Keine Berechtigung kommt allerdings den Ausführungen des Revisionswerbers zu, soweit er als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, dass das Berufungsgericht die erstgerichtliche Feststellung, wonach die Erstbeklagte die gegenständliche (letzte) Zusatzkarte ohne Zustimmung des Zweitbeklagten von der Klägerin ausgestellt erhalten hat, ohne Beweiswiederholung abgeändert habe. Es trifft zwar zu, dass die betreffende Feststellung des Berufungsgerichtes den Passus "ohne Zustimmung durch den Zweitbeklagten" nicht enthält. Dessen ungeachtet hat das Berufungsgericht - wie seine Ausführungen auf Seite 11 zweiter Absatz des Berufungsurteils unmissverständlich zeigen - seine Feststellung so verstanden und ist also ebenso wie das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeklagte sich ohne Wissen des Zweitbeklagten nach Zerstörung der Karte durch diesen eine Ersatzkarte beschafft hat. Die betreffende Feststellung konnte daher - in diesem Sinne vollständig - auch hier (in der Revisionsentscheidung) bereits eingangs wiedergegebenen werden. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach (ebenso wie eine vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit) nicht vor.
In seiner Rechtsrüge hält der Zweitbeklagte an seinem Standpunkt fest, er habe für die von seiner Ehefrau mit der ihr ausgestellten Ersatzkarte in Anspruch genommenen Leistungen nicht zu haften, weil die Ersatzkarte nur über gemeinsamen Antrag beider Beklagten ausgestellt hätte werden dürfen.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die klagende Partei einen vertraglichen Anspruch (nicht etwa einen Schadenersatzanspruch) aus dem zwischen dem Zweitbeklagten und der Klägerin abgeschlossenen Kreditkartenvertrag (zur Rechtsnatur des im österreichischem Recht nicht speziell geregelten Kreditkartenvertrages siehe etwa SZ 52/89 mwH) geltend macht. Weiters ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ersatz-Zusatzkarte an die Erstbeklagte das Vertragsverhältnis - auch hinsichtlich der Zusatzkarte - ungekündigt aufrecht war. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass das Vorgehen des Zweitbeklagten, der Erstbeklagten die Weiterbenützung der Zusatzkarte zu untersagen und diese zu zerschneiden, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin unberührt ließ. Nach dem letzten Satz des Punktes 6. der diesem Vertragsverhältnis zugrundegelegten AGB der Klägerin hat der Hauptkarten-Inhaber mit dem Inhaber der Zusatzkarte solidarisch für alle Verpflichtungen zu haften, die sich aus dem Vertrag ergeben. Seinen Einwand, mangels Beantragung der Ersatz-Zusatzkarte auch durch ihn im vorliegenden Fall jedoch als Hauptkarteninhaber nicht haften zu müssen, will der Revisionswerber nun auf den ersten Satz des Punktes 6. der AGB stützen, wonach die klagende Partei Zusatzkarten für die Familienangehörigen des Hauptkarten-Inhabers ausstellen könne, falls dies von diesem und dem Familienmitglied gemeinsam beantragt werde.
Damit stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung im Sinne der Ansicht des Zweitbeklagten dahin auszulegen ist, dass nicht nur bei (Erst-)Ausstellung, sondern auch bei nachfolgenden Ausstellungen - etwa, wie von der Erstbeklagten offenbar gegenüber der Klägerin behauptet, nach Verlust oder Diebstahl - die gemeinsame Beantragung durch den Inhaber der Hauptkarte und dessen betreffenden Familienangehörigen voraussetzt.
