Auf Grund der von den Parteien vorgenommenen Rechtswahl ist österreichisches Recht anzuwenden.
Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist (SZ 59/227, 7 Ob 55/86, 7 Ob 22/90, 7 Ob 346/98b).
Was die Höhe der begehrten Tagsätze anlangt, stützt sich der Revisionswerber neuerlich darauf, dass das Erstgericht entgegen der Außerstreitstellung der Parteien anderslautende Feststellungen zu den tatsächlich erzielten Betriebserträgen getroffen hat. Dabei übersieht der Kläger, dass nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (1 Ob 140/99s uva, Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO, Rz 3 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Unanwendbar ist dieser Grundsatz nur dann, wenn - anders als hier - die zweite Instanz infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (1 Ob 140/99s, Kodek aaO mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass durch das Vorbringen auf AS 147 ein Widerruf der ursprünglichen Außerstreitstellung der Beklagten zu erblicken ist, ist durch die Aktenlage gedeckt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Was die Höhe der begehrten Tagsätze anlangt, stützt sich der Revisionswerber neuerlich darauf, dass das Erstgericht entgegen der Außerstreitstellung der Parteien anderslautende Feststellungen zu den tatsächlich erzielten Betriebserträgen getroffen hat. Dabei übersieht der Kläger, dass nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (1 Ob 140/99s uva, Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO, Rz 3 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Unanwendbar ist dieser Grundsatz nur dann, wenn - anders als hier - die zweite Instanz infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (1 Ob 140/99s, Kodek aaO mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass durch das Vorbringen auf AS 147 ein Widerruf der ursprünglichen Außerstreitstellung der Beklagten zu erblicken ist, ist durch die Aktenlage gedeckt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Vorweg ist auf den Vorwurf der Beklagten in der Revisionsbeantwortung, der Kläger mache mit seiner Behauptung, ihm sei eine Taxe von S 4.000 täglich zugesagt worden, zu erwidern, dass der Kläger sehr wohl im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, ihm stehe vereinbarungsgemäß aus dem Versicherungsvertrag eine Entschädigung von S 4.000 pro Tag zu (vgl AS 3). Da die Beklagte selbst einräumt, dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten zu haben (Revisionsbeantwortung S 8 letzter Absatz) und in ihrem nachfolgenden Vorbringen behauptete, dass - sofern ein S 4.000 übersteigender Schaden dem Kläger durch den Versicherungsfall entstanden sei - diese Summe die Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten darstellen sollte, ist dieser Tatsachenkomplex (vgl Rechberger2, § 267 ZPO, Rz 1) daher als unbestritten (§ 267 ZPO) der Entscheidung zu Grunde zu legen.Vorweg ist auf den Vorwurf der Beklagten in der Revisionsbeantwortung, der Kläger mache mit seiner Behauptung, ihm sei eine Taxe von S 4.000 täglich zugesagt worden, zu erwidern, dass der Kläger sehr wohl im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, ihm stehe vereinbarungsgemäß aus dem Versicherungsvertrag eine Entschädigung von S 4.000 pro Tag zu vergleiche AS 3). Da die Beklagte selbst einräumt, dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten zu haben (Revisionsbeantwortung S 8 letzter Absatz) und in ihrem nachfolgenden Vorbringen behauptete, dass - sofern ein S 4.000 übersteigender Schaden dem Kläger durch den Versicherungsfall entstanden sei - diese Summe die Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten darstellen sollte, ist dieser Tatsachenkomplex vergleiche Rechberger2, Paragraph 267, ZPO, Rz 1) daher als unbestritten (Paragraph 267, ZPO) der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Zu Recht greift der Revisionswerber auf, dass die Feststellungen zu den Betriebserträgen und dem Deckungsbeitrag im Sinne der ABFT noch nicht zur abschließenden Beurteilung der Rechtssache ausreichen.
Wie bereits oben ausgeführt, errechnet sich der Unterbrechungsschaden (vgl dazu Martin SVR3 W I 2) aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschafteten versicherten Deckungsbeitrag (Art 3 Abs. 1 ABFT). Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten (Art 4 Abs 1 ABFT). Nicht grundsätzlich in Abzug zu bringen sind die fixen Kosten. Das Erstgericht hat aber lediglich die Betriebserträge unter Abzug aller Unkosten festgestellt, ohne zwischen den variablen und den fixen Unkosten zu unterscheiden. Das Beweisverfahren wird daher in diesem Sinn zu ergänzen sein. Erst dann wird abschließend beurteilt werden können, ob hier der vereinbarte Betrag (Taxe) auszuzahlen ist, oder ob die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich überstiegen hat.Wie bereits oben ausgeführt, errechnet sich der Unterbrechungsschaden vergleiche dazu Martin SVR3 W römisch eins 2) aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschafteten versicherten Deckungsbeitrag (Artikel 3, Absatz eins, ABFT). Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten (Artikel 4, Absatz eins, ABFT). Nicht grundsätzlich in Abzug zu bringen sind die fixen Kosten. Das Erstgericht hat aber lediglich die Betriebserträge unter Abzug aller Unkosten festgestellt, ohne zwischen den variablen und den fixen Unkosten zu unterscheiden. Das Beweisverfahren wird daher in diesem Sinn zu ergänzen sein. Erst dann wird abschließend beurteilt werden können, ob hier der vereinbarte Betrag (Taxe) auszuzahlen ist, oder ob die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich überstiegen hat.
