Die Revision ist zwar aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. § 149 VersVG verpflichtet den Versicherer bei der Haftpflichtversicherung, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Damit wird der Versicherungsfall im Gesetz nicht definiert (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 401), sondern die Festlegung des Begriffs des Versicherungsfalls im Einzelnen dem Vertragsrecht überlassen, in der Regel also dem Versicherer durch Wahl einer entsprechenden Definition in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Fenyves, Die Behandlung der Hepatitis-C-Fälle in der Haftpflichtversicherung, JBl 2002, 205 [207]). Fehlt darin eine Klarstellung, ist die Reichweite des Versicherungsschutzes durch Auslegung nach dem Vertragszweck zu ermitteln (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 161 mwN).1. Paragraph 149, VersVG verpflichtet den Versicherer bei der Haftpflichtversicherung, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Damit wird der Versicherungsfall im Gesetz nicht definiert (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 401), sondern die Festlegung des Begriffs des Versicherungsfalls im Einzelnen dem Vertragsrecht überlassen, in der Regel also dem Versicherer durch Wahl einer entsprechenden Definition in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Fenyves, Die Behandlung der Hepatitis-C-Fälle in der Haftpflichtversicherung, JBl 2002, 205 [207]). Fehlt darin eine Klarstellung, ist die Reichweite des Versicherungsschutzes durch Auslegung nach dem Vertragszweck zu ermitteln (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 161 mwN).
2.1. Die hier anzuwendenden AHVB 1993 definieren den Versicherungsfall nach Artikel 1.1.1 als „ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten". Weiters wird in Artikel 4.1. der zeitliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auf Schadenereignisse, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten sind, eingeschränkt.
Der Begriff „Schadenereignis" bedarf daher der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063; RS0112256). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung, Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, also im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie - wie auch hier mangels gegenteiliger Behauptungen anzunehmen ist - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).Der Begriff „Schadenereignis" bedarf daher der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, 915, ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063; RS0112256). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB Anwendung, Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, also im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie - wie auch hier mangels gegenteiliger Behauptungen anzunehmen ist - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).
2.2. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer hat sich bei der Auslegung aber nicht nur auf die einzelnen zu beurteilenden Worte und Klauseln zu beschränken, sondern auch weitere Bestimmungen im Sinn einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, jedenfalls solche, die sich im unmittelbaren Umkreis der fraglichen Klausel befinden.
Daher ist zu berücksichtigen, dass sowohl in Artikel 1.1.2 als auch in Artikel 4.1. AHVB 1993 nicht nur von Schadenereignissen, sondern auch von deren Ursache(n) die Rede ist. Schon durch diese Differenzierung wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zwischen einem auslösenden Moment („Ursache") und einer dadurch veranlassten Folgewirkung („Schadenereignis") unterschieden werden muss und nur letztere den Versicherungsfall bildet. Die Annahme, deren Ursache (hier also die zeitlich vorausgehende Falschberatung durch den Mitarbeiter der Klägerin und die Lieferung der Bodenleuchten) bilde den Versicherungsfall, der sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen müsse, steht daher mit dem eindeutig erkennbaren logischen Sinngehalt der zitierten Klauseln im Widerspruch und ist deshalb auch einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht zuzubilligen. Würde man das haftungsrelevante Fehlverhalten der Klägerin als „Schadenereignis" verstehen, bliebe völlig unklar, was unter Ursache des Schadenereignisses zu verstehen wäre. Es hat auch die Klägerin selbst in ihrem Vorbringen die Schadensursache in der Falschberatung ihres Mitarbeiters (und in der Lieferung der Bodenleuchten) gesehen, sodass ihr klar sein musste, dass diese Handlungen nicht das „Schadenereignis" bilden können. Zwangsläufig ist deshalb darunter der - durch das Fehlverhalten der Klägerin verursachte - Eintritt des realen Schadens beim Kunden zu verstehen. Dem entspricht auch das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legende Verständnis des Wortes „Schadenereignis" weit mehr als ein Verständnis als Auslöser des eingetretenen (Sach-)Schadens. Eine Auslegung der hier relevanten Klauseln der AHVB 1993 anhand des Maßstabs des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers führt daher zum Ergebnis, dass Versicherungsfall der reale Eintritt des Schadens beim Dritten ist, der in die Laufzeit des Versicherungsvertrags fallen muss.
