Die Revision ist - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
Unter dem Titel Aktenwidrigkeit erhebt die Revisionswerberin zunächst den (unbegründeten) Vorwurf, das Berufungsgericht sei von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, dass der Kläger - wie jeder Autofahrer - gewusst habe, dass mit dem Werkstattschlüssel sämtliche Schlösser aufgesperrt werden könnten, weil es "offensichtlich vom Gedanken geleitet war", dass dieser Schlüssel nicht zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges geeignet gewesen sei. Insoweit ist ihr mit der Revisionsbeantwortung zu erwidern, dass das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung (offenbar auch) von der zitierten Feststellung des Erstgerichtes ausgegangen ist, weil der angefochtenen Entscheidung nichts Gegenteiliges - wie etwa der in der Revision monierte "Gedanke" - zu entnehmen ist.
Auch auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VersVG) ist nicht mehr einzugehen: Die Revisionswerberin gesteht nämlich ausdrücklich als "richtig" zu, dass sie die Kausalität der groben Fahrlässigkeit für den Diebstahl bzw die Leistung der Versicherung zu beweisen gehabt hätte (Seite 8 der Revision), und zieht die diesbezügliche Beurteilung der Berufungsgerichtes, dass diesem Einwand nach den getroffenen Feststellungen keine Berechtigung zukommt - wie bereits die Zulassungsbegründung aufzeigt - nicht mehr in Zweifel. Welche konkreten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Ersatzschlüssel (hier: Werkstattschlüssel aus Kunststoff) als grob oder nicht als grob fahrlässig anzusehen sind, hängt im Übrigen - wie bereits ausdrücklich ausgesprochen wurde - von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten (7 Ob 14/03i mwN, ÖAMTC-LSK 2004/105).Auch auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (Paragraph 61, VersVG) ist nicht mehr einzugehen: Die Revisionswerberin gesteht nämlich ausdrücklich als "richtig" zu, dass sie die Kausalität der groben Fahrlässigkeit für den Diebstahl bzw die Leistung der Versicherung zu beweisen gehabt hätte (Seite 8 der Revision), und zieht die diesbezügliche Beurteilung der Berufungsgerichtes, dass diesem Einwand nach den getroffenen Feststellungen keine Berechtigung zukommt - wie bereits die Zulassungsbegründung aufzeigt - nicht mehr in Zweifel. Welche konkreten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Ersatzschlüssel (hier: Werkstattschlüssel aus Kunststoff) als grob oder nicht als grob fahrlässig anzusehen sind, hängt im Übrigen - wie bereits ausdrücklich ausgesprochen wurde - von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten (7 Ob 14/03i mwN, ÖAMTC-LSK 2004/105).
Zu prüfen bleibt jedoch die geltend gemachte Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles iSd § 6 Abs 3 VersVG:Zu prüfen bleibt jedoch die geltend gemachte Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles iSd Paragraph 6, Absatz 3, VersVG:
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (7 Ob 222/02a mwN, Schwintowski in Berliner Kommentar zum dVVG und öVersVG Rn 152 zu § 6; RIS-Justiz RS0116978). Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Versicherer für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung die Beweislast. Im Falle eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313; zuletzt: 7 Ob 222/02a mwN). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (7 Ob 105/02w; 7 Ob 222/02a mwN uva; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 261 mwN; Prölss in Prölss/Martin VVG26 Rn 124 zu § 6). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 105/02w; 7 Ob 222/02a mwN uva; RIS-Justiz RS0116979; zuletzt: 7 Ob 44/03a). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (RIS-Justiz RS0079993; RS0081225; zuletzt: 7 Ob 44/03a).Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (7 Ob 222/02a mwN, Schwintowski in Berliner Kommentar zum dVVG und öVersVG Rn 152 zu Paragraph 6,; RIS-Justiz RS0116978). Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Versicherer für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung die Beweislast. Im Falle eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313; zuletzt: 7 Ob 222/02a mwN). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (7 Ob 105/02w; 7 Ob 222/02a mwN uva; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 261 mwN; Prölss in Prölss/Martin VVG26 Rn 124 zu Paragraph 6,). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 105/02w; 7 Ob 222/02a mwN uva; RIS-Justiz RS0116979; zuletzt: 7 Ob 44/03a). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (RIS-Justiz RS0079993; RS0081225; zuletzt: 7 Ob 44/03a).