Bei einer Sachversicherung ist - soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt - der Wert der Sache (= Betrieb bzw Erlösverlust) der Versicherungswert (§ 52 VersVG). Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 VersVG). Damit wird eine Ausnahme vom versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot normiert, wonach der Versicherer gemäß § 55 VersVG niemals verpflichtet ist, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht (Schauer, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht3, 174;Bei einer Sachversicherung ist - soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt - der Wert der Sache (= Betrieb bzw Erlösverlust) der Versicherungswert (Paragraph 52, VersVG). Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (Paragraph 57, VersVG). Damit wird eine Ausnahme vom versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot normiert, wonach der Versicherer gemäß Paragraph 55, VersVG niemals verpflichtet ist, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht (Schauer, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht3, 174;
Prölss/Martin, VVG26, § 55, Rz 1; Bruck/Möller II8 § 57 VVG, Anm 4,
Schauer in Honsell, Berliner Kommentar § 57 VVG, Rz 12 ff). Die
Vereinbarung einer solchen Taxe erleichtert die Feststellung der Höhe
des vom Versicherer zu leistenden Schadenersatzes. Der
Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung daher
nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens darzutun. Diese
Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet aber insofern einer
Schranke, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit
des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt.
Insoweit trifft den Versicherer die Beweislast (7 Ob 346/98b; 7 Ob
310/00i; Bruck/Möller aaO; Prölss/Martin aaO § 57 Rz 3; Schauer aaO,
S 174 f). Die Auskunfts- und Belegpflichten des Versicherungsnehmers
(§ 34 VVG, Art 12 Abs 7 ABFT) greifen aber insoweit nicht Platz, als
sie den Zweck verfolgen, den Versicherer über den Ersatzwert zu
informieren; denn insoweit ist nach der getroffenen Taxvereinbarung
eine Unterrichtung des Versicherers nicht erforderlich. Ficht der
Versicherer aber die Taxe an, leben die beiden Obliegenheiten wieder
voll auf (7 Ob 346/98b; 7 Ob 310/00i; Bruck/Möller aaO, § 57, Anm
31). Zunächst ist daher von der Richtigkeit der getroffenen
Taxvereinbarung auszugehen. Erhebt der Versicherer den Einwand, dass
die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, hat er die
Behauptungen darüber aufzustellen, dass die Taxe den Ersatzwert um
mehr als 10 % übersteigt (7 Ob 346/98b, 7 Ob 310/00i, Bruck/Möller
aaO, § 57 Anm 41; Prölss-Martin aaO; § 57 Rz 3; Schauer aaO, 147 f).
§ 57 VersVG ist absolut zwingend. Vereinbarungen, wonach die Taxe absolut unanfechtbar sei oder der Versicherer auf jeden Nachweis der Taxe verzichte, sind unwirksam (7 Ob 346/98b; 7 Ob 310/00i; Bruck/Müller aaO § 57 Anm 48, Schauer aaO, § 57, Rz 22 f). Erst wenn also der Deckungsbeitrag im Sinne der ABFT festgestellt ist, wird beurteilt werden können, ob es zu einer erheblichen Überschreitung des wirklichen Versicherungswerts gekommen ist oder nicht.Paragraph 57, VersVG ist absolut zwingend. Vereinbarungen, wonach die Taxe absolut unanfechtbar sei oder der Versicherer auf jeden Nachweis der Taxe verzichte, sind unwirksam (7 Ob 346/98b; 7 Ob 310/00i; Bruck/Müller aaO Paragraph 57, Anmerkung 48, Schauer aaO, Paragraph 57,, Rz 22 f). Erst wenn also der Deckungsbeitrag im Sinne der ABFT festgestellt ist, wird beurteilt werden können, ob es zu einer erheblichen Überschreitung des wirklichen Versicherungswerts gekommen ist oder nicht.
Zu Recht wendet sich auch der Kläger gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die teilweise Arbeitsfähigkeit des Klägers bereits in dem Zeitpunkt wiederhergestellt war, als er Akquisitionstätigkeiten durchführen konnte.
