Rechtssatz RS0081247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081247
Entscheidungsdatum
20.11.2024
Norm
AHVB Art1 Abs1
ARB 2003 Art2.1
Rechtssatz
Unter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.Unter dem Ereignis, das nach Paragraph eins, Ziffer eins, AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.
BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477BGH vom 27.06.1957, römisch zwei ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477
Entscheidungstexte
- 7 Ob 16/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 16/92
- 7 Ob 62/08f
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 62/08f
Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB 1993. (T1)
- 7 Ob 100/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 100/12z
Auch
- 7 Ob 163/17x
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 163/17x
Auch
- 7 Ob 211/17f
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
Auch
- 7 Ob 138/21a
Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 138/21a
Vgl
- 7 Ob 161/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2024 7 Ob 161/24p
Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Art 2.1. sowie Art 6.7.1. ARB. (T2)
Beisatz: Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. (T3)
Beisatz: Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt wird nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist. (T4)
Beisatz: Bei einem Verkehrsunfall stellt das Fehlverhalten des Schädigers die Schadenursache dar. Das Schadenereignis als der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision, nicht aber im Eintritt der Verletzungen. (T5)
Beisatz: Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. (T6)
Anm: Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Art 6.7.2. ARB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081247
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_001