Rechtssatz RS0114952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114952
Entscheidungsdatum
14.03.2001
Rechtssatz
Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens die gemeinsame Beantragung der Ausstellung einer Zusatzkarte durch den Hauptkarteninhaber und den Inhaber der Zusatzkarte vor, so gilt dies nur für die Erstausstellung. Die Ausstellung einer Ersatz-Zusatzkarte nach Verlust oder Diebstahl kann allein über Antrag des Zusatzkarteninhabers ohne Einholung einer Zustimmungserklärung des Hauptkarteninhabers erfolgen, sofern der Hauptkarteninhaber das Zusatzkartenverhältnis nicht zuvor kündigt. Untersagt der Hauptkarteninhaber dem Zusatzkarteninhaber die Weiterverwendung der Zusatzkarte und verstößt der Inhaber der Zusatzkreditkarte gegen diese interne Weisung, so haftet der Hauptkarteninhaber weiterhin für das Verhalten des Zusatzkarteninhabers gegenüber der Kreditkartengesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114952
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_0070OB00041_01G0000_002