Entscheidungsgründe:
Der Kläger, vom Beruf selbständiger Facharzt, hat bei der beklagten Partei zu Polizzen-Nr 4/45068144 mit Versicherungsbeginn 17. 11. 1989 eine sog N*****-Ärzteschutz-Versicherung abgeschlossen, die - soweit verfahrensgegenständlich - ua auch eine Ordinations-Unterbrechungs-Versicherung betreffend den "Ersatz des entgehenden Betriebsgewinnes und der fortlaufenden Betriebsauslagen ... bei Unterbrechung der Ordination [ua] infolge Krankheit oder Unfall des Arztes ..." mit einer Versicherungssumme von S 3 Mio, Ersatzleistung pro Tag von höchstens 1/360 der Versicherungssumme und einer Haftungszeit von maximal 12 Monaten bei einer "Karenzfrist" von 14 Tagen für Unfall und Krankheit (bei stationärem Spitalsaufenthalt aber ohne Karenzfrist) umfasste.
Diesem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige (ABUF/Fassung 1984) zugrunde. Die maßgeblichen Bestimmungen derselben lauten wie folgt:
"Artikel 1
Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer ersetzt nach den folgenden Bestimmungen den entstehenden Unterbrechungsschaden (Art 3), wenn eine Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Schadenereignis (Pkt. 2) verursacht wurde.1. Der Versicherer ersetzt nach den folgenden Bestimmungen den entstehenden Unterbrechungsschaden (Artikel 3,), wenn eine Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Schadenereignis (Pkt. 2) verursacht wurde.
Als Schadenereignis im Sinne des Pkt. 1 gilt:
1 Krankheit (auch Unfall) der den Betrieb verantwortlich leitenden Person ...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. Krankheit
1.1 Als Krankheit im Sinne des Vertrages gilt ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt, sofern daraus eine völlige (100-prozentige) Arbeitsunfähigkeit entsteht, sodass die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt. Der Versicherungsschutz gilt nur für Krankheiten, die während des Bestandes der Versicherung entstehen.
...
Artikel 3
Unterbrechungsschaden, Risikoort
Als Unterbrechungsschaden gelten der Entgang an Betriebsgewinn (Art 6. Pkt. 1) und der Aufwand an fortlaufenden Betriebsauslagen (Art 6, Pkt. 2) in dem versicherten Betrieb).Als Unterbrechungsschaden gelten der Entgang an Betriebsgewinn (Artikel 6, Pkt. 1) und der Aufwand an fortlaufenden Betriebsauslagen (Artikel 6,, Pkt. 2) in dem versicherten Betrieb).
...
Artikel 5
Haftungszeit, Karenzfrist
1. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Unterbrechung. Sie endet mit Wegfall der Unterbrechung oder 3 Monate nach dem Tod der den Betrieb verantwortlich leitenden Person, dauert aber höchstens 12 Monate.
2. Für Unterbrechung durch Krankheit (Art 1, Pkt. 2.1) gilt eine Karenzfrist von 14 Tagen (Selbstbehalt) als vereinbart. Tritt innerhalb von 14 Tagen aus ein und derselben Ursache eine neuerliche Unterbrechung des versicherten Betriebes ein, so gelten diese Unterbrechungen als ein Versicherungsfall.2. Für Unterbrechung durch Krankheit (Artikel eins,, Pkt. 2.1) gilt eine Karenzfrist von 14 Tagen (Selbstbehalt) als vereinbart. Tritt innerhalb von 14 Tagen aus ein und derselben Ursache eine neuerliche Unterbrechung des versicherten Betriebes ein, so gelten diese Unterbrechungen als ein Versicherungsfall.
...
Artikel 14
Vertragsdauer - Kündigung
1. Der Vertrag ist zunächst auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen.
...
3. Eine Kündigung des Vertrages ist möglich:
...
3.2 durch den Versicherer,
wenn er nach Anspruchserhebung seine Leistungspflicht anerkannt oder seine Leistung erbracht hat;
wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben oder eine Obliegenheit schuldhaft verletzt hat;
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde;
3. 3 Im Falle arglistiger Täuschung kann die Kündigung mit sofortiger Wirkung, in allen anderen Fällen nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden.
Das Kündigungsrecht erlischt einen Monat nach Kenntnisnahme der betreffenden Tatsache bzw nach Anerkennung des Leistungsanspruches oder Erbringung der Leistung.
Eine Kündigung für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der
laufenden Versicherungsperiode ist nicht möglich.
..."
