Rechtssatz RS0116397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116397
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Norm
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art3
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art6
Rechtssatz
Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. Typisch sind gedehnte Versicherungsfälle in der Feuerversicherung und in der Krankenversicherung, aber wohl auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung. (Hier: neue Krankenstände nach Versicherungsende.)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 143/01g
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 143/01g
- 7 Ob 171/08k
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 171/08k
nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T1); Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 4.2, Art 10 und Art 12 Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen der Petplan Tierversicherung für Hunde und Katzen 1999 Optimal-Schutz. (T2)
- 7 Ob 189/19y
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 189/19y
Beisatz: Hier: Krankengeldversicherung. (T3)
- 7 Ob 155/22b
Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 155/22b
Beisatz: Hier: Betriebsunterbrechungsversicherung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116397
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0070OB00143_01G0000_001