Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat bei der Beklagten ab 11. 7. 2001 für ihre Tibetterrier-Hündin Asni eine „Petplan Tierversicherung" abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen der Petplan Tierversicherung für Hunde und Katzen 1999 Optimal-Schutz (PTV-99 O; im Folgenden: PTV) zugrundegelegt, die folgende, hier maßgebliche Bestimmungen enthalten:
„Artikel 1
Wann gilt die Versicherung? (Vertragsdauer, Deckungszeitraum)
1. Dauer
Der Vertrag gilt ein Jahr. Das Versicherungsverhältnis gilt jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt geworden ist.
[...]
4. Ende
4.1 Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des versicherten Tieres oder einer sonstigen Beendigung des Versicherungsvertrages.
4.2 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist laut Versicherungsvertragsgesetz sowohl der Versicherungsnehmer, als auch der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Kündigt der Versicherer, so bleibt die Leistungspflicht für schon eingetretene Versicherungsfälle unberührt.
[...]
Artikel 8
Welche Gefahren sind versichert?
1. Krankheit und Unfall
1.1 Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geistiger Zustand.
[...]
Artikel 10
Welche Kosten sind versichert?
1. Tierärztliche Behandlungskosten
1.1 Das sind die Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung des versicherten Tieres infolge Unfalls oder Krankheit (siehe Art. 8.1), deren Ursache in einem Ereignis begründet liegt, das im Deckungszeitraum entstanden ist. Sie beginnen mit der Diagnostik und der Heilbehandlung (erste Inanspruchnahme der Tierärztin und des Tierarztes), und enden, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit einer Heilbehandlung nicht mehr besteht, die Erkrankung sowie die Verletzung somit ausgeheilt ist.1.1 Das sind die Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung des versicherten Tieres infolge Unfalls oder Krankheit (siehe Artikel 8 Punkt eins,), deren Ursache in einem Ereignis begründet liegt, das im Deckungszeitraum entstanden ist. Sie beginnen mit der Diagnostik und der Heilbehandlung (erste Inanspruchnahme der Tierärztin und des Tierarztes), und enden, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit einer Heilbehandlung nicht mehr besteht, die Erkrankung sowie die Verletzung somit ausgeheilt ist.
[...]
1.2 Nicht versicherte Kosten sind:
1.2.1 Tierärztliche Behandlungskosten, deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit nach dem allgemeinen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nicht gegeben sind.
[...]
Artikel 12
Wieviel wird entschädigt? (Entschädigungsleistung)
1. Für tierärztliche Behandlungskosten ist die Entschädigungsleistung
[...]
1.2 mit 7.267,28 EUR pro Versicherungsjahr begrenzt, d.h. diese Summe stellt die maximale Leistung für alle Ereignisse pro Versicherungsjahr dar.
[...]
2. Für die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten aufgrund von Verlust oder Diebstahl sowie Tod durch Unfall oder Krankheit beträgt die Entschädigungsleistung für die jeweilige Gefahr bis zu 726,73 EUR abzüglich 10 % pro vollendetem Lebensjahr des versicherten Tieres.
[...]
Artikel 13
Wo gilt ein Selbstbehalt als vereinbart?
Für tierärztliche Behandlungskosten gilt:
1. der Versicherungsnehmer hat pro Ereignis (nicht zusammenhängende Krankheit, Verletzung) 10 % der Kosten mind. jedoch einen Betrag von EUR 58,14 selbst zu tragen;
[...]"
Nachdem der Hund der Klägerin an hämolytischer Anämie erkrankt war und die Beklagte für das Versicherungsjahr 1. 8. 2004 bis 31. 7. 2005 die vereinbarte Höchstversicherungssumme von 7.268,28 EUR für die tierärztliche Behandlung bezahlt hatte, kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag per 1. 8. 2005 auf und lehnte es ab, die ab 1. 8. 2005 aufgelaufenen Behandlungskosten von damals 1.312,38 EUR zu übernehmen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten diese weiters aufgelaufenen Behandlungskosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten im Rahmen des Versicherungsvertrags für alle Kosten der Heilbehandlung ihrer Hündin ab dem 1. 8. 2005 bis zur Höhe von jährlich 7.267,28 EUR. Die Immunerkrankung ihres Tieres werde auch in Zukunft weitere Behandlungskosten notwendig machen.