Der Kläger wurde am 8. 2. 1997 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war deshalb unfähig, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Die beklagte Partei hat dem Kläger demgemäß für die (erste) Betriebsunterbrechung vom 8. 2. bis 31. 3. 1997 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von S 8.333,33 einen Betrag von S 433.333,-- ersetzt. Weitere (Ordinations-)Unterbrechungen folgten zwischen dem 18. 1. und 14. 5. 1998 (im Berufungsurteil - abweichend von den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes - auf Grund eines offenkundigen Schreib- oder Diktatfehlers: 17. 1. bis 4. 5. 1998) sowie vom 30. 6. bis 11. 10. 1998. Die beim genannten Verkehrsunfall erlittenen schweren Verletzungen des Klägers haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Dauerfolge in Form von Herzrhythmusstörungen sowie zum neuerlichen Auftreten und zur Zunahme eines vorbestehenden, zunächst nur rudimentär vorhanden gewesenen und wieder verschwundenen Rechtsschenkelblocks geführt. Sowohl die Betriebsunterbrechung vom 18. 1. bis 14. 5. 1998 als auch jene vom 30. 6. bis 11. 10. 1998 sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalltraumas.
Mit Schreiben vom 9. 5. 1997 hat die beklagte Partei dem Kläger mitgeteilt, dass sie den Schaden vom 8. 2. 1997 zum Anlass nehme, den Versicherungsvertrag vorzeitig zum 11. 6. 1997 aufzukündigen. Mit der am 9. 12. 1999 eingebrachten Klage begehrte der Kläger unter Berufung auf das zum Unfallszeitpunkt aufrecht bestandene Versicherungsverhältnis die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 1,841.665,93 samt 4 % Zinsen seit 18. 11. 1998, da insgesamt weitere 221 Tage an Betriebsunterbrechung angefallen seien. Nach dem (zusammengefassten) Vorbringen des Klägers - der sich hiezu auch auf ein vor Prozess eingeholtes und vorgelegtes Privatrechtsgutachten berief - hätten die vom Unfall herrührenden Verletzungen in den Jahren 1997 und 1998 zu mehrfachen Betriebsunterbrechungen zufolge seiner während der begehrten Ersatzzeiten völligen (100-%igen) Arbeitsunfähigkeit geführt, für welche die beklagte Partei auf Basis eines Tagessatzes von S 8.333,33 Ersatz zu leisten habe. Die mit Schreiben vom 9. 5. 1997 ausgesprochene Kündigung sei wegen gröblicher Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil dem Kläger der Neuabschluss eines Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer nur mit erheblichen Nachteilen (höhere Prämien) bzw überhaupt unmöglich sei, er also unversicherbar sei. Die Kündigung verstoße auch gegen den (durch die VersVG-Novelle 1994 eingeführten) Paritätsgrundsatz. Die Ansicht der beklagten Partei, dass die Betriebsunterbrechung selbst den Versicherungsfall darstelle und sie daher für die dem Klagebegehren zugrundeliegenden Zeiträume nicht ersatzpflichtig sei, sei unrichtig. Die Kündigung der beklagten Partei sei darüber hinaus undeutlich, weil sie sich auf die Einhaltung einer gesetzlichen Frist berufe, eine solche jedoch nicht existiere. Art 5 Pkt. 2.2 der ABUF sei eine im Sinne des § 864a ABGB versteckte Klausel und im Wege der Geltungskontrolle zu eliminieren. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ihrerseits (ebenfall zusammengefasst) ein, dass sich aus Art 1 ABUF klar und unmissverständlich ("für jeden Laien und umso mehr für den Kläger als Akademiker") ergebe, dass jede einzelne Unterbrechung als einzelner gesonderter Versicherungsfall gelte, auch wenn mehrere Unterbrechungen auf ein Schadensereignis zurückzuführen seien. Zufolge ihrer mit 11. 6. 1997 wirksam gewordenen Kündigung des Versicherungsverhältnisses habe sie dem Kläger für die vom Klagebegehren umfassten Zeiträume keinen Ersatz zu leisten. Mit Eintritt einer jeden (neuen) Unterbrechung beginne die Haftung des Versicherers neu. Ein einheitlicher Versicherungsfall im Sinne des Art 5 ABUF läge hingegen nur dann vor, wenn die (neuerlichen) Unterbrechungen innerhalb von 14 Tagen stattgefunden hätten. Da zwischen den dem Klagebegehren zugrundegelegten Unterbrechungen ein längerer Zeitraum verstrichen sei und die Ursache dieser Unterbrechungen auch nicht der Unfall selbst, sondern eine Erkrankung des Klägers gewesen sei, seien die Voraussetzungen für ihre Haftung nicht erfüllt. Dies ergebe sich derart klar aus den Versicherungsbedingungen, dass auch kein Raum für Vertragsauslegung oder -ergänzung bestehe. Auch könne es der Beklagten nicht schaden, dass sie "routinemäßig" in ihrem Kündigungsschreiben von gesetzlicher Frist geschrieben habe; abgesehen davon, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schade, sei dieser Hinweis schon deshalb zutreffend gewesen, weil auch vertraglich vereinbarte Fristen dem Gesetz entsprechend einzuhalten seien und demgemäß auch "gesetzliche" Fristen darstellten. Auch der behauptete Verstoß gegen das Paritätsprinzip liege nicht vor: Nicht der Kläger sei gröblich benachteiligt, sondern die Beklagte, weil diese aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag in insgesamt 14 Schadensfällen vor dem gegenständlichen Unfall und 15 Schadensfällen inklusive dem gegenständlichen Unfall in nur 8 Jahren bereits insgesamt Versicherungsleistungen von S 2,302.078,-- zu erbringen gehabt habe.Mit Schreiben vom 9. 