Entscheidungsgründe:
Am 13. November 1992 warteten der Kläger und der Beklagte sowie eine größere Anzahl weiterer Schüler bei einer Schulbushaltestelle auf dem Bus. Zum "Zeitvertreib" schlug der Beklagte mit einem Holzstück mehrmals gegen einen kleinen Laubbaum, wobei kleine Holzstücke absplitterten und der Kläger von einem ca 5 cm langen Holzsplitter im Auge getroffen wurde. Dieser erlitt hiedurch eine schwere Verletzung des linken Auges und wurde vom 13.11.1992 bis 25.11.1992 im LKH-Steyr stationär behandelt. Der Kläger muß mit bleibenden Schäden rechnen; Spätfolgen sind nicht auszuschließen.
Zugunsten des mitversicherten minderjährigen Beklagten besteht bei der Versicherungsanstalt "***** Versicherungs AG" eine Privathaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von S 2,000.000,--. Gemäß Art 9 der ABH übernimmt der Versicherer im Versicherungsfall die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Die Vertragsdauer besteht vom 11.7.1991 bis 11.7.2001.Zugunsten des mitversicherten minderjährigen Beklagten besteht bei der Versicherungsanstalt "***** Versicherungs AG" eine Privathaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von S 2,000.000,--. Gemäß Artikel 9, der ABH übernimmt der Versicherer im Versicherungsfall die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Die Vertragsdauer besteht vom 11.7.1991 bis 11.7.2001.
Der Kläger begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß §§ 1295, 1310 ABGB den Zuspruch eines Betrages von S 103.000,-- sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Im wesentlichen brachte er vor, der elfjährige Beklagte hätte erkennen können, daß durch das Herumschlagen mit einem Holzstück in unmittelbarer Nähe zum Kläger die Gefahr einer Verletzung bestünde. Darüberhinaus bestehe zu Gunsten des Beklagten eine aufrechte Privathaftpflichtversicherung, welcher Umstand als "Vermögen" des Schädigers anzusehen sei.Der Kläger begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß Paragraphen 1295, 1310, ABGB den Zuspruch eines Betrages von S 103.000,-- sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Im wesentlichen brachte er vor, der elfjährige Beklagte hätte erkennen können, daß durch das Herumschlagen mit einem Holzstück in unmittelbarer Nähe zum Kläger die Gefahr einer Verletzung bestünde. Darüberhinaus bestehe zu Gunsten des Beklagten eine aufrechte Privathaftpflichtversicherung, welcher Umstand als "Vermögen" des Schädigers anzusehen sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt ein Verschulden sowie die - selbst für einen Deliktsfähigen nicht gegebene - objektive Vorhersehbarkeit des Schadeneintritts.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren überwiegend statt, beschränkte allerdings die Haftung des Beklagten für künftige Schäden mit der Deckungssumme der zugunsten des Beklagten bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Insbesondere stellte es fest, daß der Kläger, durch das zuvor dargestellte Verhalten des Beklagten, eine schwere Prellungsverletzung am linken Auge mit teilweiser Lähmung der Pupillenreaktion, Aderhautriß und Netzhautnarben erlitt. Die dementsprechend verminderte Sehleistung könne durch eine zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführende Staroperation nur beschränkt gebessert werden. Spätfolgen, wie eine neuerliche Steigerung des Augeninnendruckes mit Sehnervenschwund in weiterer Folge und eventuellen Komplikationen nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Staroperation sind nicht auszuschließen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Vorfalles deliktsunfähig war und eine Haftung im Sinne § 1309 ABGB jedenfalls nicht gegeben sei. Ein subjektiv vorwerfbares Verschulden gemäß § 1310 erster Fall ABGB könne der beklagten Partei nicht zur Last gelegt werden. Allerdings sei sein Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig anzusehen. Da zugunsten des Beklagten eine Haftplichtversicherung mit einer Deckungssumme von S 2,000.000,-- für eingetretene Personenschäden bestehe, sohin ein Vermögen im Sinne § 1310 dritter Fall ABGB gegeben sei, sei eine Haftung des Beklagten zu bejahen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Vorfalles deliktsunfähig war und eine Haftung im Sinne Paragraph 1309, ABGB jedenfalls nicht gegeben sei. Ein subjektiv vorwerfbares Verschulden gemäß Paragraph 1310, erster Fall ABGB könne der beklagten Partei nicht zur Last gelegt werden. Allerdings sei sein Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig anzusehen. Da zugunsten des Beklagten eine Haftplichtversicherung mit einer Deckungssumme von S 2,000.000,-- für eingetretene Personenschäden bestehe, sohin ein Vermögen im Sinne Paragraph 1310, dritter Fall ABGB gegeben sei, sei eine Haftung des Beklagten zu bejahen.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht nicht Folge, schloß sich der Rechtsmeinung des Erstgerichtes an und sprach aus, daß eine ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht nicht Folge, schloß sich der Rechtsmeinung des Erstgerichtes an und sprach aus, daß eine ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die außerordentliche Revision für zulässig zu erklären, ihr Folge zu geben, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.
Der Beklagte führt in seiner außerordentlichen Revision aus, das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz stehe zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Feststellungsurteils bei der Haftung von Minderjährigen gemäß § 1310 ABGB in Widerspruch und weiche sohin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne § 502 Abs 1 ZPO vorliege. Die Billigkeitshaftung nach § 1310 dritter Fall ABGB könne erst zu jenem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem diese Ansprüche aktualisiert werden, sodaß im Falle der Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB ein Feststellungsbegehren grundsätzlich ausscheide, da nicht beurteilt werden könne, inwieweit sich die Vermögenslage künftig derart ändern werde, daß die Voraussetzungen des § 1310 dritter Fall ABGB auch zum Zeitpunkt der Beurteilung künftiger Ansprüche noch vorliegen (OGH vom 26.8.1994, 6 Ob 601/94).Der Beklagte führt in seiner außerordentlichen Revision aus, das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz stehe zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Feststellungsurteils bei der Haftung von Minderjährigen gemäß Paragraph 1310, ABGB in Widerspruch und weiche sohin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege. Die Billigkeitshaftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB könne erst zu jenem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem diese Ansprüche aktualisiert werden, sodaß im Falle der Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB ein Feststellungsbegehren grundsätzlich ausscheide, da nicht beurteilt werden könne, inwieweit sich die Vermögenslage künftig derart ändern werde, daß die Voraussetzungen des Paragraph 1310, dritter Fall ABGB auch zum Zeitpunkt der Beurteilung künftiger Ansprüche noch vorliegen (OGH vom 26.8.1994, 6 Ob 601/94).
Der Kläger beantragt, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser Rechtsfrage uneinheitlich ist. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.