Rechtssatz RS0081190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081190
Entscheidungsdatum
06.07.1989
Rechtssatz
Die Berufung des Versicherers auf die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung kann aus besonderen Gründen nach § 242 BGB unzulässig sein, so daß die Entschädigung ganz oder teilweise zu zahlen ist.Die Berufung des Versicherers auf die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung kann aus besonderen Gründen nach Paragraph 242, BGB unzulässig sein, so daß die Entschädigung ganz oder teilweise zu zahlen ist.
BGH vom 28.11.1963 - II ZR 64/62; Veröff: NJW 1964,645BGH vom 28.11.1963 - römisch zwei ZR 64/62; Veröff: NJW 1964,645
Entscheidungstexte
- 7 Ob 21/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 21/89
Vgl auch; Beisatz: Nur aus besonderen Gründen kann unter Berücksichtigung des § 242 BGB die völlige Verwirkung der Entschädigung unbillig erscheinen, zB wenn die unwahren Angaben des Versicherungsnehmers sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,91 = VersR 1990,803
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081190
Dokumentnummer
JJR_19890706_OGH0002_0070OB00021_8900000_002