5. 1997 hat die beklagte Partei dem Kläger mitgeteilt, dass sie den Schaden vom 8. 2. 1997 zum Anlass nehme, den Versicherungsvertrag vorzeitig zum 11. 6. 1997 aufzukündigen. Mit der am 9. 12. 1999 eingebrachten Klage begehrte der Kläger unter Berufung auf das zum Unfallszeitpunkt aufrecht bestandene Versicherungsverhältnis die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 1,841.665,93 samt 4 % Zinsen seit 18. 11. 1998, da insgesamt weitere 221 Tage an Betriebsunterbrechung angefallen seien. Nach dem (zusammengefassten) Vorbringen des Klägers - der sich hiezu auch auf ein vor Prozess eingeholtes und vorgelegtes Privatrechtsgutachten berief - hätten die vom Unfall herrührenden Verletzungen in den Jahren 1997 und 1998 zu mehrfachen Betriebsunterbrechungen zufolge seiner während der begehrten Ersatzzeiten völligen (100-%igen) Arbeitsunfähigkeit geführt, für welche die beklagte Partei auf Basis eines Tagessatzes von S 8.333,33 Ersatz zu leisten habe. Die mit Schreiben vom 9. 5. 1997 ausgesprochene Kündigung sei wegen gröblicher Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam, weil dem Kläger der Neuabschluss eines Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer nur mit erheblichen Nachteilen (höhere Prämien) bzw überhaupt unmöglich sei, er also unversicherbar sei. Die Kündigung verstoße auch gegen den (durch die VersVG-Novelle 1994 eingeführten) Paritätsgrundsatz. Die Ansicht der beklagten Partei, dass die Betriebsunterbrechung selbst den Versicherungsfall darstelle und sie daher für die dem Klagebegehren zugrundeliegenden Zeiträume nicht ersatzpflichtig sei, sei unrichtig. Die Kündigung der beklagten Partei sei darüber hinaus undeutlich, weil sie sich auf die Einhaltung einer gesetzlichen Frist berufe, eine solche jedoch nicht existiere. Artikel 5, Pkt. 2.2 der ABUF sei eine im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB versteckte Klausel und im Wege der Geltungskontrolle zu eliminieren. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ihrerseits (ebenfall zusammengefasst) ein, dass sich aus Artikel eins, ABUF klar und unmissverständlich ("für jeden Laien und umso mehr für den Kläger als Akademiker") ergebe, dass jede einzelne Unterbrechung als einzelner gesonderter Versicherungsfall gelte, auch wenn mehrere Unterbrechungen auf ein Schadensereignis zurückzuführen seien. Zufolge ihrer mit 11. 6. 1997 wirksam gewordenen Kündigung des Versicherungsverhältnisses habe sie dem Kläger für die vom Klagebegehren umfassten Zeiträume keinen Ersatz zu leisten. Mit Eintritt einer jeden (neuen) Unterbrechung beginne die Haftung des Versicherers neu. Ein einheitlicher Versicherungsfall im Sinne des Artikel 5, ABUF läge hingegen nur dann vor, wenn die (neuerlichen) Unterbrechungen innerhalb von 14 Tagen stattgefunden hätten. Da zwischen den dem Klagebegehren zugrundegelegten Unterbrechungen ein längerer Zeitraum verstrichen sei und die Ursache dieser Unterbrechungen auch nicht der Unfall selbst, sondern eine Erkrankung des Klägers gewesen sei, seien die Voraussetzungen für ihre Haftung nicht erfüllt. Dies ergebe sich derart klar aus den Versicherungsbedingungen, dass auch kein Raum für Vertragsauslegung oder -ergänzung bestehe. Auch könne es der Beklagten nicht schaden, dass sie "routinemäßig" in ihrem Kündigungsschreiben von gesetzlicher Frist geschrieben habe; abgesehen davon, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schade, sei dieser Hinweis schon deshalb zutreffend gewesen, weil auch vertraglich vereinbarte Fristen dem Gesetz entsprechend einzuhalten seien und demgemäß auch "gesetzliche" Fristen darstellten. Auch der behauptete Verstoß gegen das Paritätsprinzip liege nicht vor: Nicht der Kläger sei gröblich benachteiligt, sondern die Beklagte, weil diese aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag in insgesamt 14 Schadensfällen vor dem gegenständlichen Unfall und 15 Schadensfällen inklusive dem gegenständlichen Unfall in nur 8 Jahren bereits insgesamt Versicherungsleistungen von S 2,302.078,-- zu erbringen gehabt habe.