Nach § 6 Abs 3 VersVG (idF BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis somit auch bei (schlicht: RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt (RIS-Justiz RS0081253; zuletzt: 7 Ob 14/03i mwN).Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis somit auch bei (schlicht: RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt (RIS-Justiz RS0081253; zuletzt: 7 Ob 14/03i mwN).
§ 6 Abs 3 VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass sich der Vorsatz auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich hingegen ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (RIS-Justiz RS0109766; zuletzt: 7 Ob 14/03i).Paragraph 6, Absatz 3, VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass sich der Vorsatz auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich hingegen ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (RIS-Justiz RS0109766; zuletzt: 7 Ob 14/03i).
Legt man dies zugrunde, wendet sich die Revision zu Recht auch dagegen, dass das Berufungsgericht in seiner abschließenden Beurteilung eine bloß leicht fahrlässige (und daher ohne Sanktion bleibende [RIS-Justiz RS0043728 [T4]) Verletzung der (unstrittigen) Aufklärungsobliegenheit des Klägers angenommen hat, obwohl deren "genauer Inhalt" - wie es selbst festhält - "nicht bekannt ist" (womit es offenbar auch erkannte, dass insoweit noch keine abschließende Beurteilung möglich ist, weil es diesen Teil der Berufungsentscheidung im Konjunktiv abgefasst hat: "Schließlich wäre das Nichtangeben des ... Werkstattschlüssels ... und die ...unverzüglich erfolgende Berichtigung ... als nur leicht fahrlässige Verletzung einer solchen Aufklärungsobliegenheit anzusehen" [Seite 10 letzter Abs der Berufungsentscheidung]). Da hiefür keine nachvollziehbare Begründung vorliegt, stellt dies keine taugliche Grundlage zur Beurteilung, ob der Kläger seiner Beweispflicht nachgekommen ist oder nicht, dar, weil eben keine Bewertung seiner Unterlassung in puncto Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit möglich ist.
Auch ist der Beurteilung entgegenzutreten, dass der von der Beklagten zu erbringende Nachweis des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung, wie das Berufungsgericht meint, schon an der Frage scheitere, welche konkrete Ausgestaltung eine (allfällige) Mitwirkungs- und Aufklärungsobliegenheit (nach dem Versicherungsfall) in den nicht vorgelegten ABK/BV 98 habe: Findet sich doch im vorliegenden Fall sowohl in der Klage als auch in der Klagebeantwortung jeweils die Behauptung, dass dem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung (ABK/BV 98) zugrunde liegen; der Kläger hat diese (neben dem Versicherungsvertrag) sogar ausdrücklich als Beweismittel angeboten (Seite 3 der Klage). Aber auch was die konkrete Beantwortung der Frage nach dem Aufbewahrungsort der Kfz-Schlüssel betrifft, sind die Streitteile - wie das Berufungsgericht selbst aufzeigt - übereinstimmend von einer in den zugrundeliegenden ABK/BV 98 vereinbarten Mitwirkungs- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall ausgegangen (vgl ON 3 Seite 4 = AS 14 vorletzter Abs bzw ON 4 Seite 3 f = AS 19 f).Auch ist der Beurteilung entgegenzutreten, dass der von der Beklagten zu erbringende Nachweis des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung, wie das Berufungsgericht meint, schon an der Frage scheitere, welche konkrete Ausgestaltung eine (allfällige) Mitwirkungs- und Aufklärungsobliegenheit (nach dem Versicherungsfall) in den nicht vorgelegten ABK/BV 98 habe: Findet sich doch im vorliegenden Fall sowohl in der Klage als auch in der Klagebeantwortung jeweils die Behauptung, dass dem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung (ABK/BV 98) zugrunde liegen; der Kläger hat diese (neben dem Versicherungsvertrag) sogar ausdrücklich als Beweismittel angeboten (Seite 3 der Klage). Aber auch was die konkrete Beantwortung der Frage nach dem Aufbewahrungsort der Kfz-Schlüssel betrifft, sind die Streitteile - wie das Berufungsgericht selbst aufzeigt - übereinstimmend von einer in den zugrundeliegenden ABK/BV 98 vereinbarten Mitwirkungs- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall ausgegangen vergleiche ON 3 Seite 4 = AS 14 vorletzter Abs bzw ON 4 Seite 3 f = AS 19 f).