Von einer verwirrenden Formulierung der Versicherungsbedingungen, die allenfalls nur bei aufwendigstem Studium erkennen ließen, wann und konkret wofür und bis zu welchem Zeitpunkt der Haftpflichtschutz gegeben sein solle oder nicht, kann daher keine Rede sein. Für die Anwendung des § 915 ABGB besteht daher kein Raum; ebenso wenig bedarf es einer Ermittlung der Reichweite des Versicherungsschutzes durch Auslegung nach dem Vertragszweck.Von einer verwirrenden Formulierung der Versicherungsbedingungen, die allenfalls nur bei aufwendigstem Studium erkennen ließen, wann und konkret wofür und bis zu welchem Zeitpunkt der Haftpflichtschutz gegeben sein solle oder nicht, kann daher keine Rede sein. Für die Anwendung des Paragraph 915, ABGB besteht daher kein Raum; ebenso wenig bedarf es einer Ermittlung der Reichweite des Versicherungsschutzes durch Auslegung nach dem Vertragszweck.
2.3. Angesichts der klaren Formulierung kommt es daher auch nicht auf die inneren Erwartungen oder Vorstellungen der für die Klägerin als Versicherungsnehmerin beim Vertragsabschluss handelnden Personen an. Sie hat sich in ihrem Vorbringen auch weder darauf berufen, diese hätten sich für die Beklagte erkennbar in einem Irrtum über das Ausmaß des Versicherungsschutzes befunden, noch darauf, die Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt, und sie hat auch nicht Schadenersatzpflichten der Beklagten daraus abgeleitet. Ob - wie dies zum Teil von der deutschen Lehre vertreten wird (Prölss/Martin VVG27 § 149 Rz 15; Baumann in Berliner Komm z VVG § 149 Rz 170 ff) - eine Verpflichtung der Beklagten bestand, die Klägerin im Zusammenhang mit der Stornierung des Versicherungsvertrags wegen Betriebsaufgabe auf die nunmehr verwirklichte Gefahr eines lückenhaften Versicherungsschutzes hinzuweisen oder sie darüber aufzuklären, braucht hier daher nicht weiter untersucht zu werden. Damit stünde auch das den allein den Gegenstand des Verfahrens bildende Feststellungsbegehren im Widerspruch.2.3. Angesichts der klaren Formulierung kommt es daher auch nicht auf die inneren Erwartungen oder Vorstellungen der für die Klägerin als Versicherungsnehmerin beim Vertragsabschluss handelnden Personen an. Sie hat sich in ihrem Vorbringen auch weder darauf berufen, diese hätten sich für die Beklagte erkennbar in einem Irrtum über das Ausmaß des Versicherungsschutzes befunden, noch darauf, die Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt, und sie hat auch nicht Schadenersatzpflichten der Beklagten daraus abgeleitet. Ob - wie dies zum Teil von der deutschen Lehre vertreten wird (Prölss/Martin VVG27 Paragraph 149, Rz 15; Baumann in Berliner Komm z VVG Paragraph 149, Rz 170 ff) - eine Verpflichtung der Beklagten bestand, die Klägerin im Zusammenhang mit der Stornierung des Versicherungsvertrags wegen Betriebsaufgabe auf die nunmehr verwirklichte Gefahr eines lückenhaften Versicherungsschutzes hinzuweisen oder sie darüber aufzuklären, braucht hier daher nicht weiter untersucht zu werden. Damit stünde auch das den allein den Gegenstand des Verfahrens bildende Feststellungsbegehren im Widerspruch.
3. In Übereinstimmung mit dem dargestellten Verständnis des Begriffs „Schadenereignis" hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 16/92 - wenn auch obiter - ausgeführt, dass in den AHVB als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadenereignis definiert wurde. Der Unterschied besteht darin, dass den Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers bildet, das den Schaden verursacht hat; Schadenereignis dagegen ist der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt, also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird. Unter dem Ereignis, das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Versicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadenereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (RIS-Justiz RS0081247).
Diese Auslegung hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausdrücklich aufrecht erhalten (7 Ob 132/08z [betr ARB 1988] und 7 Ob 87/08g [betr ARB 2000]).
In diesem Sinn argumentierte der Oberste Gerichtshof auch zu 7 Ob 93/00b, wonach im Bereich der Schadensversicherung im Allgemeinen auf den Begriff des Schadenereignisses (aus dem Produkt) in dem Sinn abgestellt wird, dass dieses erst dann eintritt, wenn der Schaden sich konkret manifestiert, also in seinen Symptomen erkennbar und als eingetreten angesehen wird.
Weiters hat der Oberste Gerichtshof im Einklang damit zum sogenannten gedehnten Versicherungsfall, bei dem der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen (RIS-Justiz RS0084333) ausgesprochen, dass es für die Frage, ob der Versicherer auch für jene unfallkausalen Schäden zu leisten hat, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags auftreten, auf den Zeitpunkt des (ersten) Schadenseintritts abzustellen ist (5 Ob 529/95 = RIS-Justiz RS0084333 [T1]).
