Rechtssatz RS0115070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115070
Entscheidungsdatum
30.03.2001
Norm
AVB Betriebsunterbrechnungsversicherung freiberuflich Tätiger 1993 Art1 Abs1
Rechtssatz
Wurde bei einem Chirurg (hier: Gesichtschirurg und Kieferchirurg) als Risikoort seine Ordination angegeben, so ist damit der versicherte Betrieb definiert. Zu den vom Chirurg im Rahmen des versicherten Betriebs entfalteten Tätigkeiten gehören aber sowohl seine Tätigkeit unmittelbar in der Ordination als auch seine Operationstätigkeit in den Privatkliniken. Diese Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115070
Dokumentnummer
JJR_20010330_OGH0002_0070OB00310_00I0000_001