Rechtssatz RS0111473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111473
Entscheidungsdatum
16.02.2022
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung nicht die Höhe des tatsächlichen Schadens darzutun; es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Wegen des damit verbundenen Vorteils nimmt der Gesetzgeber sogar eine gewisse Bereicherung des Versicherungsnehmers in Kauf. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet allerdings insofern einer Schranke, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt; insoweit trifft die Beweislast den Versicherer.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 346/98b
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 346/98b
- 7 Ob 307/99v
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 307/99v
- 7 Ob 310/00i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 310/00i
Beisatz: Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die Taxe den Ersatzwert um mehr als 10 % übersteigt. (T1)
- 7 Ob 306/00a
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 306/00a
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 49/19k
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 49/19k
Beisatz: Tritt in der Betriebsunterbrechungsversicherung ein Teilschaden dadurch ein, dass bei bloß teilweiser Betriebsunterbrechung der Deckungsbeitrag nur teilweise nicht erwirtschaftet werden konnte, ist nicht die über dem Teilschaden liegende Taxe zu ersetzen, sondern nur der tatsächlich nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag. (T2)
- 7 Ob 192/21t
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 192/21t
- 7 Ob 9/22g
Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 9/22g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111473
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_0070OB00346_98B0000_001