Aus den Entscheidungsgründen:
1. Rekurs:
Im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz können nach der mit der herrschenden Lehre (Fasching IV, 405 ff.), übereinstimmenden, überwiegenden Rechtsprechung des OGH nur in den im. 519 ZPO angeführten, drei - hier nicht vorliegenden - Fällen mit Rekurs bekämpft werden (SZ 27/319; JBl. 1952, 498; EvBl. 1961/410; JBl. 1968, 156; 5 Ob 26/65; 5 Ob 67, 68/67; 5 Ob 184/73 zuletzt 6 Ob 670/77). Die in der Entscheidung SZ 40/111 vertretene Meinung, § 519 ZPO sei nur auf berufungsgerichtliche Beendigungsbeschlüsse anwendbar, beruft sich auf die Vorentscheidung JBl. 1958, 238. Diese setzt sich jedoch mit den Argumenten der Entscheidung SZ 27/319 überhaupt nicht auseinander, in der die vorerwähnte, auf der Lehrmeinung Novaks ("Zur Tragweite des § 519 ZPO" im JBl. 1953, S. 57 ff. und 84 ff.) beruhende Auffassung abgelehnt wurde. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der in seiner Entscheidung SZ 27/319 ausgesprochenen Rechtsansicht fest. Die Zurückweisung des von der Rekurswerberin erst im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringens durch das Berufungsgericht ist somit unanfechtbar.Im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz können nach der mit der herrschenden Lehre (Fasching römisch vier, 405 ff.), übereinstimmenden, überwiegenden Rechtsprechung des OGH nur in den im. 519 ZPO angeführten, drei - hier nicht vorliegenden - Fällen mit Rekurs bekämpft werden (SZ 27/319; JBl. 1952, 498; EvBl. 1961/410; JBl. 1968, 156; 5 Ob 26/65; 5 Ob 67, 68/67; 5 Ob 184/73 zuletzt 6 Ob 670/77). Die in der Entscheidung SZ 40/111 vertretene Meinung, Paragraph 519, ZPO sei nur auf berufungsgerichtliche Beendigungsbeschlüsse anwendbar, beruft sich auf die Vorentscheidung JBl. 1958, 238. Diese setzt sich jedoch mit den Argumenten der Entscheidung SZ 27/319 überhaupt nicht auseinander, in der die vorerwähnte, auf der Lehrmeinung Novaks ("Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO" im JBl. 1953, S. 57 ff. und 84 ff.) beruhende Auffassung abgelehnt wurde. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der in seiner Entscheidung SZ 27/319 ausgesprochenen Rechtsansicht fest. Die Zurückweisung des von der Rekurswerberin erst im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringens durch das Berufungsgericht ist somit unanfechtbar.
Unzutreffend ist die Ansicht der Rekurswerberin, das Berufungsgericht hätte das erstinstanzliche Verfahren im Sinne des § 496 Abs. 3 ZPO ergänzt, weshalb auf die von ihm durchgeführte Verhandlung die Vorschriften auf das Verfahren erster Instanz anzuwenden seien. Aus der durchgeführten vollen Beweiswiederholung ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung überprüfen und nicht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung ergänzen wollte. Hiezu wäre außerdem, wie die Rekurswerberin selbst einräumt, die vorherige Aufhebung des Ersturteils erforderlich gewesen (Fasching IV, 215).Unzutreffend ist die Ansicht der Rekurswerberin, das Berufungsgericht hätte das erstinstanzliche Verfahren im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO ergänzt, weshalb auf die von ihm durchgeführte Verhandlung die Vorschriften auf das Verfahren erster Instanz anzuwenden seien. Aus der durchgeführten vollen Beweiswiederholung ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung überprüfen und nicht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung ergänzen wollte. Hiezu wäre außerdem, wie die Rekurswerberin selbst einräumt, die vorherige Aufhebung des Ersturteils erforderlich gewesen (Fasching römisch vier, 215).
2. Revision:
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht wohl eine Beweiswiederholung beschlossen, jedoch den auch für das Berufungsverfahren vorgeschriebenen Beweisbeschluß nicht gefaßt habe.
