Das Berufungsgericht hat die Nichtzulassung der Revision damit begründet, daß bezüglich der Beurteilung der Unterlassung Dris M***** eine bindende Entscheidung vorliege. In diesem Punkte haben die Vorinstanzen die Rechtssache tatsächlich richtig beurteilt, weshalb hier auf ihre Entscheidung verwiesen werden kann. Zu dieser Frage wäre eine Revision tatsächlich nicht zuzulassen gewesen.
Was dagegen die Frage anlangt, ob der Verstoß Dris M***** durch die beiden Versicherungsverträge gedeckt ist oder nicht, kommt es auf eine Auslegung des Art 2 Abs 2 der AVBV an. Zu dieser Frage gibt es in Österreich weder Literatur noch Judikatur. Hier handelt es sich nicht um einen Sachverhalt, der über den Einzelfall hinaus ohne Bedeutung wäre. Vielmehr ist die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich. Dies führt im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision.Was dagegen die Frage anlangt, ob der Verstoß Dris M***** durch die beiden Versicherungsverträge gedeckt ist oder nicht, kommt es auf eine Auslegung des Artikel 2, Absatz 2, der AVBV an. Zu dieser Frage gibt es in Österreich weder Literatur noch Judikatur. Hier handelt es sich nicht um einen Sachverhalt, der über den Einzelfall hinaus ohne Bedeutung wäre. Vielmehr ist die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich. Dies führt im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision.
Richtig ist, daß die Nichtvormerkung einer Frist für die Antragstellung nach § 95 EheG und die Nichtaufklärung der Klientin über die Notwendigkeit einer solchen Antragstellung bei der gegebenen Sachlage rechtlich nicht zu vertreten war und daß demnach darin ein Verstoß des Anwaltes gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht lag. Hiebei handelt es sich um eine Unterlassung, die letzten Endes zur Schadenszufügung geführt hat. Allerdings wäre diese Unterlassung folgenlos geblieben, wäre innerhalb der Jahresfrist, also bis zum 2. Juni 1989, eine Antragstellung erfolgt. Erst die endgültige Unterlassung der Antragstellung hat den Schadenseintritt bewirkt. Nun setzt Art 2 Abs 2 der AVBV fest, daß bei Unterlassungen im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen gilt, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt ist also ein Verstoß im Sinne der AVBV überhaupt nicht anzunehmen. Nach Art 5 Z 1. dieser Versicherungsbedingungen ist aber erst der Verstoß Versicherungsfall, wobei der Versicherer nur dann haftet, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird (Art 2 Abs 1 AVBV). Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung subjektiv dahin ausgelegt, daß der Versicherungsnehmer selbst in der Lage gewesen sein müßte, den Schadenseintritt abzuwenden. Dagegen steht die Auslegung durch das Erstgericht, derzufolge die Abwendung des Schadens objektiv möglich gewesen hätte sein müssen.Richtig ist, daß die Nichtvormerkung einer Frist für die Antragstellung nach Paragraph 95, EheG und die Nichtaufklärung der Klientin über die Notwendigkeit einer solchen Antragstellung bei der gegebenen Sachlage rechtlich nicht zu vertreten war und daß demnach darin ein Verstoß des Anwaltes gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht lag. Hiebei handelt es sich um eine Unterlassung, die letzten Endes zur Schadenszufügung geführt hat. Allerdings wäre diese Unterlassung folgenlos geblieben, wäre innerhalb der Jahresfrist, also bis zum 2. Juni 1989, eine Antragstellung erfolgt. Erst die endgültige Unterlassung der Antragstellung hat den Schadenseintritt bewirkt. Nun setzt Artikel 2, Absatz 2, der AVBV fest, daß bei Unterlassungen im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen gilt, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt ist also ein Verstoß im Sinne der AVBV überhaupt nicht anzunehmen. Nach Artikel 5, Ziffer eins, dieser Versicherungsbedingungen ist aber erst der Verstoß Versicherungsfall, wobei der Versicherer nur dann haftet, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird (Artikel 2, Absatz eins, AVBV). Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung subjektiv dahin ausgelegt, daß der Versicherungsnehmer selbst in der Lage gewesen sein müßte, den Schadenseintritt abzuwenden. Dagegen steht die Auslegung durch das Erstgericht, derzufolge die Abwendung des Schadens objektiv möglich gewesen hätte sein müssen.
