Rechtssatz RS0081931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081931
Entscheidungsdatum
28.04.1999
Rechtssatz
Eine Unterlassung bewirkt meist nicht unmittelbar einen Schaden, das Versäumnis führt vielmehr oft erst nach längerem Untätigbleiben zu irreparablen Folgen. Der Verstoß ist hier also erst mit der Unwiderruflichkeit der Folgen vollendet. Im Hinblick darauf, daß Grundlage der Haftpflicht ein Verhalten des Versicherungsnehmers ist, muß aber auch die Unwiderruflichkeit in den persönlichen Einflußbereich des Versicherungsnehmers fallen. Bei Fahrlässigkeit des Unterlassens ist also hypothetisch festzustellen, wann der Versicherungsnehmer spätestens den Schaden hätte abwenden können, wenn er nun endlich gehandelt hätte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 16/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 16/92
Veröff: VersRdSch 1993,76 = VR 1993,862
- 7 Ob 11/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 7 Ob 11/94
Veröff: VersRdSch 1994,283
- 7 Ob 202/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 202/98a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung des Deckungsbegehrens wegen "Vorvertraglichkeit". (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081931
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_005