Die Beweisdurchführung ohne Beweisbeschluß muß jedoch von der Partei, die diesen Vorgang im Rechtsmittelverfahren geltend machen will, nach § 196 ZPO gerügtwerden (Fasching III, 301; SZ 43/150; 8 Ob 170/70; 4 Ob 93/76 u. a. m.). Da die Revisionswerberin eine derartige Rüge unterließ, kann sie auf den fraglichen Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht mehr zurückkommen.Die Beweisdurchführung ohne Beweisbeschluß muß jedoch von der Partei, die diesen Vorgang im Rechtsmittelverfahren geltend machen will, nach Paragraph 196, ZPO gerügtwerden (Fasching römisch drei, 301; SZ 43/150; 8 Ob 170/70; 4 Ob 93/76 u. a. m.). Da die Revisionswerberin eine derartige Rüge unterließ, kann sie auf den fraglichen Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht mehr zurückkommen.
Einen weiteren Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes erblickt die Revisionswerberin in der Zurückweisung ihres ergänzenden Vorbringens in der Berufungsverhandlung (ON 40 a) als unzulässige Neuerung. Sie habe sich zu diesem Vorbringen im Hinblick auf die Behauptungen des Helmut B in seiner Parteienvernehmung veranlaßt gesehen. Im Berufungsverfahren sei aber das Neuerungsverbot insoweit durchbrochen, als sich die Notwendigkeit zur Erstattung neuen Vorbringens und zur Stellung neuer Beweisanträge aus der beschlossenen Beweiswiederholung oder -ergänzung ergebe.
Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß es sich bei der von der Revisionswerberin erst im Berufungsverfahren behaupteten Obliegenheitsverletzung des Helmut und des Walter B nach Art. 4 Abs. 2 AFB tatsächlich um eine Neuerung handelt. Daß der in der Schadensmeldung vom 21. Juni 1972 (Beilage I) erwähnte "Marina-Bootsanhänger" im Eigentum des Rechtsanwaltes Dr. St gestanden sei, ergab sich nämlich schon aus der von Helmut B vor dem Erstgericht abgelegten Parteienaussage (S. 146). Mit Recht wies daher das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Revisionswerberin als unzulässige Neuerung zurück. Ob es sich auch bei dem von der Revisionswerberin in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, die in den Versicherungsantrag aufgenommene Verkaufspreisklausel (Nr. 52) sei mit dem Gemeinschuldner Helmut B erörtert worden, um eine unzulässige Neuerung handelt, kann dahingestellt bleiben. Selbst eine dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrenverletzung bildet namlich nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO, wenn sie abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen. Ob Helmut B bei Stellung des Versicherungsantrages über den Inhalt der vorerwähnten Verkaufspreisklausel aufgeklärt wurde, ist aber für die Frage der ihm angelasteten arglistigen Täuschung der Revisionswerberin bei der Schadensermittlung ohne Belang.Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß es sich bei der von der Revisionswerberin erst im Berufungsverfahren behaupteten Obliegenheitsverletzung des Helmut und des Walter B nach Artikel 4, Absatz 2, AFB tatsächlich um eine Neuerung handelt. Daß der in der Schadensmeldung vom 21. Juni 1972 (Beilage römisch eins) erwähnte "Marina-Bootsanhänger" im Eigentum des Rechtsanwaltes Dr. St gestanden sei, ergab sich nämlich schon aus der von Helmut B vor dem Erstgericht abgelegten Parteienaussage (S. 146). Mit Recht wies daher das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Revisionswerberin als unzulässige Neuerung zurück. Ob es sich auch bei dem von der Revisionswerberin in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, die in den Versicherungsantrag aufgenommene Verkaufspreisklausel (Nr. 52) sei mit dem Gemeinschuldner Helmut B erörtert worden, um eine unzulässige Neuerung handelt, kann dahingestellt bleiben. Selbst eine dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrenverletzung bildet namlich nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, wenn sie abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen. Ob Helmut B bei Stellung des Versicherungsantrages über den Inhalt der vorerwähnten Verkaufspreisklausel aufgeklärt wurde, ist aber für die Frage der ihm angelasteten arglistigen Täuschung der Revisionswerberin bei der Schadensermittlung ohne Belang.