Nach hA sind Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, unter Beschränkung auf den Wortlaut, somit unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, auszulegen (Binder in Schwimann, ABGB2 V Rz 4 zu § 914 mwH; Rummel in Rummel3 Rz 13 zu § 864a mwH). Hinsichtlich Allgemeiner Versicherungsbedingungen wird in nunmehr stRsp vertreten, dass die Auslegung sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063 mwN; so jüngst auch BGH in NVersZ 2001, 117) und die Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901, zuletzt etwa 7 Ob 234/00p). Allgemein sind Vertragsschablonen also so zu verstehen, wie sie sich im redlichen Verkehr einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen (EvBl 1982/94 ua). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1992, 88; ecolex 1994, 610; 7 Ob 147/00v uva). Unklarheiten gehen iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB (Rummel aaO mwN).Nach hA sind Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, unter Beschränkung auf den Wortlaut, somit unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, auszulegen (Binder in Schwimann, ABGB2 römisch fünf Rz 4 zu Paragraph 914, mwH; Rummel in Rummel3 Rz 13 zu Paragraph 864 a, mwH). Hinsichtlich Allgemeiner Versicherungsbedingungen wird in nunmehr stRsp vertreten, dass die Auslegung sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063 mwN; so jüngst auch BGH in NVersZ 2001, 117) und die Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901, zuletzt etwa 7 Ob 234/00p). Allgemein sind Vertragsschablonen also so zu verstehen, wie sie sich im redlichen Verkehr einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen (EvBl 1982/94 ua). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1992, 88; ecolex 1994, 610; 7 Ob 147/00v uva). Unklarheiten gehen iSd Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB (Rummel aaO mwN).
Für die im vorliegenden Fall maßgebende Frage der Auslegung des Punktes 6., erster Satz der AGB der Klägerin lässt sich aus dem Vergleich mit den AGB der anderen in Österreich tätigen wichtigsten Kreditkartenunternehmen nichts gewinnen, weil diese AGB (vgl die in Vogel, Missbrauch von Kreditkarten aus zivilrechtlicher Sicht wiedergegebenen AGB-KI von Eurocard [Fassung Dezember 1993] aaO 331 ff, MasterCard [Fassung Jänner 1998] aaO 337 ff, Visa aF [Fassung 3/96] aaO 343 ff, Visa nF [Stand 12/98] aaO 348 ff, Diners Club aF [Jänner 1997] aaO 353 ff, Diners Club nF [Stand Jänner 1999] aaO 357Für die im vorliegenden Fall maßgebende Frage der Auslegung des Punktes 6., erster Satz der AGB der Klägerin lässt sich aus dem Vergleich mit den AGB der anderen in Österreich tätigen wichtigsten Kreditkartenunternehmen nichts gewinnen, weil diese AGB vergleiche die in Vogel, Missbrauch von Kreditkarten aus zivilrechtlicher Sicht wiedergegebenen AGB-KI von Eurocard [Fassung Dezember 1993] aaO 331 ff, MasterCard [Fassung Jänner 1998] aaO 337 ff, Visa aF [Fassung 3/96] aaO 343 ff, Visa nF [Stand 12/98] aaO 348 ff, Diners Club aF [Jänner 1997] aaO 353 ff, Diners Club nF [Stand Jänner 1999] aaO 357
ff) jeweils keine Regelung der Frage der Beantragung einer Zusatzkarte bzw einer Ersatz-Zusatzkarte enthalten. Der Passus in Punkt 17.2. der AGB-KI MasterCard, der Hauptkarteninhaber sei berechtigt, die Zusatzkarte betreffende Erklärungen (zB Kündigung, Diebstahls- und Verlustmeldung), ohne Zustimmung des Zusatzkarteninhabers rechtswirksam EPA (Europay Austria) gegenüber abzugeben, wobei dies jedoch nichts an der solidarischen Haftung des Hauptkarteninhabers für Verbindlichkeiten ändere, die der Zusatzkarteninhaber nach Zugang einer derartigen Erklärung bei EPA eingegangen sei, erlaubt wohl nicht den Umkehrschluss, dass der Zusatzkarteninhaber (bis zu einer allfälligen Kündigung durch Hauptkarteninhaber!) nicht berechtigt wäre, alleine eine Diebstahls- oder Verlustmeldung abzugeben. Auch aus den AGB der Klägerin nF (Stand 11/98) ist kein weiterer Hinweis zu gewinnen, weil deren Punkt 5. wortwörtlich dem zitierten Punkt 6. der hier maßgebenden AGB aF entspricht.
