Begründung:
Der Kläger hat bei der beklagten Partei zu Polizze Nr 438987 eine Privat- und Sporthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden sowie eine Zusatzvereinbarung "Bauherrnhaftpflichtversicherung" abgeschlossen, wobei die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 1978) zugrunde liegen. Die maßgeblichen Bestimmungen derselben lauten wie folgt:
Art 1 der AHVB 1978:Artikel eins, der AHVB 1978:
"1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen und erwachsen könnten.
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- und Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen."
Punkt 13 der EHVB 1978 lautet:
...
13. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson
1.1 aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit;
1.2 als Wohnungsinhaber und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z 6 EHVB findet Anwendung);1.2 als Wohnungsinhaber und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 6, EHVB findet Anwendung);
...
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
...
2.2 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt."
In der Zusatzvereinbarung der Bauherrnhaftpflichtversicherung Vertragsbeilage Nr. 02721 heißt es:
"1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen - ...- des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten gemäß Antrag. Voraussetzung ist, daß die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Ausgenommen davon sind Hilfsdienstleistungen für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden. Der Umfang dieser Eigenleistungen darf maximal 20 % der Baukostensumme betragen..."
Am 21. 8. 1996 kam es bei Bauarbeiten am Privathaus des Klägers zu einem schweren Unfall. Der Kläger beabsichtigte, über die Hauseinfahrt eine Decke zu errichten, wobei es sich um die erste Decke handelte, die er selbst herstellen wollte, wobei ihm sein Berufskollege Bernhard Sp***** aus Gefälligkeit behilflich war. Beide sind von Beruf Polizeibeamte. Der Kläger hat den Beruf eines Maurers nicht erlernt, wohl aber waren sein Vater und sein Bruder gelernte Maurer und der Kläger demgemäß des Öfteren auf Baustellen aufhältig. Mit dem Umbau seines Wohnhauses betraute er jedoch keine Professionisten, sondern führte die Arbeiten selbst und mit Bekannten aus. Zum Unfall kam es, als der Kläger und Sp***** gemeinsam die Baustelle besichtigten und auf den Deckenträgern Betonziegel einschoben. Dabei stürzte ein Betonträger, der nicht unterstellt war, ein, wodurch beide Männer in die Tiefe stürzten und sich hiebei schwer verletzten. Der Kläger wurde deshalb auch rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 1.000 an den Privatbeteiligten Sp***** verurteilt. Seit Februar 1998 zahlt der Kläger monatlich S 500 an den Dienstgeber des Genannten als Schadenersatz für den während des Krankenstandes Sp***** erlittenen Lohnfortzahlungsschaden; darüber hinaus wurde auch eine Einmalzahlung von S 5.000 geleistet.Am 21. 8. 1996 kam es bei Bauarbeiten am Privathaus des Klägers zu einem schweren Unfall. Der Kläger beabsichtigte, über die Hauseinfahrt eine Decke zu errichten, wobei es sich um die erste Decke handelte, die er selbst herstellen wollte, wobei ihm sein Berufskollege Bernhard Sp***** aus Gefälligkeit behilflich war. Beide sind von Beruf Polizeibeamte. Der Kläger hat den Beruf eines Maurers nicht erlernt, wohl aber waren sein Vater und sein Bruder gelernte Maurer und der Kläger demgemäß des Öfteren auf Baustellen aufhältig. Mit dem Umbau seines Wohnhauses betraute er jedoch keine Professionisten, sondern führte die Arbeiten selbst und mit Bekannten aus. Zum Unfall kam es, als der Kläger und Sp***** gemeinsam die Baustelle besichtigten und auf den Deckenträgern Betonziegel einschoben. Dabei stürzte ein Betonträger, der nicht unterstellt war, ein, wodurch beide Männer in die Tiefe stürzten und sich hiebei schwer verletzten. Der Kläger wurde deshalb auch rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 1.000 an den Privatbeteiligten Sp***** verurteilt. Seit Februar 1998 zahlt der Kläger monatlich S 500 an den Dienstgeber des Genannten als Schadenersatz für den während des Krankenstandes Sp***** erlittenen Lohnfortzahlungsschaden; darüber hinaus wurde auch eine Einmalzahlung von S 5.000 geleistet.
