Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Im Verfahren erster Instanz war zwischen den Parteien ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob der Verstoß des Klägers vor oder nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der beklagten Partei begangen wurde. Auch in den Berufungsschriftsätzen wurde die Argumentation ausschließlich darauf eingeschränkt. Die beklagte Partei hat weder in erster noch in zweiter Instanz eingewendet, daß es an der in Art.1 Abs.1 AVBV statuierten Voraussetzung, nämlich daß der Kläger vom geschädigten Dritten für den Verstoß verantwortlich gemacht worden sei, fehle. Nach den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in erster Instanz ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs auszuschließen, daß der Kläger von seinem Klienten bereits außergerichtlich für den Schaden verantwortlich gemacht wurde. Vielmehr weisen die Ausführungen, daß der Schaden am PKW laut Kostenvoranschlag S 83.207,-- betragen habe, darauf hin, daß Heinz B***** dem Kläger die Schadenshöhe bereits bekanntgegeben und mittels eines Kostenvoranschlages belegt hat. Dieser Vorgang läßt sich vernünftigerweise nur dahin interpretieren, daß Heinz B***** vom Kläger entsprechenden Ersatz begehrt hat. Der in der Klage enthaltene Satz, daß "unmittelbar vorauszusehen" sei, daß sich Heinz B***** hinsichtlich des entstandenen Schadens an den Kläger wenden werde, legt im Zusammenhang mit der sonstigen Klagserzählung den Schluß nahe, daß damit eine drohende gerichtliche Geltendmachung gemeint war. Zudem beinhaltet das in der Tagsatzung vom 19.1.1993 modifizierte Klagebegehren die Behauptung, daß Heinz B***** aus dem Unfall vom 15.5.1992 dem Kläger gegenüber Ansprüche (bereits) erhoben hat. Dem Berufungsgericht war es daher mangels Bestreitung dieses Umstandes durch die beklagte Partei verwehrt, diese Frage aufzugreifen und seiner Entscheidung als Tatsache zu unterstellen, daß der geschädigte Dritte kein ernsthaftes Verlangen nach Schadenersatz erhoben habe.Im Verfahren erster Instanz war zwischen den Parteien ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob der Verstoß des Klägers vor oder nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der beklagten Partei begangen wurde. Auch in den Berufungsschriftsätzen wurde die Argumentation ausschließlich darauf eingeschränkt. Die beklagte Partei hat weder in erster noch in zweiter Instanz eingewendet, daß es an der in Artikel eins, Absatz eins, AVBV statuierten Voraussetzung, nämlich daß der Kläger vom geschädigten Dritten für den Verstoß verantwortlich gemacht worden sei, fehle. Nach den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in erster Instanz ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs auszuschließen, daß der Kläger von seinem Klienten bereits außergerichtlich für den Schaden verantwortlich gemacht wurde. Vielmehr weisen die Ausführungen, daß der Schaden am PKW laut Kostenvoranschlag S 83.207,-- betragen habe, darauf hin, daß Heinz B***** dem Kläger die Schadenshöhe bereits bekanntgegeben und mittels eines Kostenvoranschlages belegt hat. Dieser Vorgang läßt sich vernünftigerweise nur dahin interpretieren, daß Heinz B***** vom Kläger entsprechenden Ersatz begehrt hat. Der in der Klage enthaltene Satz, daß "unmittelbar vorauszusehen" sei, daß sich Heinz B***** hinsichtlich des entstandenen Schadens an den Kläger wenden werde, legt im Zusammenhang mit der sonstigen Klagserzählung den Schluß nahe, daß damit eine drohende gerichtliche Geltendmachung gemeint war. Zudem beinhaltet das in der Tagsatzung vom 19.1.1993 modifizierte Klagebegehren die Behauptung, daß Heinz B***** aus dem Unfall vom 15.5.1992 dem Kläger gegenüber Ansprüche (bereits) erhoben hat. Dem Berufungsgericht war es daher mangels Bestreitung dieses Umstandes durch die beklagte Partei verwehrt, diese Frage aufzugreifen und seiner Entscheidung als Tatsache zu unterstellen, daß der geschädigte Dritte kein ernsthaftes Verlangen nach Schadenersatz erhoben habe.
Das diesbezügliche Klagsvorbringen könnte lediglich als undeutlich angsehen werden, sodaß allenfalls eine Anleitung zur Konkretisierung im Sinn des § 182 ZPO in Frage gekommen wäre. Den Parteien wäre die Möglichkeit einzuräumen gewesen, auf die von ihnen nicht bedachte, für sie überraschende Rechtsansicht durch entsprechendes Vorbringen zu reagieren.Das diesbezügliche Klagsvorbringen könnte lediglich als undeutlich angsehen werden, sodaß allenfalls eine Anleitung zur Konkretisierung im Sinn des Paragraph 182, ZPO in Frage gekommen wäre. Den Parteien wäre die Möglichkeit einzuräumen gewesen, auf die von ihnen nicht bedachte, für sie überraschende Rechtsansicht durch entsprechendes Vorbringen zu reagieren.
