Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss als selbständiger Tapezierer im März 1996 bei der beklagten Partei bis zum 1. 3. 2006 eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab, der (ua) die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich selbständig Tätige (ABUFT 1995) zugrundegelegt wurden.
Diese weisen ua folgende Bestimmungen auf:
Art 1Artikel eins
Was ist versichert? (Gegenstand der Versicherung)
1.) Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Versicherungsfall (Art 2) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden....1.) Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Versicherungsfall (Artikel 2,) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden....
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Art 2Artikel 2
Welche Gefahren sind gedeckt? (Versicherungsfall und versicherte Gefahren)
1.) Versicherungsfall ist eine durch einen Sach- oder Personenschaden (versicherte Gefahren gemäß Punkte 2 bis 3) verursachte Unterbrechung des versicherten Betriebes.
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Art 3Artikel 3
Wo und wann besteht Versicherungsschutz?
(Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich)
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2.) Personen- und Sachschäden sowie die Betriebsunterbrechung müssen während der Laufzeit des Vertrages unter Beachtung der §§ 38 ff VersVG eingetreten sein. Vom Versicherungsschutz ausgenommen ist daher ein Unterbrechungsschaden auf Grund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden, bzw eines Unfalles, der vor Versicherungsbeginn eingetreten ist.2.) Personen- und Sachschäden sowie die Betriebsunterbrechung müssen während der Laufzeit des Vertrages unter Beachtung der Paragraphen 38, ff VersVG eingetreten sein. Vom Versicherungsschutz ausgenommen ist daher ein Unterbrechungsschaden auf Grund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden, bzw eines Unfalles, der vor Versicherungsbeginn eingetreten ist.
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Art 6Artikel 6
Was versteht man unter Haftungszeitraum?
Wann endet der Unterbrechungszeitraum?
1. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsschadens und endet mit dessen Beendigung (Punkt 2.), spätestens aber am darauffolgenden 365. Tag (Haftungszeitraum).
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2. Der Unterbrechungsschaden endet
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2. 2. mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person;
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Die Streitteile vereinbarten eine Pauschalentschädigungsleistung von (im Ergebnis) S 2.000,-- pro Tag der Betriebsunterbrechung. Bei Vorliegen eines Personenschadens sei auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (mindestens 50 %) Entschädigung zu leisten. Anlässlich der Abwicklung eines Schadensfalls zu Beginn des Jahres 1999 erklärte die beklagte Partei dem Kläger, von ihrem für einen solchen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen und kündigte den Versicherungsvertrag per 15. 6. 1999 auf. Am 8. 6. 1999 zog sich der Kläger beim Fußballspiel eine Knieverletzung zu und war deshalb von 9. 6. 1999 bis 26. 7. 1999 zu 100 % und sodann (jedenfalls) bis zur Wiedereröffnung seines Betriebs am 10. 8. 1999 zu 50 % arbeitsunfähig.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt (nach Klagseinschränkung) eine Versicherungsleistung von S 112.000,-- sA (für 42 Tage je S 2.000,-- und für 28 Tage je S 1.000,--). Die Beendigung des Versicherungsvertrages per 15. 6. 2000 habe außer Betracht zu bleiben, weil ein "gedehnter" Versicherungsfall vorliege. Maßgeblich sei das Ereignis, das die Betriebsunterbrechung herbeigeführt habe. Dieses Ereignis müsse innerhalb des Haftungszeitraumes liegen.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Sie vertritt weiterhin den von ihr bereits vorprozessual eingenommenen Standpunkt, dem Kläger stehe lediglich der Betrag von S 14.000,-- für den Zeitraum von 9. 6. 1999 bis 15. 6. 1999, zu, da der Versicherungsvertrag und damit ihre Ersatzpflicht am 15. 6. 1999 geendet habe.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 104.000,-- sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 8.000,-- ab. Dem Kläger stünden bei insgesamt 62 (nicht, wie er offenbar meine, 70) Tagen Betriebsunterbrechung für 42 Tage je S 2.000,-- und für die restlichen 20 Tage je S 1.000,-- zu. Die Beendigung des Versicherungsvertrages per 15. 6. 1999 habe außer Betracht zu bleiben, weil ein "gedehnter" Versicherungsfall vorliege. Maßgeblich sei das Ereignis, das die Betriebsunterbrechung herbeigeführt habe. Dieses Ereignis müsse innerhalb des Haftungszeitraumes liegen. Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da sich der gegenständliche Versicherungsfall, nämlich die Betriebsunterbrechung auf Grund der einen Personenschaden iSd Art 2.3. ABUFT 1995 darstellenden Verletzung des Klägers, über einen gewissen Zeitraum erstreckt habe, liege - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - ein "gedehnter Versicherungsfall" vor. Die Konstellation, dass sich die Betriebsunterbrechung über das Vertragsende hinaus dehne, sei aber weder im vorliegenden Versicherungsvertrag noch in den ABUFT 1995 ausdrücklich geregelt. Den (nach Vertragsauslegungsgrundsätzen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu orientieren hätten, auszulegenden) Bestimmungen der Art 3.2., 6.1. und 6.2. ABUFT 1995 sei eine Haftungsbeschränkung im Fall des gedehnten Versicherungsfalles auf die Vertragsdauer nicht zu entnehmen. Vielmehr deute insbesondere Art 6.1. ABUFT 1995 darauf hin, dass keine Haftungsbegrenzung auf die Vertragsdauer bestehe, weil als haftungsbeendend nur die Fälle des Schadensendes oder der Ablauf der 365-Tagesfrist geregelt seien. Selbst wenn man aber Auslegungszweifel annehmen würde, wären diese nach der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB zu Lasten der beklagten Partei zu lösen. Das Berufungsgericht schließe sich auch für die vorliegende Fallkonstellation der vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 529/95 in einem Haftpflichtversicherungsfall vertretenen und mit den Lehrmeinungen Schauers und Krejcis übereinstimmenden Ansicht an, dass der Versicherer bei einem gedehnten Versicherungsfall - mangels abweichender Vereinbarung - für den gesamten eingetretenen Schaden auch über die Vertragsdauer hinaus zu haften habe.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 104.000,-- sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 8.000,-- ab. Dem Kläger stünden bei insgesamt 62 (nicht, wie er offenbar meine, 70) Tagen Betriebsunterbrechung für 42 Tage je S 2.000,-- und für die restlichen 20 Tage je S 1.000,-- zu. Die Beendigung des Versicherungsvertrages per 15. 6. 1999 habe außer Betracht zu bleiben, weil ein "gedehnter" Versicherungsfall vorliege. Maßgeblich sei das Ereignis, das die Betriebsunterbrechung herbeigeführt habe. Dieses Ereignis müsse innerhalb des Haftungszeitraumes liegen. Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da sich der gegenständliche Versicherungsfall, nämlich die Betriebsunterbrechung auf Grund der einen Personenschaden iSd Artikel 2 Punkt 3, ABUFT 1995 darstellenden Verletzung des Klägers, über einen gewissen Zeitraum erstreckt habe, liege - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - ein "gedehnter Versicherungsfall" vor. Die Konstellation, dass sich die Betriebsunterbrechung über das Vertragsende hinaus dehne, sei aber weder im vorliegenden Versicherungsvertrag noch in den ABUFT 1995 ausdrücklich geregelt. Den (nach Vertragsauslegungsgrundsätzen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu orientieren hätten, auszulegenden) Bestimmungen der Artikel 3 Punkt 2 Punkt , 6 Punkt eins und 6 Punkt 2, ABUFT 1995 sei eine Haftungsbeschränkung im Fall des gedehnten Versicherungsfalles auf die Vertragsdauer nicht zu entnehmen. Vielmehr deute insbesondere Artikel 6 Punkt eins, ABUFT 1995 darauf hin, dass keine Haftungsbegrenzung auf die Vertragsdauer bestehe, weil als haftungsbeendend nur die Fälle des Schadensendes oder der Ablauf der 365-Tagesfrist geregelt seien. Selbst wenn man aber Auslegungszweifel annehmen würde, wären diese nach der Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB zu Lasten der beklagten Partei zu lösen. Das Berufungsgericht schließe sich auch für die vorliegende Fallkonstellation der vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 529/95 in einem Haftpflichtversicherungsfall vertretenen und mit den Lehrmeinungen Schauers und Krejcis übereinstimmenden Ansicht an, dass der Versicherer bei einem gedehnten Versicherungsfall - mangels abweichender Vereinbarung - für den gesamten eingetretenen Schaden auch über die Vertragsdauer hinaus zu haften habe.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, zur Frage der Ersatzpflicht im Falle eines gedehnten Versicherungsfalles liege zwar die erwähnte oberstgerichtliche Entscheidung für den Bereich der Privathaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit den ABH vor, nicht aber für den Fall einer Betriebsunterbrechungsversicherung und den ABUFT 1995; der Frage einer Haftung über die Vertragsdauer hinaus komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. In der Revision macht die beklagte Partei unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Kläger lediglich ein Betrag von S 14.000,-- samt 4 % Zinsen seit 10. 9. 1999 zuerkannt, das darüber hinausgehende Klagebegehren aber abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung dem Rechtsmittel der Prozessgegnerin keine Folge zu geben.