Aus folgenden Erwägungen ist der erkennende Senat aber der Ansicht, dass die Formulierung des ersten Satzes des Punkt 6. der AGB der Klägerin nicht die Annahme rechtfertigt, dass die dort normierte Voraussetzung einer gemeinsamen Beantragung der Ausstellung einer Zusatzkarte auch für die Ausstellung einer Ersatzkarte nach Verlust oder Diebstahl gelte: Der jedem einsichtige Sinn einer Zusatzkreditkarte besteht darin, im Interesse des Hauptkreditkarteninhabers weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz8, Anh §§ 9-11 Rn 454b). Dies rechtfertigt die in den gegenständlichen AGB ebenso wie in den AGB auch aller anderen Kreditkartenunternehmen vorgesehene Solidarhaftung der Inhaber der Haupt- und der Zusatzkreditkarte. Um im Hinblick auf diese Solidarhaftung das Einverständnis beider Inhaber klarzustellen, erscheint es gerechtfertigt, die Ausstellung einer Zusatzkreditkarte von einem gemeinsamen Antrag beider abhängig zu machen. Diese Notwendigkeit fällt aber - wie dies auch schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - im Falle der Beantragung einer Ersatzkarte wegen Verlusts oder Diebstahls der Zusatzkarte weg. Der Hauptkarteninhaber und der Inhaber der Zusatzkarten haben ja bereits durch die gemeinsame Beantragung ihre erforderliche Zustimmung erklärt. Die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des Hauptkarteninhabers zu einem Antrag des Zusatzkarteninhabers auf Ausstellung einer Ersatz-Zusatzkarte erscheint daher im Regelfall nicht notwendig und im Sinne einer raschen Geschäftsabwicklung auch untunlich. Bei lebensnaher Betrachtung müsste ein Kreditkartenunternehmen, das von (etwa) einer Ehefrau, die den Verlust ihrer Zusatzkarte meldet und - wie dies regelmäßig der Fall sein wird - um sofortige Ausstellung einer Ersatzkarte ersucht, den Nachweis der Zustimmung ihres Ehemannes als Inhaber der Hauptkreditkarte verlangt, doch wohl durchaus befürchten, dass ihr Ansinnen als Akt des Misstrauens angesehen werden und daher einiges - dem Geschäftserfolg des Unternehmens nicht zuträgliches - Befremden auslösen könnte.Aus folgenden Erwägungen ist der erkennende Senat aber der Ansicht, dass die Formulierung des ersten Satzes des Punkt 6. der AGB der Klägerin nicht die Annahme rechtfertigt, dass die dort normierte Voraussetzung einer gemeinsamen Beantragung der Ausstellung einer Zusatzkarte auch für die Ausstellung einer Ersatzkarte nach Verlust oder Diebstahl gelte: Der jedem einsichtige Sinn einer Zusatzkreditkarte besteht darin, im Interesse des Hauptkreditkarteninhabers weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz8, Anh Paragraphen 9 -, 11, Rn 454b). Dies rechtfertigt die in den gegenständlichen AGB ebenso wie in den AGB auch aller anderen Kreditkartenunternehmen vorgesehene Solidarhaftung der Inhaber der Haupt- und der Zusatzkreditkarte. Um im Hinblick auf diese Solidarhaftung das Einverständnis beider Inhaber klarzustellen, erscheint es gerechtfertigt, die Ausstellung einer Zusatzkreditkarte von einem gemeinsamen Antrag beider abhängig zu machen. Diese Notwendigkeit fällt aber - wie dies auch schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - im Falle der Beantragung einer Ersatzkarte wegen Verlusts oder Diebstahls der Zusatzkarte weg. Der Hauptkarteninhaber und der Inhaber der Zusatzkarten haben ja bereits durch die gemeinsame Beantragung ihre erforderliche Zustimmung erklärt. Die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des Hauptkarteninhabers zu einem Antrag des Zusatzkarteninhabers auf Ausstellung einer Ersatz-Zusatzkarte erscheint daher im Regelfall nicht notwendig und im Sinne einer raschen Geschäftsabwicklung auch untunlich. Bei lebensnaher Betrachtung müsste ein Kreditkartenunternehmen, das von (etwa) einer Ehefrau, die den Verlust ihrer Zusatzkarte meldet und - wie dies regelmäßig der Fall sein wird - um sofortige Ausstellung einer Ersatzkarte ersucht, den Nachweis der Zustimmung ihres Ehemannes als Inhaber der Hauptkreditkarte verlangt, doch wohl durchaus befürchten, dass ihr Ansinnen als Akt des Misstrauens angesehen werden und daher einiges - dem Geschäftserfolg des Unternehmens nicht zuträgliches - Befremden auslösen könnte.