Da sich beide Prozessparteien im Verfahren erster Instanz ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen der genannten Versicherungsbedingungen berufen haben (die Standpunkte differierten nur in der rechtlichen Beurteilung), stand der Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung (ABK/BV 98) außer Streit. Ein Tatsachengeständnis ist in Verfahren, die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, der Entscheidung - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - ungeprüft zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0040110; zuletzt: 3 Ob 30/02m mwN). Das gilt auch für Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen (SSV-NF 11/96 mwN; RIS-Justiz RS0040112 [T3]). Daher verwirklicht die Verwertung eines erstinstanzlichen Tatsachengeständnisses durch das Berufungsgericht selbst dann keinen Verfahrensmangel, falls das Erstgericht außer Streit stehende Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben haben sollte (RIS-Justiz RS0040095, RS0040101; vgl zuletzt: 3 Ob 30/02m). Nach Abforderung der genannten AVB von den Parteien hätte das Berufungsgericht die als fehlend betrachteten Feststellungen zum Inhalt der einschlägigen Versicherungsbedingungen somit ohne Verfahrensmangel und ohne einen besonderen Verfahrensaufwand selbst treffen können (vgl 3 Ob 30/02m [fehlende Feststellungen zum Inhalt eines Protokolls, auf das sich beide Parteien beriefen]). Da es zu den dann vorzulegenden Urkunden jeweils der Parteienerklärung bedarf, ob es sich dabei um die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Bedingungen handelt, war dem erkennenden Senat ein derartiger Nachtrag verwehrt.Da sich beide Prozessparteien im Verfahren erster Instanz ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen der genannten Versicherungsbedingungen berufen haben (die Standpunkte differierten nur in der rechtlichen Beurteilung), stand der Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Kaskoversicherung (ABK/BV 98) außer Streit. Ein Tatsachengeständnis ist in Verfahren, die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, der Entscheidung - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - ungeprüft zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0040110; zuletzt: 3 Ob 30/02m mwN). Das gilt auch für Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen (SSV-NF 11/96 mwN; RIS-Justiz RS0040112 [T3]). Daher verwirklicht die Verwertung eines erstinstanzlichen Tatsachengeständnisses durch das Berufungsgericht selbst dann keinen Verfahrensmangel, falls das Erstgericht außer Streit stehende Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben haben sollte (RIS-Justiz RS0040095, RS0040101; vergleiche zuletzt: 3 Ob 30/02m). Nach Abforderung der genannten AVB von den Parteien hätte das Berufungsgericht die als fehlend betrachteten Feststellungen zum Inhalt der einschlägigen Versicherungsbedingungen somit ohne Verfahrensmangel und ohne einen besonderen Verfahrensaufwand selbst treffen können vergleiche 3, Ob 30/02m [fehlende Feststellungen zum Inhalt eines Protokolls, auf das sich beide Parteien beriefen]). Da es zu den dann vorzulegenden Urkunden jeweils der Parteienerklärung bedarf, ob es sich dabei um die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Bedingungen handelt, war dem erkennenden Senat ein derartiger Nachtrag verwehrt.
Erst auf der dann so im fortzusetzenden Verfahren verbreiterten Tatsachengrundlage wird beurteilt werden können, ob dem Kläger tatsächlich nur eine leicht fahrlässige Verletzung der vereinbarten Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (hier: Angaben zu den Kfz-Schlüsseln) anzulasten ist, oder ob er grob fahrlässig bzw vorsätzlich allenfalls sogar mit Verschleierungsvorsatz gehandelt hat.
