Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist (SZ 59/227, 7 Ob 55/86, 7 Ob 22/90, 7 Ob 346/98b = VersR 2000, 127). Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich daher immer nur auf den Einnahmenausfall eines Betriebes erstrecken (7 Ob 346/98b), nicht jedoch auf jenen, den eine Person insgesamt durch ihre Arbeitsunfähigkeit erleidet (hiezu - insgesamt - auch ausführlich 7 Ob 372/98a = VersR 2000, 1526 und 7 Ob 127/99y = VersR 2001, 399).
Beide Parteien sind bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte als Gesichts- und Kieferchirurgin selbständig tätig ist. Als Risikoort wurde ihre Ordination angegeben. Damit ist der versicherte "Betrieb" definiert. Vom Versicherungsschutz umfasst sind also alle Tätigkeiten der Beklagten als selbständige Gesichts- und Kieferchirurgin im Zusammenhang mit ihrer Ordination.
Bereits aus den nach der Lebenserfahrung typischerweise im versicherten Betrieb selbständig zu erbringenden Leistungen (Chirurgie) ergibt sich unbedenklich, dass die Beklagte nicht alle Tätigkeiten in ihrer Ordination erbringen kann. Es ist allgemein bekannt, dass ein "Chirurg" überwiegend auf Einrichtungen und Personalressourcen, wie sie nur in Krankenhäusern vorhanden sind, angewiesen ist. Die Operationen in Kliniken stehen mit der versicherten selbständigen Ordinationstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang. Operationen werden typischerweise nicht vom Chirurgen allein, sondern in Gemeinschaft mit Hilfspersonen durchgeführt. Die Klägerin konnte nicht einmal behaupten, geschweige denn beweisen, dass die festgestellte "Operationsgemeinschaft mit anderen Zahnmedizinern" über das für gesichts- und kieferchirurgische Operationen technisch notwendige und übliche Ausmaß hinausgeht. Zu den von der Beklagten im Rahmen des versicherten Betriebs entfalteten Tätigkeiten gehören daher sowohl ihre Tätigkeit unmittelbar in der Ordination als auch ihre Operationstätigkeit in den Privatkliniken. Dabei ist von Betriebserträgen im Jahr 1996 in der Höhe von S 787.377,93 auszugehen.
Zu Recht erhebt allerdings die Beklagte den Einwand, dass die vereinbarte Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt.
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache (= Betrieb bzw Erlösverlust), so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert (§ 52 VVG). Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 VVG). Damit wird eine Ausnahme vom versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot normiert, wonach der Versicherer gemäß § 55 VVG niemals verpflichtet ist, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht (Schauer, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht3, 174; Prölss/Martin, VVG26, § 55, Rz 1; Bruck/Möller, II8, § 57 VVG, Anm 4; Schauer in Berliner Kommentar zum VVG, § 55, Rz 31). Die Vereinbarung einer solchen Taxe erleichtert die Feststellung der Höhe des vom Versicherer zu leistenden Schadenersatzes. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung daher nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens darzutun. Es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet aber insofern einer Schranke, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt. Insoweit trifft den Versicherer die Beweislast (7 Ob 346/98b; Bruck/Möller aaO; Prölss/Martin aaO § 57, Rz 3; Schauer, aaO, S 174 f). Die Auskunfts- und Belegpflichten des Versicherungsnehmers (§ 34 VVG, Art 12 Abs 7 ABFT) greifen insoweit nicht Platz, als sie den Zweck verfolgen, den Versicherer über den Ersatzwert zu informieren; denn insoweit ist nach der getroffenen Taxvereinbarung eine Unterrichtung des Versicherers nicht erforderlich. Ficht der Versicherer aber die Taxe an, leben die beiden Obliegenheiten wieder voll auf (7 Ob 346/98b; Bruck/Möller aaO, § 57, Anm 31).Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache (= Betrieb bzw Erlösverlust), so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert (Paragraph 52, VVG). Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (Paragraph 57, VVG). Damit wird eine Ausnahme vom versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot normiert, wonach der Versicherer gemäß Paragraph 55, VVG niemals verpflichtet ist, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht (Schauer, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht3, 174; Prölss/Martin, VVG26, Paragraph 55,, Rz 1; Bruck/Möller, II8, Paragraph 57, VVG, Anmerkung 4; Schauer in Berliner Kommentar zum VVG, Paragraph 55,, Rz 31). Die Vereinbarung einer solchen Taxe erleichtert die Feststellung der Höhe des vom Versicherer zu leistenden Schadenersatzes. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung daher nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens darzutun. Es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet aber insofern einer Schranke, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt. Insoweit trifft den Versicherer die Beweislast (7 Ob 346/98b; Bruck/Möller aaO; Prölss/Martin aaO Paragraph 57,, Rz 3; Schauer, aaO, S 174 f). Die Auskunfts- und Belegpflichten des Versicherungsnehmers (Paragraph 34, VVG, Artikel 12, Absatz 7, ABFT) greifen insoweit nicht Platz, als sie den Zweck verfolgen, den Versicherer über den Ersatzwert zu informieren; denn insoweit ist nach der getroffenen Taxvereinbarung eine Unterrichtung des Versicherers nicht erforderlich. Ficht der Versicherer aber die Taxe an, leben die beiden Obliegenheiten wieder voll auf (7 Ob 346/98b; Bruck/Möller aaO, Paragraph 57,, Anmerkung 31).