Eine mangels Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorzunehmende ergänzende Auslegung des gegenständlichen Kreditkartenvertrages (zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung s allgemein Rummel aaO Rz 9 bis 17; zur Frage der ergänzenden Auslegung von AGB s grundsätzlich Rüßmann, BB 1987, 843) führt daher zum Ergebnis, dass auch die Erstbeklagte als Zusatzkarteninhaberin allein eine Verlustmeldung und Beantragung einer Ersatzkarte bei der Klägerin rechtswirksam vornehmen konnte. Daran ändert im Hinblick auf die oben dargelegten Auslegungskriterien nichts, dass von den Beklagten die Ausstellung einer Ersatzkarte schon einmal gemeinsam beantragt worden war. Ebenso kann die - mangels einer entsprechenden (eine Kündigung des Zusatzkartenverhältnisses darstellenden) Mitteilung des Zweitbeklagten an die Klägerin allein das Verhältnis der Beklagten untereinander betreffende - Untersagung der Weiterverwendung der Zusatzkarte durch den Zweitbeklagten daran nichts ändern. Dass die Erstbeklagte gegen die ihr im Innenverhältnis vom Zweitbeklagten erteilte Weisung, die Zusatzkarte nicht mehr weiter zu verwenden, verstoßen und sich gegen dessen ausdrücklichen Willen eine Ersatzkarte beschafft hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl dazu NJW-RR 1992, 1398: Dort wurde die Ansicht vertreten, dass zwischen dem Hauptkarteninhaber und dem Zusatzkarteninhaber ein engeres Vertrauensverhältnis bestehen müsse als zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Zusatzkarteninhaber. Wenn dieser dieses Vertrauen durch die Inanspruchnahme der Zusatzkarte nach einer [unrichtigen] Verlustmeldung missbrauche, liege es nahe, dass für die finanziellen Folgen im Außenverhältnis auch der Hauptkarteninhaber und nicht das Kreditkartenunternehmen aufzukommen habe).Eine mangels Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorzunehmende ergänzende Auslegung des gegenständlichen Kreditkartenvertrages (zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung s allgemein Rummel aaO Rz 9 bis 17; zur Frage der ergänzenden Auslegung von AGB s grundsätzlich Rüßmann, BB 1987, 843) führt daher zum Ergebnis, dass auch die Erstbeklagte als Zusatzkarteninhaberin allein eine Verlustmeldung und Beantragung einer Ersatzkarte bei der Klägerin rechtswirksam vornehmen konnte. Daran ändert im Hinblick auf die oben dargelegten Auslegungskriterien nichts, dass von den Beklagten die Ausstellung einer Ersatzkarte schon einmal gemeinsam beantragt worden war. Ebenso kann die - mangels einer entsprechenden (eine Kündigung des Zusatzkartenverhältnisses darstellenden) Mitteilung des Zweitbeklagten an die Klägerin allein das Verhältnis der Beklagten untereinander betreffende - Untersagung der Weiterverwendung der Zusatzkarte durch den Zweitbeklagten daran nichts ändern. Dass die Erstbeklagte gegen die ihr im Innenverhältnis vom Zweitbeklagten erteilte Weisung, die Zusatzkarte nicht mehr weiter zu verwenden, verstoßen und sich gegen dessen ausdrücklichen Willen eine Ersatzkarte beschafft hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen vergleiche dazu NJW-RR 1992, 1398: Dort wurde die Ansicht vertreten, dass zwischen dem Hauptkarteninhaber und dem Zusatzkarteninhaber ein engeres Vertrauensverhältnis bestehen müsse als zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Zusatzkarteninhaber. Wenn dieser dieses Vertrauen durch die Inanspruchnahme der Zusatzkarte nach einer [unrichtigen] Verlustmeldung missbrauche, liege es nahe, dass für die finanziellen Folgen im Außenverhältnis auch der Hauptkarteninhaber und nicht das Kreditkartenunternehmen aufzukommen habe).