Abschließend ist zu der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Frage (Nichtangeben "des eben nicht vollwertigen bzw als Provisorium erscheinenden Werkstattschlüssels" im Fragebogen der Beklagten) aber noch festzuhalten, dass das Erstgericht hiezu lediglich folgende Feststellungen getroffen hat:
"Der Kläger wusste demnach (Anm: auf Grund des Inhalts seiner Anfragebeantwortung Beilage ./7) um den sogenannten Werkstattschlüssel, welchen er ständig in der Mittelkonsole des PKW aufbewahrt hatte, wenngleich er diesen, wie aus dem Schreiben Beilage ./7 hervorgeht, nie verwendet hatte. Mit anderen Worten, der Kläger musste daher um die Existenz von insgesamt drei Schlüsseln wissen. ... Der Kläger wusste - natürlich wie jeder Autofahrer auch - dass der Werkstattschlüssel ein solcher ist, mit dem sämtliche Schlösser der Fahrzeuges aufgesperrt werden können." (Seite 10/11 des Ersturteils)."Der Kläger wusste demnach Anmerkung, auf Grund des Inhalts seiner Anfragebeantwortung Beilage ./7) um den sogenannten Werkstattschlüssel, welchen er ständig in der Mittelkonsole des PKW aufbewahrt hatte, wenngleich er diesen, wie aus dem Schreiben Beilage ./7 hervorgeht, nie verwendet hatte. Mit anderen Worten, der Kläger musste daher um die Existenz von insgesamt drei Schlüsseln wissen. ... Der Kläger wusste - natürlich wie jeder Autofahrer auch - dass der Werkstattschlüssel ein solcher ist, mit dem sämtliche Schlösser der Fahrzeuges aufgesperrt werden können." (Seite 10/11 des Ersturteils).
Weitere Feststellungen zum Vorbringen des Klägers, er habe den Werkstattschlüssel nie als vollwertigen Schlüssel angesehen, weil es sich dabei um einen Schlüssel aus Kunststoff handle, wurden nicht getroffen. Aber auch davon, dass die Beklagte in ihrem Fragebogen (Beilage ./4), wie das Berufungsgericht meint, "unklar" nach den Kfz-Schlüsseln gefragt habe, kann angesichts der konkret und eindeutig formulierten, vom Kläger aber jeweils unrichtig beantworteten Fragen (Nr 5.: Wieviele Schlüssel erhielten Sie beim Kauf des KFZ? "2 Stk", Nr 8.: Wo befinden sich derzeit die Schlüssel? "Gendarmerie Windischgarsten" und Nr 9.: Wo befanden sich die einzelnen Schlüssel zum Zeitpunkt des Diebstahls? "1 [Stk] persönlich bei mir im Hotelzimmer, 1 Stk zu Hause im Büro") keine Rede sein.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die zunächst eingetretene objektive Obliegenheitsverletzung durch die - über Rückfrage der Beklagten vorgenommene - Berichtigung dieser Angaben beseitigt worden wäre. Auch nach Schwintowski, auf den sich das Gericht zweiter Instanz insoweit beruft, hat ein Versicherungsnehmer nämlich letztlich nur dann noch keine Obliegenheit verletzt, wenn er in der Schadensanzeige eine Formularfrage offenlässt und der Versicherer rückfragen kann. Der Verletzungstatbestand sei nämlich erst erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer auch auf die Nachfrage nicht (richtig) reagiere (Schwintowski in Berliner Kommentar [zum dVVG und öVersVG] Rn 43 zu § 6 VersVG). Hier wurde aber nichts offen gelassen, sondern von vornherein nicht richtig geantwortet.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die zunächst eingetretene objektive Obliegenheitsverletzung durch die - über Rückfrage der Beklagten vorgenommene - Berichtigung dieser Angaben beseitigt worden wäre. Auch nach Schwintowski, auf den sich das Gericht zweiter Instanz insoweit beruft, hat ein Versicherungsnehmer nämlich letztlich nur dann noch keine Obliegenheit verletzt, wenn er in der Schadensanzeige eine Formularfrage offenlässt und der Versicherer rückfragen kann. Der Verletzungstatbestand sei nämlich erst erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer auch auf die Nachfrage nicht (richtig) reagiere (Schwintowski in Berliner Kommentar [zum dVVG und öVersVG] Rn 43 zu Paragraph 6, VersVG). Hier wurde aber nichts offen gelassen, sondern von vornherein nicht richtig geantwortet.