Mit der am 18. 2. 1998 eingebrachten Klage stellte der Kläger das Begehren, dass ihm die beklagte Partei aufgrund und im Umfang der zwischen den Parteien abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung für den Schadensfall vom 21. 8. 1996 Deckung zu gewähren habe. Später wurde dieses Begehren auch um ein Zahlungsbegehren von S 5.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1999 ausgedehnt. Der Schadensfall sei vom Deckungsschutz erfasst, weil sich ein Risiko aus der Privatsphäre im Sinn einer "Gefahr des täglichen Lebens", nämlich im Rahmen privat durchgeführter Umbauarbeiten, verwirklicht habe. Darüber hinaus wurde das Klagebegehren auch auf ein von der beklagten Partei in deren Schreiben vom 20. 5. 1997 abgegebenes materiell-rechtliches Anerkenntnis gestützt.
Die beklagte Versicherung bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung, dass das durch das unfachmännische Verlegen einer Deckenkonstruktion bei einem Gebäude verwirklichte Risiko nicht als "Gefahr des täglichen Lebens" qualifiziert werden könne. Gewöhnlich von einem hiezu befugten Fachmann bewerkstelligte Umbauarbeiten seien schon aufgrund ihrer besonderen Gefahrengeneigtheit nicht vom Risikoschutz umfasst. Dies ergebe sich auch aus der diesbezüglich klaren Regelung im Rahmen der besonderen "Bauherrnhaftpflichtversicherung".
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sich dadurch, dass der Kläger die Bautätigkeit als Privatperson (ohne Beiziehung von Professionisten und ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür) verrichtet habe, eine "Gefahr des täglichen Lebens" verwirklicht habe. Es entspreche geradezu der allgemeinen Lebenserfahrung jedermanns, dass Privatpersonen mit Liegenschaften äußerst häufig ohne Einschaltung von Professionisten selbst bauen, ohne hiefür Kenntnisse als Maurer, Installateur, Fliesenleger, Statiker etc zu besitzen. Ebenso entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Freunde und Kollegen ihre Mithilfe derartigen privaten "Bauherrn" gefälligkeitshalber zur Verfügung stellen. Am eigenen Haus Umbauarbeiten in Eigenregie durchzuführen, gehöre daher zum "normalen Lebensverlauf eines Durchschnittsmenschen". Ein Anerkenntnis (unbedingte Deckungszusage) der beklagten Partei liege hingegen nicht vor und lasse sich aus der Korrespondenz nicht ableiten.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm (soweit im Revisionsverfahren von Wesentlichkeit) die Feststellungen des Erstgerichtes und führte hiezu rechtlich aus, "dass die Frage, ob es sich beim Einsturz einer in Eigenregie und unsachgemäß betonierten Decke um eine Gefahr des täglichen Lebens handelt, oder ob durch derartige Bauarbeiten ohne über die entsprechende Sachkunde zu verfügen, eine ungewöhnliche Gefahrensituation geschaffen wurde, nicht zweifelsfrei beantwortet werden könne". Allerdings hätten hier die Parteien eine Zusatzvereinbarung getroffen, welche den Umfang des Versicherungsschutzes für Bauarbeiten des Versicherungsnehmers als Bauherr speziell regle. Ob der Kläger beim Umbau seines Hauses zum Großteil Professionisten beschäftigen oder alles in Eigenregie durchführen habe wollen, könne an der Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung nichts ändern. Danach sei aber Voraussetzung, dass technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen würden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sei. Ausgenommen davon seien nur Hilfsdienstleistungen für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden, wobei der Umfang dieser Eigenleistungen maximal 20 % der Baukostensumme betragen dürfe. Ungeachtet der Frage, ob der Hausumbau in Eigenregie ohne diese Zusatzvereinbarung als "Gefahr des täglichen Lebens" zu qualifizieren wäre, seien dadurch die Haftungsvoraussetzungen für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von Bauarbeiten eindeutig determiniert. Die Errichtung einer Betondecke ohne Beiziehung eines behördlich berechtigten Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden und daraus resultierende Schäden seien damit vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Frage der Deckungspflicht einer privaten Haftpflichtversicherung in einem vergleichbaren Fall - soweit überblickbar - noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung der bekämpften Entscheidung begehrt wird.