Für die von der Erstbeklagten mit der demnach also ohne Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen ausgestellte Zusatzkarte bis zum 25. 9. 1998 (Zeitpunkt der Mitteilung des Zweitbeklagten, die die Klägerin zur Ausstellung der Zusatzkarte veranlasste) begründeten Verbindlichkeiten hat der Zweitbeklagte daher zur Gänze einzustehen. Unberechtigt ist nämlich auch der Einwand des Revisionswerbers, er hafte jedenfalls nur bis zu dem (gemäß Punkt 10. der AGB festgelegten) Höchstbetrag von S 500,--. Diesem Einwand kann zwar, wie Fitz/Hacksteiner in ÖBA 1992, 442 [447] und Vogel aaO, 282 zutreffend aufzeigen, nicht etwa entgegengehalten werden, dass die betreffende Passage in den AGB der Klägerin so zu verstehen sei, dass der Karteninhaber nur bei unverzüglicher Meldung für spätere Schäden nicht zu haften hätte. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich die also jedenfalls (auch bei verspäteter Meldung) geltende Haftungsbeschränkung auf S 500,-- aber nur auf die Fälle des Diebstahls und des Verlusts der Kreditkarte und nicht auf einen Fall wie den vorliegenden beziehen, in dem die (Weiter-)Verwendung der (ersatzweise ausgestellten) Zusatzkreditkarte durch deren Inhaberin, wie dargestellt, im Rahmen des zwischen den Beklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vertrages erfolgte (vgl neuerlich NJW-RR 1992, 1398).Für die von der Erstbeklagten mit der demnach also ohne Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen ausgestellte Zusatzkarte bis zum 25. 9. 1998 (Zeitpunkt der Mitteilung des Zweitbeklagten, die die Klägerin zur Ausstellung der Zusatzkarte veranlasste) begründeten Verbindlichkeiten hat der Zweitbeklagte daher zur Gänze einzustehen. Unberechtigt ist nämlich auch der Einwand des Revisionswerbers, er hafte jedenfalls nur bis zu dem (gemäß Punkt 10. der AGB festgelegten) Höchstbetrag von S 500,--. Diesem Einwand kann zwar, wie Fitz/Hacksteiner in ÖBA 1992, 442 [447] und Vogel aaO, 282 zutreffend aufzeigen, nicht etwa entgegengehalten werden, dass die betreffende Passage in den AGB der Klägerin so zu verstehen sei, dass der Karteninhaber nur bei unverzüglicher Meldung für spätere Schäden nicht zu haften hätte. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich die also jedenfalls (auch bei verspäteter Meldung) geltende Haftungsbeschränkung auf S 500,-- aber nur auf die Fälle des Diebstahls und des Verlusts der Kreditkarte und nicht auf einen Fall wie den vorliegenden beziehen, in dem die (Weiter-)Verwendung der (ersatzweise ausgestellten) Zusatzkreditkarte durch deren Inhaberin, wie dargestellt, im Rahmen des zwischen den Beklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vertrages erfolgte vergleiche neuerlich NJW-RR 1992, 1398).
Mit Recht weist der Revisionswerber allerdings darauf hin, dass die klagende Partei bereits selbst in ihrer Berufung ausdrücklich eingeräumt hat (AS 153), dass zwei Teilbeträge des Klagsbetrags von insgesamt S 819,82 "per 2. 10. 1998" (gemäß Punkt 10. der AGB, Beil./C) nicht von der Haftung des Zweitbeklagten umfasst seien, weil dieser bereits zuvor am 25. 9. 1998 die Klägerin aufgeklärt und die Sperre der Zusatzkarte veranlasst gehabt habe. Nach der - zutreffenden - Rechtsansicht der Klägerin selbst hat der Zweitbeklagte daher maximal für einen Betrag von S 241.638,22 einzustehen.
Nur insoweit war demnach der Revision Folge zu geben und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO. Die Entscheidungen über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruhen auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der Zweitbeklagte ist demnach (zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten) verpflichtet, der Klägerin ihre gesamten Kosten aller drei Instanzen auf Basis des ersiegten Betrages von S 241.638,22 zu ersetzen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Die Entscheidungen über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruhen auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Der Zweitbeklagte ist demnach (zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten) verpflichtet, der Klägerin ihre gesamten Kosten aller drei Instanzen auf Basis des ersiegten Betrages von S 241.638,22 zu ersetzen.