4. Davon abzugehen besteht kein Anlass. Es entspricht auch der herrschenden österreichischen Lehre, dass diese sogenannte Schadenereignistheorie (auch Folgeereignistheorie und Ereignistheorie genannt) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt (Fenyves, Die Behandlung der Hepatitis-C-Fälle in der Haftpflichtversicherung, JBl 2002, 205 [207 f und 215]; P. Bydlinski, Produkthaftungsgesetz und Haftpflichtversicherung, 25; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 401 und 405). Schließlich wird auch in der deutschen Lehre vertreten, dass bessere Gründe dafür sprechen, die Schadenereignistheorie zugrundezulegen (Baumann in Berliner Komm z VVG, § 149 Rz 167; Prölss/Martin VVG27 § 149 Rz 15).4. Davon abzugehen besteht kein Anlass. Es entspricht auch der herrschenden österreichischen Lehre, dass diese sogenannte Schadenereignistheorie (auch Folgeereignistheorie und Ereignistheorie genannt) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt (Fenyves, Die Behandlung der Hepatitis-C-Fälle in der Haftpflichtversicherung, JBl 2002, 205 [207 f und 215]; P. Bydlinski, Produkthaftungsgesetz und Haftpflichtversicherung, 25; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 401 und 405). Schließlich wird auch in der deutschen Lehre vertreten, dass bessere Gründe dafür sprechen, die Schadenereignistheorie zugrundezulegen (Baumann in Berliner Komm z VVG, Paragraph 149, Rz 167; Prölss/Martin VVG27 Paragraph 149, Rz 15).
5. Für den vorliegenden Fall, in dem zwar die Schadensursache (Falschberatung durch den Mitarbeiter der Klägerin und Lieferung der Bodenleuchten) noch während des aufrechten Versicherungsverhältnisses und damit während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gesetzt wurde, der dadurch veranlasste Sachschaden beim Kunden der Klägerin jedoch erst danach und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes eintrat, besteht somit keine Deckungspflicht der beklagten Partei.
6. Soweit sich die Klägerin auf die Mitversicherung des Produktehaftpflichtrisikos beruft, ist ihr zu entgegnen, dass dieses „nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen [...] mitversichert" ist (Punkt 2. EHVB 1993). Grundsätzlich gilt daher auch dafür unter anderem Artikel 4.1. AHVB 1993, der den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auf Schadenereignisse während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes einschränkt. Nach Punkt 4.1 EHVB 1993 erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 1 AHVB 1993 nur aufgrund - hier nicht gegebener - besonderer Vereinbarung auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produkts nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren. Die dafür normierte Sonderregelung des zeitlichen Geltungsbereichs nach Punkt 4.2.3 EHVB 1993, nach der abweichend von Artikel 4 AHVB 1993 Versicherungsschutz besteht, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags einlangt, kommt daher der Klägerin nicht zugute.
Abgesehen davon hat eine Vorführung von Bodenleuchten weder nach ihren Behauptungen in erster Instanz noch nach den bindenden Feststellungen stattgefunden, sodass die Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Auch damit lässt sich daher eine Deckungspflicht der Beklagten nicht begründen, weil es auch im Rahmen der Mitversicherung des Produktehaftpflichtrisikos darauf ankommt, ob das Schadenereignis (= hier der Eintritt des Sachschadens beim Kunden der Klägerin) noch während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, hier also vor dem 31. 7. 2003 eingetreten ist; das ist allerdings zu verneinen.
7. Der Kläger vertritt (erstmals in der Revision) weiters die Rechtsansicht, die Beklagte habe in analoger Anwendung des § 157 VersVG Deckung zu gewähren. Dieser lautet:7. Der Kläger vertritt (erstmals in der Revision) weiters die Rechtsansicht, die Beklagte habe in analoger Anwendung des Paragraph 157, VersVG Deckung zu gewähren. Dieser lautet:
„Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen."
Damit wird der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer als Sondervermögen normiert, das nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zur Befriedigung ausschließlich des geschädigten Dritten dient, der insoweit in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, weil den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen (2 Ob 84/81 = RIS-Justiz RS0064041; 7 Ob 144/99y = RIS-Justiz RS0112252). Die erwähnte Norm sagt daher nichts darüber aus, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich einen Deckungsanspruch gegen den Versicherer hat oder nicht, sondern setzt einen solchen vielmehr voraus. Für die Klärung der hier zu lösenden Rechtsfrage bildet sie daher keine Grundlage, weshalb daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen ist.
8. Aus den dargestellten Überlegungen erweist sich daher die Revision als nicht berechtigt.
Das bedingt die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen.Das bedingt die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO zu ersetzen.