§ 879 Abs 3 ABGB sei nicht anwendbar, weil er sich nur auf Neben- und nicht auch auf Hauptleistungspflichten aus einem Versicherungsvertrag beziehe.Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei nicht anwendbar, weil er sich nur auf Neben- und nicht auch auf Hauptleistungspflichten aus einem Versicherungsvertrag beziehe.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und erkannte mit Zwischenurteil, dass der Anspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass nicht die Betriebsunterbrechung, sondern das Schadensereignis (also der Unfall vom 8. 2. 1997) als Versicherungsfall anzusehen sei. Die Kündigung des Versicherers ändere nichts daran, dass die in Rede stehenden Betriebsunterbrechungen daher abzudecken seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Soweit mit ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, wurde sie verworfen. Das angefochtene Urteil wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass ausgesprochen wurde, dass das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von S 1,841.665,93 samt 4 % Zinsen seit 18. 11. 1998 zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus: Unter Zugrundelegung der Vertragsauslegungsgrundsätze der §§ 914, 915 ABGB könne der Zweck der in Art 1 ABUF umschriebenen Ersatzpflicht des Versicherers von einem objektiven Betrachter nur dahin verstanden werden, dass der Versicherungsnehmer den in den Bedingungen näher definierten Schaden vom Versicherer ersetzt erhalte, wenn der Ausfall seiner Arbeitskraft zu Betriebsunterbrechungen führe. Für die Auffassung der beklagten Partei, dass mehrere auf einen Schadensfall zurückzuführende Unterbrechungen jeweils selbständige Versicherungsfälle darstellten, böten die ABUF keine Grundlage. Die im zweiten Absatz des 2. Punktes zu Art 5 ABUF enthaltene Formulierung, nach der eine neuerliche Unterbrechung des versicherten Betriebes aus demselben Ereignis innerhalb von 14 Tagen als ein Versicherungsfall gelte, könne von einem verständigen Versicherungsnehmer nur im Zusammenhang mit dessen ersten Absatz gelesen werden; daraus könne nur gefolgert werden, dass bei zwei Unterbrechungen innerhalb von 14 Tagen aus demselben Ereignis der Selbstbehalt nur einmal zum Tragen komme. Dass ein Unternehmer, der seinen Betrieb gegen den Ausfall seiner Arbeitskraft versichern wollte, dieser Bedingung das Verständnis beilegen könnte, dem Versicherer die Möglichkeit zur Kündigung nach Art 14 Pkt. 3. 2 erster Absatz ABUF nach Ersatzleistung nur für eine aus demselben Schadensereignis eingetretene Unterbrechung einzuräumen, könne nicht angenommen werden. Aus der Definition des Versicherungsfalles als ein nicht notwendig mit der Entstehung des Schadens zusammenfallendes Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers sei, sei abzuleiten, dass der zur Unterbrechung der Ordination des Klägers führende Unfall bzw der damit verbundene Ausfall seiner Arbeitskraft den Versicherungsfall ausgelöst habe und die dadurch bewirkten mehreren Betriebsunterbrechungen einen einheitlichen Versicherungsfall darstellten. In diesem Fall seien alle auf den Unfall des Klägers vom 8. 2. 1997 zurückzuführenden Betriebsunterbrechungen bis zur Haftungshöchstdauer von 12 Monaten gedeckt. Da diese Höchstdauer - bezogen auf die dem Klagebegehren zugrundeliegenden Zeiträume - nicht überschritten sei, habe die beklagte Partei dem Kläger für diese Zeiträume nach Art 1 ABUF dem Grunde nach Ersatz zu leisten. In Anbetracht dieser Rechtsauffassung erübrige sich eine nähere Stellungnahme zur Wirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung. Die Maßgabebestätigung diene nur zur Klarstellung, insbesondere auch wegen der mit einem Zwischenurteil verbundenen Rechtskraftwirkung.