Anders als bei der vorliegenden Versicherung für Vermögensschäden wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, daß Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadensereignis dagegen der "äußerer Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird (vgl Prölss-Martin VVG24, 623). Die Regelung der AHVB muß aber nicht der Auslegung der Regelung der ABVB dienen. Prinzipielle Quelle der Haftpflichtversicherung ist im allgemeinen die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers. Fallen ohne besondere Regelung durch Versicherungsbedingungen Ursache und Schadensereignis zeitlich unterscheidbar auseinander, so ist mit Rücksicht auf die primär hervorzuhebende Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für die Ursächlichkeit des Geschehens grundsätzlich auf den Verstoß abzustellen (Bruck-Möller-Johansen VVG8 IV, 52). Demnach hat für den Bereich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung die Bestimmung des Art 5 Z 1 AVBV ohnehin nur deklaratorische Bedeutung (Bruck-Möller-Johansen aaO, 59). Für die AVBV wird bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in den Deckungszeitraum der Versicherung fällt, anders als bei der Privathaftpflichtversicherung, nur auf die Ursache abgestellt (Bruck-Möller-Johansen aaO, 145). Dieser Umstand hat entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Art 2 Abs 2 ABVB. Der Ausdruck "Verstoß" hebt die subjektive Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers deutlich hervor. Unter einem Verstoß versteht der allgemeine Sprachgebrauch ein (zumindest objektiv) regelwidriges Verhalten. Daran ändert die Verstoßdefinition des Art 2 Abs 2 AVBV nichts. Sie trägt nur der Erwägung Rechnung, daß eine Unterlassung meist nicht unmittelbar einen Schaden bewirkt, das Versäumnis vielmehr oft erst nach längerem Untätigbleiben zu irreparablen Folgen führt. Der Verstoß ist also erst mit der Unwiderruflichkeit der Folgen vollendet. Im Hinblick darauf, daß Grundlage der Haftpflicht ein Verhalten des Versicherungsnehmers ist, muß aber auch die Unwiderruflichkeit in den persönlichen Einflußbereich des Versicherungsnehmers fallen. Bei Fahrlässigkeit des Unterlassens ist also hypothetisch festzustellen, wann der Versicherungsnehmer spätestens den Schaden noch hätte abwenden können, wenn er nun endlich gehandelt hätte (Prölss-Martin aaO, 1010). Natürlich trägt das Risiko der Vergeblichkeit von Sanierungsversuchen der Versicherungsnehmer. Werden diese Versuche durch hinzugetretene Umstände vereitelt (etwa der Rechtsanwalt kann einen ehemaligen Klienten nach Vollmachtskündigung nicht mehr erreichen), so kommt dies dem Versicherungsnehmer nicht zugute. Hat der Versicherungsnehmer aber selbst abstrakt keine Möglichkeit mehr, die versäumte Handlung nachzuholen, was bei Eintritt seines Todes der Fall ist, so bewirkt dieser Umstand die Vollendung des Verstoßes im Sinne des Art 2 Abs 2 AVBV.Anders als bei der vorliegenden Versicherung für Vermögensschäden wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, daß Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadensereignis dagegen der "äußerer Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird vergleiche Prölss-Martin VVG24, 623). Die Regelung der AHVB muß aber nicht der Auslegung der Regelung der ABVB dienen. Prinzipielle Quelle der Haftpflichtversicherung ist im allgemeinen die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers. Fallen ohne besondere Regelung durch Versicherungsbedingungen Ursache und Schadensereignis zeitlich unterscheidbar auseinander, so ist mit Rücksicht auf die primär hervorzuhebende Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für die Ursächlichkeit des Geschehens grundsätzlich auf den Verstoß abzustellen (Bruck-Möller-Johansen VVG8 römisch vier, 52). Demnach hat für den Bereich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung die Bestimmung des Artikel 5, Ziffer eins, AVBV ohnehin nur deklaratorische Bedeutung (Bruck-Möller-Johansen aaO, 59). Für die AVBV wird bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in den Deckungszeitraum der Versicherung fällt, anders als bei der Privathaftpflichtversicherung, nur auf die Ursache abgestellt (Bruck-Möller-Johansen aaO, 145). Dieser Umstand hat entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Artikel 2, Absatz 2, ABVB. Der Ausdruck "Verstoß" hebt die subjektive Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers deutlich hervor. Unter einem Verstoß versteht der allgemeine Sprachgebrauch ein (zumindest objektiv) regelwidriges Verhalten. Daran ändert die Verstoßdefinition des Artikel 2, Absatz 2, AVBV nichts. Sie trägt nur der Erwägung Rechnung, daß eine Unterlassung meist nicht unmittelbar einen Schaden bewirkt, das Versäumnis vielmehr oft erst nach längerem Untätigbleiben zu irreparablen Folgen führt. Der Verstoß ist also erst mit der Unwiderruflichkeit der Folgen vollendet. Im Hinblick darauf, daß Grundlage der Haftpflicht ein Verhalten des Versicherungsnehmers ist, muß aber auch die Unwiderruflichkeit in den persönlichen Einflußbereich des Versicherungsnehmers fallen. Bei Fahrlässigkeit des Unterlassens ist also hypothetisch festzustellen, wann der Versicherungsnehmer spätestens den Schaden noch hätte abwenden können, wenn er nun endlich gehandelt hätte (Prölss-Martin aaO, 1010). Natürlich trägt das Risiko der Vergeblichkeit von Sanierungsversuchen der Versicherungsnehmer. Werden diese Versuche durch hinzugetretene Umstände vereitelt (etwa der Rechtsanwalt kann einen ehemaligen Klienten nach Vollmachtskündigung nicht mehr erreichen), so kommt dies dem Versicherungsnehmer nicht zugute. Hat der Versicherungsnehmer aber selbst abstrakt keine Möglichkeit mehr, die versäumte Handlung nachzuholen, was bei Eintritt seines Todes der Fall ist, so bewirkt dieser Umstand die Vollendung des Verstoßes im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, AVBV.
Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsnehmer noch während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes verstorben. Ab diesem Zeitpunkt hatte er also auch abstrakt keine Möglichkeit mehr, die versäumte Handlung nachzuholen. Dem Berufungsgericht ist daher dahin beizupflichten, daß die begehrte Deckung gewährt werden muß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.