Mangelhaft soll schließlich das Berufungsverfahren noch deshalb sein, weil auch das Berufungsgericht - wie das Erstgericht - von der Einvernahme der Zeugen Ali el T und Amalie E Abstand genommen habe. Der Beweis der arglistigen Irreführung durch den Gemeinschuldner Helmut B könne von der Revisionswerberin, wie sie meint, nur sehr schwer erbracht werden; das Berufungsgericht hätte daher das Beweisverfahren mit größerer Sorgfalt und Grundlichkeit durchführen und die vorgenannten Zeugen unbedingt vernehmen müssen.
Mit diesen Ausführungen zeigt jedoch die Revisionswerberin nicht eine dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensverletzung auf, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz. Das Berufungsgericht begnügte sich nämlich mit der Wiederholung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise und brachte damit zum Ausdruck, daß es die Einvernahme der vorerwähnten Zeugen für entbehrlich erachtet. Die Mängelrüge ist somit verfehlt.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin die Auffassung, für den vom Versicherer zu erbringenden Beweis der arglistigen Täuschung durch den Versicherten bei der Schadensermittlung genüge der Prima-facie Beweis. Der Versicherer müsse daher nur einen Sachverhalt dartun, aus dem sich - ein typischer Geschehensverlauf vorausgesetzt - mit großer Wahrscheinlichkeit auf die arglistige Täuschung schließen lasse. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt lasse aber keinen anderen Schluß zu, als daß Helmut B mit großer Wahrscheinlichkeit den Versuch unternommen habe die Revisionswerberin bei der, Schadensermittlung zu täuschen.
Die Zulässigkeit und der Anwendungsbereich des Prima-facie-Beweises ist im österreichischen Prozeßverfahren umstritten (Fasching III, 235 f., Rechberger in ÖJZ 1972, S.425 und 457; Dolinar in ÖJZ 1968, S. 431 ff.; Fenyves in Versicherungsrundschau 1976, S. 376, Anm. 88). Aber auch soweit die Zulässigkeit des Prima-facie-Beweises in Lehre und Rechtsprechung bejaht wird, beschränkt sich sein Anwendungsgebiet auf die Feststellung des Kausalablaufes (Fasching III, 236; 8 Ob 265/74). Hier geht es jedoch nicht um die Beurteilung eines Kausalablaufes, weshalb schon aus diesem Gründe kein Raum für die Anwendung des Prima-facie-Beweises ist. Die Revisionswerberin muß somit den vollen Beweis der von ihr behaupteten arglistigen Täuschung durch die Gemeinschuldner bei der Schadensermittlung erbringen.Die Zulässigkeit und der Anwendungsbereich des Prima-facie-Beweises ist im österreichischen Prozeßverfahren umstritten (Fasching römisch drei, 235 f., Rechberger in ÖJZ 1972, S.425 und 457; Dolinar in ÖJZ 1968, S. 431 ff.; Fenyves in Versicherungsrundschau 1976, S. 376, Anmerkung 88). Aber auch soweit die Zulässigkeit des Prima-facie-Beweises in Lehre und Rechtsprechung bejaht wird, beschränkt sich sein Anwendungsgebiet auf die Feststellung des Kausalablaufes (Fasching römisch drei, 236; 8 Ob 265/74). Hier geht es jedoch nicht um die Beurteilung eines Kausalablaufes, weshalb schon aus diesem Gründe kein Raum für die Anwendung des Prima-facie-Beweises ist. Die Revisionswerberin muß somit den vollen Beweis der von ihr behaupteten arglistigen Täuschung durch die Gemeinschuldner bei der Schadensermittlung erbringen.