Eine Aufhebung der Entscheidung der Unterinstanzen zu diesem Zweck kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Sache aus nachfolgenden Erwägungen im Sinn einer Klagsabweisung und damit im Ergebnis im Sinn einer Bestätigung der Entscheidung zweiter Instanz spruchreif ist.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 16/92 (= VR 1003. 76 = VersR 1993, 862) in einem durchaus vergleichbaren Fall mit der Auslegung des Art.2 AVBV zu befassen. So wie dort liegt auch hier der Verstoß des Klägers in einer Unterlassung, die letzten Endes zur Schadenszufügung geführt hat. Die Unterlassung wäre auch hier folgenlos geblieben, wenn vor dem Unfall (in der Vorentscheidung: vor Ablauf der Jahresfrist zur Einbringung des Aufteilungsantrages nach § 95 EheG), also bis zum 15.5.1992, ein Kaskoversicherungsabschluß namens des Klienten erfolgt wäre. Wie bereits in 7 Ob 16/92 ausgeführt, setzt Art.2 Abs.2 AVBV fest, daß bei Unterlassungen im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen gilt, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt ist also ein Verstoß im Sinne der AVBV überhaupt nicht anzunehmen. Nach Art.5 Z 1 dieser Versicherungsbedingungen ist aber erst der Verstoß Versicherungsfall, wobei der Versicherer nur dann haftet, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird (Art.2 Abs.1 AVBV). Für die AVBV wird bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in den Deckungszeitraum der Versicherung fällt - anders als etwa bei der Privathaftpflichtversicherung -, nur auf die Ursache abgestellt. Dieser Umstand hat entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Art.2 Abs.2 AVBV. Der Ausdruck "Verstoß" hebt die subjektive Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmes deutlich hervor. Unter einem Verstoß versteht der allgemeine Sprachgebrauch ein (zumindest objektiv) regelwidriges Verhalten. Daran ändert die Verstoßdefinition des Art.2 AVBV nichts. Sie trägt nur der Erwägung Rechnung, daß eine Unterlassung meist nicht unmittelbar einen Schaden bewirkt, das Versäumnis oft vielmehr erst nach längerem Untätigkeitsein zu irreparablen Folgen führt. Der Verstoß ist also erst mit der Unwideruflichkeit der Folgen vollendet. Im Hinblick darauf, daß Grundlage der Haftpflicht ein Verhalten des Versicherungsnehmers ist, muß aber auch die Unwideruflichkeit in den persönlichen Einflußbereich des Versicherungsnehmers fallen. Bei Fahrlässigkeit des Unterlassens ist also hypothetisch festzustellen, wann der Versicherungsnehmer spätestens den Schaden noch hätte abwenden können, wenn er nun endlich gehandelt hätte.Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 16/92 (= VR 1003. 76 = VersR 1993, 862) in einem durchaus vergleichbaren Fall mit der Auslegung des Artikel 2, AVBV zu befassen. So wie dort liegt auch hier der Verstoß des Klägers in einer Unterlassung, die letzten Endes zur Schadenszufügung geführt hat. Die Unterlassung wäre auch hier folgenlos geblieben, wenn vor dem Unfall (in der Vorentscheidung: vor Ablauf der Jahresfrist zur Einbringung des Aufteilungsantrages nach Paragraph 95, EheG), also bis zum 15.5.1992, ein Kaskoversicherungsabschluß namens des Klienten erfolgt wäre. Wie bereits in 7 Ob 16/92 ausgeführt, setzt Artikel 2, Absatz 2, AVBV fest, daß bei Unterlassungen im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen gilt, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt ist also ein Verstoß im Sinne der AVBV überhaupt nicht anzunehmen. Nach Artikel 5, Ziffer eins, dieser Versicherungsbedingungen ist aber erst der Verstoß Versicherungsfall, wobei der Versicherer nur dann haftet, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird (Artikel 2, Absatz eins, AVBV). Für die AVBV wird bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in den Deckungszeitraum der Versicherung fällt - anders als etwa bei der Privathaftpflichtversicherung -, nur auf die Ursache abgestellt. Dieser Umstand hat entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Artikel 2, Absatz 2, AVBV. Der Ausdruck "Verstoß" hebt die subjektive Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmes deutlich hervor. Unter einem Verstoß versteht der allgemeine Sprachgebrauch ein (zumindest objektiv) regelwidriges Verhalten. Daran ändert die Verstoßdefinition des Artikel 2, AVBV nichts. Sie trägt nur der Erwägung Rechnung, daß eine Unterlassung meist nicht unmittelbar einen Schaden bewirkt, das Versäumnis oft vielmehr erst nach längerem Untätigkeitsein zu irreparablen Folgen führt. Der Verstoß ist also erst mit der Unwideruflichkeit der Folgen vollendet. Im Hinblick darauf, daß Grundlage der Haftpflicht ein Verhalten des Versicherungsnehmers ist, muß aber auch die Unwideruflichkeit in den persönlichen Einflußbereich des Versicherungsnehmers fallen. Bei Fahrlässigkeit des Unterlassens ist also hypothetisch festzustellen, wann der Versicherungsnehmer spätestens den Schaden noch hätte abwenden können, wenn er nun endlich gehandelt hätte.
Der Schaden hätte noch abgewendet werden können, wenn der Käger am Tag vor dem Unfall eine entsprechende Versicherung für Heinz B***** abgeschlossen hätte. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß auch schon in der Zeit vom 1.8.1991 bis zum tatsächlichen Unfallstag ein Schaden hätte entstehen können, reicht zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht hin.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.