Rechtssatz RS0081935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081935
Entscheidungsdatum
09.07.1992
Rechtssatz
Für die AVBV wird bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in den Deckungszeitraum der Versicherung fällt, anders bei der Privathaftpflichtversicherung, nur auf die Ursache abgestellt. Dieser Umstand hat entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Art 2 Abs 2 ABVB. Der Ausdruck "Verstoß" hebt die subjektive Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers deutlich hervor.Für die AVBV wird bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in den Deckungszeitraum der Versicherung fällt, anders bei der Privathaftpflichtversicherung, nur auf die Ursache abgestellt. Dieser Umstand hat entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Artikel 2, Absatz 2, ABVB. Der Ausdruck "Verstoß" hebt die subjektive Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers deutlich hervor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 16/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 16/92
Veröff: VersRdSch 1993,76 = VersR 1993,862
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081935
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_006