Demnach wäre der Beklagten aber - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - der Nachweis gelungen, dass der Kläger die unstrittige, in ihrem "genauen Inhalt" aber (noch) "nicht bekannte" Aufklärungsobliegenheit (Seite 9 der Berufungsentscheidung) verletzt hat. Weist aber der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung nach, so hat Letzterer - wie bereits ausgeführt - zunächst allein zu behaupten und zu beweisen, dass die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nicht in der Absicht erfolgte, den Versicherer zu täuschen, um sich die Versicherungsleistung zu erschwindeln oder die Abwicklung zu erleichtern bzw dass nur grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die begangene Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistungsverpflichtung des Versicherers genommen hat (7 Ob 222/02a; RIS-Justiz RS0116979 [T1]). Auch mangelndes Verschulden oder einen geringeren Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0079970) sowie mangelnde Kausalität hätte somit der Kläger zu beweisen gehabt (RIS-Justiz RS0043728).
Nach den zitierten Feststellungen erscheint im vorliegenden Fall aber nicht einmal ausgeschlossen, dass der Vorsatz des Klägers nicht doch (auch) darauf gerichtet war, durch die Angabe einer unrichtigen Tatsache (zwei statt richtig drei Fahrzeugschlüssel) Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruches zu verhindern, weil nicht festgestellt wurde, dass die vom ihm behaupteten entschuldigenden Umstände (er habe den Werkstattschlüssel aus Kunststoff nie als vollwertigen Schlüssel angesehen) tatsächlich vorliegen.
Die gegenteiligen rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichtes entbehren nämlich einer entsprechenden Tatsachengrundlage, weil das Erstgericht dazu lediglich den eben wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt hat, und die beantragte Parteienvernehmung des Klägers nicht durchgeführt wurde. Zu den Motiven des Klägers für die Verschweigung des dritten Schlüssels sind bisher überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Derzeit kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob er die Möglichkeit erkannt hat, dass sein Verhalten die Leistungsfreiheit des Versicherers beeinträchtigen könnte und sich damit abgefunden hat, ob er also mit dem Vorsatz (zumindest in Form des dolus eventualis) gehandelt hat, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren.
Dass derartige Angaben für den Umfang der Leistungspflicht bedeutsam (vgl dazu Schauer, Die Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall in den Kfz-Versicherungen, VR 1996, 93 ff und die zu FN 11 zitierte Judikatur) und daher jedenfalls als täuschungsgeeignet zu beurteilten sind, kann aber - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat - schon im Hinblick auf die Bedeutung des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln für eine allfällige Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 61 VersVG nicht zweifelhaft sein (7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 = ZVR 2002/47, 196 mwN; RIS-Justiz RS0111476 [T1]; zuletzt: 7 Ob 14/03i).Dass derartige Angaben für den Umfang der Leistungspflicht bedeutsam vergleiche dazu Schauer, Die Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall in den Kfz-Versicherungen, VR 1996, 93 ff und die zu FN 11 zitierte Judikatur) und daher jedenfalls als täuschungsgeeignet zu beurteilten sind, kann aber - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat - schon im Hinblick auf die Bedeutung des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln für eine allfällige Leistungsfreiheit der Versicherung nach Paragraph 61, VersVG nicht zweifelhaft sein (7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 = ZVR 2002/47, 196 mwN; RIS-Justiz RS0111476 [T1]; zuletzt: 7 Ob 14/03i).
Zur Beurteilung, ob dem Kläger der Entlastungsbeweis, dass ihm kein dolus coloratus zur Last liegt, gelingt, bedarf es daher ausdrücklicher Feststellungen über den Willen des Klägers zu seinem Verhalten. Diese sind im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen. Erst dann kann über den Klagsanspruch abschließend entschieden werden (7 Ob 222/02a).
Der Revision war daher Folge zu geben und mangels Spruchreife nicht nur die Entscheidung des Berufungsgerichtes, sondern auch jene des Erstgerichtes aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird vom Erstgericht auf diesen Grundlagen und nach Feststellung des konkreten Inhalts der (unstrittig) in den ABK/BV 98 vereinbarten Mitwirkungs- und Aufklärungsobliegenheit, im Sinne der Grundsätze der dargestellten stRsp neu zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.