Rechtssatz RS0081307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081307
Entscheidungsdatum
20.11.2024
Norm
AHVB Art1.1
AVBV Art2 Abs2
ARB 1988 Art2 Pkt1
ARB 2003 Art2.1
Rechtssatz
Anders als bei der AVBV wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadensereignis dagegen der "äußere Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird (vgl Prölß-Martin VVG 24.Auflage, 623).Anders als bei der AVBV wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadensereignis dagegen der "äußere Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird vergleiche Prölß-Martin VVG 24.Auflage, 623).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 16/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 16/92
Veröff: VersRdSch 1993,76 = VersR 1993,862
- 7 Ob 132/08z
Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 132/08z
Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verstößen von Organen der Finanzmarktaufsicht ist nicht in ebendiesen Verstößen begründet, sondern im Schadensereignis. (T1)
- 7 Ob 62/08f
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 62/08f
Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB 1993. (T2)
- 7 Ob 100/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 100/12z
Auch
- 7 Ob 40/15f
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 40/15f
Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens ist nicht in diesem begründet, sondern in der Zustellung des darauf aufbauenden Urteils. (T3)
- 7 Ob 36/17w
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 36/17w
Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall in der Schadenersatz‑Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb einer wertlosen Investition tritt schon mit dem Erwerb ein. (T4)
- 7 Ob 163/17x
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 163/17x
Auch
- 7 Ob 211/17f
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
- 7 Ob 138/21a
Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 138/21a
- 7 Ob 131/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 7 Ob 131/23z
vgl
- 7 Ob 94/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 94/24k
vgl; Beisatz: § 149 VersVG stellt allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. § 158c Abs 3 VersVG ordnet an, dass der Versicherer nur „im Rahmen [...] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims-made-Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens. (T5)
Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der
Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt
Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie
daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T6)
- 7 Ob 161/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2024 7 Ob 161/24p
vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Art 2.1. sowie Art 6.7.1. ARB. (T7)
Beisatz: Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. (T8)
Beisatz: Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt wird nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist. (T9)
Beisatz: Bei einem Verkehrsunfall stellt das Fehlverhalten des Schädigers die Schadenursache dar. Das Schadenereignis als der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision, nicht aber im Eintritt der Verletzungen. (T10)
Beisatz: Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. (T11)
Anm: Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Art 6.7.2. ARB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081307
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_002