Die Beklagte, die das Leistungsbegehren der Höhe nach außer Streit gestellt hat, beantragte Klagsabweisung. Entsprechend ihrem vorprozessual eingenommenen Standpunkt wendete sie sinngemäß ein, nach den Versicherungsbedingungen stehe die Höchstentschädigungssumme von 7.267,28 EUR pro Krankheit nur einmal zur Verfügung, auch wenn sich die Behandlungsnotwendigkeit über ein Jahr hinaus erstrecke. Ein Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf das erhobene Leistungsbegehren nicht gegeben.
Das Erstgericht gab sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsbegehren statt. Artikel 12 Punkt 1.2 PTV könne in Zusammenschau mit Artikel 1 Punkt 4.2 (wonach bei Kündigung durch den Versicherer dessen Leistungspflicht für schon eingetretene Versicherungsfälle unberührt bleibt) und Art 10 (wonach tierärztliche Behandlungskosten jene Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung infolge Unfall oder Krankheit sind, deren Ursache in einem Ereignis begründet liegt, das im Deckungszeitraum entstanden ist), mangels eines Hinweises auf eine Leistungsbegrenzung pro Versicherungsfall nur so verstanden werden, dass die von der Versicherung zu ersetzenden tierärztlichen Behandlungskosten aufgrund einer im Versicherungszeitraum beginnenden und auch noch nach Beendigung andauernden Erkrankung des Tieres mit 7.267,28 EUR pro Jahr und nicht pro Versicherungsfall (= Erkrankung) begrenzt seien. Der Versicherungsvertrag habe während des gedehnten Versicherungsfalls geendet, sodass die Beklagte auch die Schäden zu decken habe, die das nach dem Versicherungszeitraum ablaufende Geschehen mit sich bringe. Da zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nur ein Teil an tierärztlichen Behandlungskosten aufgelaufen sei, die Erkrankung des Tieres aber andauere und der Umfang zukünftiger Behandlungskosten noch nicht absehbar sei, bestehe ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren.Das Erstgericht gab sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsbegehren statt. Artikel 12 Punkt 1.2 PTV könne in Zusammenschau mit Artikel 1 Punkt 4.2 (wonach bei Kündigung durch den Versicherer dessen Leistungspflicht für schon eingetretene Versicherungsfälle unberührt bleibt) und Artikel 10, (wonach tierärztliche Behandlungskosten jene Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung infolge Unfall oder Krankheit sind, deren Ursache in einem Ereignis begründet liegt, das im Deckungszeitraum entstanden ist), mangels eines Hinweises auf eine Leistungsbegrenzung pro Versicherungsfall nur so verstanden werden, dass die von der Versicherung zu ersetzenden tierärztlichen Behandlungskosten aufgrund einer im Versicherungszeitraum beginnenden und auch noch nach Beendigung andauernden Erkrankung des Tieres mit 7.267,28 EUR pro Jahr und nicht pro Versicherungsfall (= Erkrankung) begrenzt seien. Der Versicherungsvertrag habe während des gedehnten Versicherungsfalls geendet, sodass die Beklagte auch die Schäden zu decken habe, die das nach dem Versicherungszeitraum ablaufende Geschehen mit sich bringe. Da zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nur ein Teil an tierärztlichen Behandlungskosten aufgelaufen sei, die Erkrankung des Tieres aber andauere und der Umfang zukünftiger Behandlungskosten noch nicht absehbar sei, bestehe ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Artikel 12 Punkt 2. PTV begrenze die Wiederbeschaffungskosten bei Verlust, Diebstahl sowie Tod durch Unfall oder Krankheit mit 726,73 EUR, also mit rund 10 % der für die Behandlungskosten festgelegten Maximalleistung. Ähnlich wie § 1332a ABGB, der den Wert eines verletzten Tieres übersteigende Heilungskosten nur dann als Schadenersatz zuspreche, wenn ein verständiger Tierhalter diese Kosten aufgewendet hätte, versuche auch die hier zu beurteilende Regelung unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Beziehung des Tierhalters zum Tier den Ersatzanspruch in vernünftigen Grenzen zu halten. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer müsse bei einer Gesamtschau der Versicherungsbedingungen, die auch die in Artikel 10 Punkt 1. PTV erwähnte Verhältnismäßigkeit der Behandlungskosten miteinbeziehe, klar sein, dass die auf eine Risikobeschränkung und vernünftige Prämienkalkulation abzielende Absicht des Versicherers auf eine generelle Einschränkung der Ersatzpflicht gerichtet sei, die nicht über das 10-Fache des als Wert des Tieres zu ersetzenden Betrags hinausgehen solle. Der in Artikel 12 Punkt 1.2 PTV enthaltene erklärende Halbsatz, wonach die Versicherungssumme die maximale Leistung für alle Ereignisse pro Versicherungsjahr darstelle, sei daher in verständiger Würdigung der Versicherungsbedingungen so zu verstehen, dass die Summe der Behandlungskosten aller Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode mit der Versicherungssumme von 7.267,28 EUR begrenzt sei, ohne dass es darauf ankomme, ob die Behandlungskosten im Jahr des Versicherungsfalls tatsächlich angefallen seien (also unter Berücksichtigung sogenannter „gedehnter Versicherungsfälle"). Andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer durch geschickte Wahl der Behandlungstermine in der Hand, die Begrenzung der Versicherungsleistung zu umgehen. Der Versicherung dürfe aber von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht unterstellt werden, dass ihre Absicht auf die Festsetzung einer versicherungsmathematisch schwer kalkulierbaren bloßen jährlichen Begrenzung der Versicherungssumme für einen gedehnten Versicherungsfall gerichtet sei, wenn sie ohnehin im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten bei Tod des versicherten Tieres durchaus großzügige Wertgrenzen für tierärztliche Behandlungskosten festsetze. Da die Beklagte die Höchstversicherungssumme für die Behandlung der hämolytischen Anämie bereits bezahlt habe, stehe der Klägerin aus diesem Versicherungsfall kein weiterer Behandlungskostenersatz mehr zu.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Artikel 12 Punkt 2. PTV begrenze die Wiederbeschaffungskosten bei Verlust, Diebstahl sowie Tod durch Unfall oder Krankheit mit 726,73 EUR, also mit rund 10 % der für die Behandlungskosten festgelegten Maximalleistung. Ähnlich wie Paragraph 1332 a, ABGB, der den Wert eines verletzten Tieres übersteigende Heilungskosten nur dann als Schadenersatz zuspreche, wenn ein verständiger Tierhalter diese Kosten aufgewendet hätte, versuche auch die hier zu beurteilende Regelung unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Beziehung des Tierhalters zum Tier den Ersatzanspruch in vernünftigen Grenzen zu halten. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer müsse bei einer Gesamtschau der Versicherungsbedingungen, die auch die in Artikel 10 Punkt 1. PTV erwähnte Verhältnismäßigkeit der Behandlungskosten miteinbeziehe, klar sein, dass die auf eine Risikobeschränkung und vernünftige Prämienkalkulation abzielende Absicht des Versicherers auf eine generelle Einschränkung der Ersatzpflicht gerichtet sei, die nicht über das 10-Fache des als Wert des Tieres zu ersetzenden Betrags hinausgehen solle. Der in Artikel 12 Punkt 1.2 PTV enthaltene erklärende Halbsatz, wonach die Versicherungssumme die maximale Leistung für alle Ereignisse pro Versicherungsjahr darstelle, sei daher in verständiger Würdigung der Versicherungsbedingungen so zu verstehen, dass die Summe der Behandlungskosten aller Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode mit der Versicherungssumme von 7.267,28 EUR begrenzt sei, ohne dass es darauf ankomme, ob die Behandlungskosten im Jahr des Versicherungsfalls tatsächlich angefallen seien (also unter Berücksichtigung sogenannter „gedehnter Versicherungsfälle"). Andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer durch geschickte Wahl der Behandlungstermine in der Hand, die Begrenzung der Versicherungsleistung zu umgehen. Der Versicherung dürfe aber von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht unterstellt werden, dass ihre Absicht auf die Festsetzung einer versicherungsmathematisch schwer kalkulierbaren bloßen jährlichen Begrenzung der Versicherungssumme für einen gedehnten Versicherungsfall gerichtet sei, wenn sie ohnehin im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten bei Tod des versicherten Tieres durchaus großzügige Wertgrenzen für tierärztliche Behandlungskosten festsetze. Da die Beklagte die Höchstversicherungssumme für die Behandlung der hämolytischen Anämie bereits bezahlt habe, stehe der Klägerin aus diesem Versicherungsfall kein weiterer Behandlungskostenersatz mehr zu.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die zu lösende Rechtsfrage der Auslegung der Versicherungsbedingungen über den Einzelfall hinausgehe und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.