Zunächst ist daher von der Richtigkeit der getroffenen Taxvereinbarung auszugehen. Erhebt der Versicherer den Einwand, dass die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, hat er die Behauptungen darüber aufzustellen, dass die Taxe den Ersatzwert um mehr als 10 % übersteigt (7 Ob 346/98b; Bruck/Möller aaO, § 57, Anm 41; Prölss/Martin aaO, § 57, Rz 3; Schauer aaO, S 174 f, derselbe aaO, § 57 Rz 23). § 57 VVG ist absolut zwingend. Vereinbarungen, wonach die Taxe unanfechtbar ist oder der Versicherer auf jeden Nachweis der Taxe verzichtet, sind unwirksam (7 Ob 346/98b, Bruck/Möller aaO, § 57 Anm 48).Zunächst ist daher von der Richtigkeit der getroffenen Taxvereinbarung auszugehen. Erhebt der Versicherer den Einwand, dass die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, hat er die Behauptungen darüber aufzustellen, dass die Taxe den Ersatzwert um mehr als 10 % übersteigt (7 Ob 346/98b; Bruck/Möller aaO, Paragraph 57,, Anmerkung 41; Prölss/Martin aaO, Paragraph 57,, Rz 3; Schauer aaO, S 174 f, derselbe aaO, Paragraph 57, Rz 23). Paragraph 57, VVG ist absolut zwingend. Vereinbarungen, wonach die Taxe unanfechtbar ist oder der Versicherer auf jeden Nachweis der Taxe verzichtet, sind unwirksam (7 Ob 346/98b, Bruck/Möller aaO, Paragraph 57, Anmerkung 48).
Daraus ergibt sich Folgendes:
Die Versicherungssumme wurde mit S 1,080.000 mit einer täglichen Taxe von S 3.000 festgelegt. Tatsächlich erzielte die Klägerin aber in dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls lediglich S 787.377,93, was einem Tagessatz von S 2.187,16 entsprechen würde. Damit liegt eine Abweichung von 27,1 % vor, die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung und herrschenden Lehre bereits als erheblich anzusehen ist. Es ist daher bei der Berechnung nicht der vereinbarte Tagessatz von S 3.000, sondern lediglich von S 2.187,16 für 17,5 Tage (der Abzug von 4 1/2 Tagen in der Jugendzahnklinik ist nicht bekämpft) in Anschlag zu bringen, sodass der Beklagten eine Versicherungsleistung in der Höhe von bloß S 38.275,31 gebührt hätte. Unter Berücksichtigung der von der A***** Versicherungs-AG geleisteten Zahlung von S 8.000 (die Anrechnungsmethode ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens) ergibt sich sohin ein Anspruch von restlichen S 30.275,31. Die Klägerin hat daher rechtsgrundlos irrtümlich um S 35.724,69 zu viel bezahlt.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit rund der Hälfte ihres Anspruchs durchgedrungen, sodass die Beklagte zum Ersatz der halben Pauschalgebühr zu verpflichten ist, im Übrigen tritt Kostenaufhebung ein.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit rund der Hälfte ihres Anspruchs durchgedrungen, sodass die Beklagte zum Ersatz der halben Pauschalgebühr zu verpflichten ist, im Übrigen tritt Kostenaufhebung ein.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 43 ZPO.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 43, ZPO.
Im Berufungsverfahren obsiegte die Klägerin mit rund 65 % ihres Anspruchs, sodass ihr 30 % der Kosten zu ersetzen sind. Sie hat ihrerseits der Beklagten 35 % der Pauschalgebühr zu bezahlen. Im Revisionsverfahren obsiegte der Klägerin nur mit rund 43 %, sodass sie der Beklagten 14 % der Kosten zu ersetzen hat, aber ihrerseits 43 % der Pauschalgebühr erhält. Der Streitwert im Revisionsverfahren beträgt nur S 33.362,35.