Hervorzuheben ist, dass der Kläger einen sogenannten "Einmannbetrieb" führt. Das heißt, dass er sämtliche im Betrieb zu verrichtenden Tätigkeiten selbst ausübt. Dazu gehören nach den Feststellungen des Erstgerichtes zu 70 % das Aufsuchen von Baustellen, um Naturmaße zu nehmen, und zu 30 % auf den so gewonnenen Daten aufbauend im Büro die Statikberechnungen durchzuführen. Die Büroarbeiten im Zusammenhang mit den typischen Betriebsleistungen fallen daher nach den Feststellungen des Erstgerichtes erst dann an, wenn Naturmaße auf den Baustellen genommen werden können. Dies bedeutet, dass der Kläger erst dann wieder arbeitsfähig ist, wenn er (im Sinne der ABFT) diese Tätigkeiten wenigstens zum Teil wieder ausüben kann. Es ist keine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit darin zu erblicken, wenn der Kläger das Büro aufsuchen und dort Akquisitionstätigkeiten entfalten kann, ist er doch nicht in der Lage, seine typischen Betriebsleistungen (auch nur zum Teil) zu erbringen. Die Akquisitionstätigkeit ist lediglich eine Vorarbeit, die auch nur dann sinnvoll ist, wenn die akquirierten Aufträge auch erledigt werden können. Die von den Vorinstanzen vorgenommenen einschränkende Betrachtung wäre bei einem Betrieb wie dem des Klägers widersinnig (vgl. 7 Ob 346/98b zu den ABFT 1995, 7 Ob 39/88). Um nun beurteilen zu können, wie lang die Betriebsunterbrechung auf Grund der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers jeweils gedauert hat, bedarf es daher konkreter Feststellungen, bis zu welchem Tag der Kläger unfähig war, auf Baustellen Naturmaße zu nehmen, sofern nicht schon vorher etwa vorhandene Naturmaße einer Berechnung zugeführt werden konnten und damit betriebstypische Leistungen zum Teil erbracht werden konnten (vgl 7 Ob 6/95).Hervorzuheben ist, dass der Kläger einen sogenannten "Einmannbetrieb" führt. Das heißt, dass er sämtliche im Betrieb zu verrichtenden Tätigkeiten selbst ausübt. Dazu gehören nach den Feststellungen des Erstgerichtes zu 70 % das Aufsuchen von Baustellen, um Naturmaße zu nehmen, und zu 30 % auf den so gewonnenen Daten aufbauend im Büro die Statikberechnungen durchzuführen. Die Büroarbeiten im Zusammenhang mit den typischen Betriebsleistungen fallen daher nach den Feststellungen des Erstgerichtes erst dann an, wenn Naturmaße auf den Baustellen genommen werden können. Dies bedeutet, dass der Kläger erst dann wieder arbeitsfähig ist, wenn er (im Sinne der ABFT) diese Tätigkeiten wenigstens zum Teil wieder ausüben kann. Es ist keine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit darin zu erblicken, wenn der Kläger das Büro aufsuchen und dort Akquisitionstätigkeiten entfalten kann, ist er doch nicht in der Lage, seine typischen Betriebsleistungen (auch nur zum Teil) zu erbringen. Die Akquisitionstätigkeit ist lediglich eine Vorarbeit, die auch nur dann sinnvoll ist, wenn die akquirierten Aufträge auch erledigt werden können. Die von den Vorinstanzen vorgenommenen einschränkende Betrachtung wäre bei einem Betrieb wie dem des Klägers widersinnig vergleiche 7 Ob 346/98b zu den ABFT 1995, 7 Ob 39/88). Um nun beurteilen zu können, wie lang die Betriebsunterbrechung auf Grund der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers jeweils gedauert hat, bedarf es daher konkreter Feststellungen, bis zu welchem Tag der Kläger unfähig war, auf Baustellen Naturmaße zu nehmen, sofern nicht schon vorher etwa vorhandene Naturmaße einer Berechnung zugeführt werden konnten und damit betriebstypische Leistungen zum Teil erbracht werden konnten vergleiche 7 Ob 6/95).
Zutreffend haben entgegen der Rechtsansicht des Klägers aber die Vorinstanzen erkannt, dass die durch den Unfall vom 10. 5. 1998 verursachte Betriebsunterbrechung nicht mit einem mindestens 24-stündigen Krankenhausaufenthalt im Sinne der ABFT begonnen hat. Der Kläger wurde im Spital nur erstversorgt und dann in häusliche Pflege entlassen. Da der sofortige Krankenhausaufenthalt medizinisch offenbar nicht notwendig war, ansonsten wäre eine Entlassung des Klägers wohl nicht erfolgt, sind die Voraussetzungen für eine Verkürzung der vereinbarten Karenz nicht gegeben.
Erst nach Ergänzung des Beweisverfahrens im oben aufgezeigten Sinn wird eine abschließende Beurteilung der Rechtssache möglich sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.