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Entscheidung 7 Ob 40/15f×

Entscheidung 7 Ob 40/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026316 Rechtssatz 05.07.1934Zivilrecht
Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem § 1299 ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat.
RS0026319 Rechtssatz 05.11.1929Zivilrecht
Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.
RS0026337 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist kein Organ im Sinne des § 1 AHG.
RS0026353 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, A …
RS0026360 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. 2. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalt …
RS0040706 Rechtssatz 09.03.1934Zivilrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat gegen die Parteien keinen auf privatrechtlichem Titel beruhenden Entlohnungsanspruch, der im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden könnte, sondern nur einen öffentlich - rechtlichen Anspruch gegen des G …
RS0081307 Rechtssatz 09.07.1992Zivilrecht
Anders als bei der AVBV wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also da …