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Soweit mit ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, wurde sie verworfen. Das angefochtene Urteil wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass ausgesprochen wurde, dass das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von S 1,841.665,93 samt 4 % Zinsen seit 18. 11. 1998 zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus: Unter Zugrundelegung der Vertragsauslegungsgrundsätze der Paragraphen 914, 915, ABGB könne der Zweck der in Artikel eins, ABUF umschriebenen Ersatzpflicht des Versicherers von einem objektiven Betrachter nur dahin verstanden werden, dass der Versicherungsnehmer den in den Bedingungen näher definierten Schaden vom Versicherer ersetzt erhalte, wenn der Ausfall seiner Arbeitskraft zu Betriebsunterbrechungen führe. Für die Auffassung der beklagten Partei, dass mehrere auf einen Schadensfall zurückzuführende Unterbrechungen jeweils selbständige Versicherungsfälle darstellten, böten die ABUF keine Grundlage. Die im zweiten Absatz des 2. Punktes zu Artikel 5, ABUF enthaltene Formulierung, nach der eine neuerliche Unterbrechung des versicherten Betriebes aus demselben Ereignis innerhalb von 14 Tagen als ein Versicherungsfall gelte, könne von einem verständigen Versicherungsnehmer nur im Zusammenhang mit dessen ersten Absatz gelesen werden; daraus könne nur gefolgert werden, dass bei zwei Unterbrechungen innerhalb von 14 Tagen aus demselben Ereignis der Selbstbehalt nur einmal zum Tragen komme. Dass ein Unternehmer, der seinen Betrieb gegen den Ausfall seiner Arbeitskraft versichern wollte, dieser Bedingung das Verständnis beilegen könnte, dem Versicherer die Möglichkeit zur Kündigung nach Artikel 14, Pkt. 3. 2 erster Absatz ABUF nach Ersatzleistung nur für eine aus demselben Schadensereignis eingetretene Unterbrechung einzuräumen, könne nicht angenommen werden. Aus der Definition des Versicherungsfalles als ein nicht notwendig mit der Entstehung des Schadens zusammenfallendes Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers sei, sei abzuleiten, dass der zur Unterbrechung der Ordination des Klägers führende Unfall bzw der damit verbundene Ausfall seiner Arbeitskraft den Versicherungsfall ausgelöst habe und die dadurch bewirkten mehreren Betriebsunterbrechungen einen einheitlichen Versicherungsfall darstellten. In diesem Fall seien alle auf den Unfall des Klägers vom 8. 2. 1997 zurückzuführenden Betriebsunterbrechungen bis zur Haftungshöchstdauer von 12 Monaten gedeckt. Da diese Höchstdauer - bezogen auf die dem Klagebegehren zugrundeliegenden Zeiträume - nicht überschritten sei, habe die beklagte Partei dem Kläger für diese Zeiträume nach Artikel eins, ABUF dem Grunde nach Ersatz zu leisten. In Anbetracht dieser Rechtsauffassung erübrige sich eine nähere Stellungnahme zur Wirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung. Die Maßgabebestätigung diene nur zur Klarstellung, insbesondere auch wegen der mit einem Zwischenurteil verbundenen Rechtskraftwirkung.
Den Zulässigkeitsausspruch gründete das Berufungsgericht darauf, dass in der Literatur und Judikatur verschiedene (auch zitatmäßig belegte) Auffassungen darüber bestünden, ob das Schadensereignis oder die Unterbrechung selbst den Versicherungsfall darstellten; der Klärung dieser Frage komme erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.Den Zulässigkeitsausspruch gründete das Berufungsgericht darauf, dass in der Literatur und Judikatur verschiedene (auch zitatmäßig belegte) Auffassungen darüber bestünden, ob das Schadensereignis oder die Unterbrechung selbst den Versicherungsfall darstellten; der Klärung dieser Frage komme erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der gegnerischen Partei keine Folge zu geben.
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.