Arglist setzt ein für die Entstehung eines Irrtums vorsätzliches und ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus. Wer daher bloß seine subjektive, (objektiv) unrichtige Meinung äußert, hat den Irrtum eines anderen, der auf die Richtigkeit dieser Meinung vertraut, nicht listig veranlaßt (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 110; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] I, 111; SZ 41/33; JBl. 1971, 304, 1976, 145). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war aber Helmut B im Zeitpunkte der Erstattung der Schadensmeldung (Beilage I) der subjektiven Überzeugung, mit der Firma H in Kairo über eine "Marina-Bootsform" einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Die von der Revisionswerberin behauptete arglistige Täuschung liegt somit nicht vor. Der Umstand, daß hinsichtlich der "Marina-Bootsform" ein Kaufvertrag nicht zustande kam, wird daher nur für die Höhe der von der Revisionswerberin zu leistenden Entschädigung von Bedeutung sein.Arglist setzt ein für die Entstehung eines Irrtums vorsätzliches und ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus. Wer daher bloß seine subjektive, (objektiv) unrichtige Meinung äußert, hat den Irrtum eines anderen, der auf die Richtigkeit dieser Meinung vertraut, nicht listig veranlaßt (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 110; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] römisch eins, 111; SZ 41/33; JBl. 1971, 304, 1976, 145). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war aber Helmut B im Zeitpunkte der Erstattung der Schadensmeldung (Beilage römisch eins) der subjektiven Überzeugung, mit der Firma H in Kairo über eine "Marina-Bootsform" einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Die von der Revisionswerberin behauptete arglistige Täuschung liegt somit nicht vor. Der Umstand, daß hinsichtlich der "Marina-Bootsform" ein Kaufvertrag nicht zustande kam, wird daher nur für die Höhe der von der Revisionswerberin zu leistenden Entschädigung von Bedeutung sein.
Mit Recht rügt allerdings die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes nach allen rechtlichen Richtungen hin hätte überprüfen müssen. Ergibt sich nämlich die, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bestimmten Sachverhalt schon aus dem Gesetz, so muß er nur diesen Sachverhalt behaupten und allenfalls den Klagsanspruch bestreiten. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit muß hingegen der Versicherer auch die getroffene Vereinbarung behaupten und beweisen (7 Ob 59/77). Hier wurde jedoch von der Revisionswerberin behauptet und ist überdies unbestritten, daß dem fraglichen Feuerversicherungsvertrag die AFB und die ABS (i. d. F. 1971) zugrundegelegt wurden. Die Einrede der Revisionswerberin, Helmut B hätte sie über den Verkauf eine "Marina-Bootsform" an die Firma H arglistig getäuscht, schließt aber die Behauptung in sich, der Vorgenannte habe auch seine Obliegenheit, alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenserhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen (Art. 4 Abs. 2 AFB), verletzt. Das Berufungsgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob Helmut B diese Obliegenheit verletzt habe und die Revisionswerberin daher allenfalls nach Art. 4 Abs. 3 AFB leistungsfrei geworden wäre. Damit ist jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach Art. 4 Abs. 2 AFB durch den Versicherten die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit durch Helmut B ist jedoch schon deshalb auszuschließen, weil dieser der Überzeugung war, eine "Marina-Bootsform" tatsächlich an die Firma H in Kairo verkauft zu haben. Im Hinblick auf den etwas unklaren Inhalt des in englischer Sprache abgefaßten "contract of sale" (Beilage F) konnte ein juristischer Laie der Auffassung sein, daß es sich bei diesem um einen rechtswirksamen Kaufvertrag handle. Wenn daher Helmut B in der Schadensmeldung vom 21. Juni 1972 (Beilage I) ohne vorher eingeholter Rechtsauskunft eine "Marina-Bootsform" als bereits an die Firma H verkauft bezeichnete, kann darin eine grobe Fahrlässigkeit nicht erblickt werden. Eine die Revisionswerberin von ihrer Leistung befreiende Obliegenheitsverletzung des Helmut B nach Art. 4 Abs. 2 AFB ist somit ebenfalls zu verneinen.Mit Recht rügt allerdings die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes nach allen rechtlichen Richtungen hin hätte überprüfen müssen. Ergibt sich nämlich die, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bestimmten Sachverhalt schon aus dem Gesetz, so muß er nur diesen Sachverhalt behaupten und allenfalls den Klagsanspruch bestreiten. