Rechtssatz RS0080433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080433
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Norm
AHVB 1993 Art4 Pkt1
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984 Art1
VersVG §33
VersVG §61
Rechtssatz
Bei sogenannten "gedehnten Versicherungsfällen" bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 14/90
Veröff: SZ 63/64 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255 = RdW 1992,13
- 5 Ob 529/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 529/95
Vgl auch; Beisatz: Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts. (T1)
- 7 Ob 143/01g
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 143/01g
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T2)
- 7 Ob 65/02p
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/02p
Auch; Beis wie T2 nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist maßgeblich die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T3) Beisatz: Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984. (T4) Beisatz: Leistungspflicht besteht auch für die neuerlichen Unterbrechungen, die "aus ein- und derselben Ursache" (hier: dem Unfallereignis) resultierten. (T5)
- 7 Ob 196/06h
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 196/06h
Auch; Beisatz: Hier: ABUB 1994 Art 5 Abs 1. (T6)
- 7 Ob 62/08f
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 62/08f
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den vorliegenden Fall, in dem zwar die Schadensursache noch während des aufrechten Versicherungsverhältnisses und damit während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gesetzt wurde, der dadurch veranlasste Sachschaden jedoch erst danach und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes eintrat, besteht somit keine Deckungspflicht der beklagten Partei. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080433
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0070OB00014_9000000_003