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit muß hingegen der Versicherer auch die getroffene Vereinbarung behaupten und beweisen (7 Ob 59/77). Hier wurde jedoch von der Revisionswerberin behauptet und ist überdies unbestritten, daß dem fraglichen Feuerversicherungsvertrag die AFB und die ABS (i. d. F. 1971) zugrundegelegt wurden. Die Einrede der Revisionswerberin, Helmut B hätte sie über den Verkauf eine "Marina-Bootsform" an die Firma H arglistig getäuscht, schließt aber die Behauptung in sich, der Vorgenannte habe auch seine Obliegenheit, alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenserhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen (Artikel 4, Absatz 2, AFB), verletzt. Das Berufungsgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob Helmut B diese Obliegenheit verletzt habe und die Revisionswerberin daher allenfalls nach Artikel 4, Absatz 3, AFB leistungsfrei geworden wäre. Damit ist jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 4, Absatz 2, AFB durch den Versicherten die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit durch Helmut B ist jedoch schon deshalb auszuschließen, weil dieser der Überzeugung war, eine "Marina-Bootsform" tatsächlich an die Firma H in Kairo verkauft zu haben. Im Hinblick auf den etwas unklaren Inhalt des in englischer Sprache abgefaßten "contract of sale" (Beilage F) konnte ein juristischer Laie der Auffassung sein, daß es sich bei diesem um einen rechtswirksamen Kaufvertrag handle. Wenn daher Helmut B in der Schadensmeldung vom 21. Juni 1972 (Beilage römisch eins) ohne vorher eingeholter Rechtsauskunft eine "Marina-Bootsform" als bereits an die Firma H verkauft bezeichnete, kann darin eine grobe Fahrlässigkeit nicht erblickt werden. Eine die Revisionswerberin von ihrer Leistung befreiende Obliegenheitsverletzung des Helmut B nach Artikel 4, Absatz 2, AFB ist somit ebenfalls zu verneinen.
Warum es sich bei der in der Revisionsschrift wiederholten Behauptung, Helmut B habe durch die Aufnahme des im Eigentum des Dr. St. stehenden "Marina-Bootsanhängers" in die Schadensmeldung (Beilage I), seine Obliegenheit nach Art. 4 Abs. 2 AFB verletzt und außerdem die Revisionswerberin über diesen Umstand arglistig getäuscht, um eine unzulässige Neuerung handelt, wurde bereits bei Erörterung der Mängelrüge dargelegt. Eine Feststellung, daß nur im Eigentum der Firma Gebrüder B stehende Sachen gegen Feuer versichert werden sollten, erübrigt sich daher. Hinsichtlich der Gegenstände, die angeblich im Eigentum der Helmut und Walter B Gesellschaft m. b. H. gestanden sein sollen, hat hingegen das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß deren Übernahme durch die Gesellschaft nicht erfolgt ist. Damit hat aber auch die Gesellschaft an diesen Gegenständen nicht Eigentum erworben.Warum es sich bei der in der Revisionsschrift wiederholten Behauptung, Helmut B habe durch die Aufnahme des im Eigentum des Dr. St. stehenden "Marina-Bootsanhängers" in die Schadensmeldung (Beilage römisch eins), seine Obliegenheit nach Artikel 4, Absatz 2, AFB verletzt und außerdem die Revisionswerberin über diesen Umstand arglistig getäuscht, um eine unzulässige Neuerung handelt, wurde bereits bei Erörterung der Mängelrüge dargelegt. Eine Feststellung, daß nur im Eigentum der Firma Gebrüder B stehende Sachen gegen Feuer versichert werden sollten, erübrigt sich daher. Hinsichtlich der Gegenstände, die angeblich im Eigentum der Helmut und Walter B Gesellschaft m. b. H. gestanden sein sollen, hat hingegen das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß deren Übernahme durch die Gesellschaft nicht erfolgt ist. Damit hat aber auch die Gesellschaft an diesen Gegenständen nicht Eigentum erworben.