Rechtssatz RS0081937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081937
Entscheidungsdatum
09.07.1992
Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer abstrakt keine Möglichkeit mehr, die versäumte Handlung nachzuholen, was bei Eintritt seines Todes der Fall ist, so bewirkt dieser Umstand die Vollendung des Verstoßes im Sinne des Art 2 Abs 2 AVBV. Werden allerdings Sanierungsversuche des Versicherungsnehmers durch hinzutretende Umstände vereitelt, so kommt dies dem Versicherungsnehmer nicht zugute.Hat der Versicherungsnehmer abstrakt keine Möglichkeit mehr, die versäumte Handlung nachzuholen, was bei Eintritt seines Todes der Fall ist, so bewirkt dieser Umstand die Vollendung des Verstoßes im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, AVBV. Werden allerdings Sanierungsversuche des Versicherungsnehmers durch hinzutretende Umstände vereitelt, so kommt dies dem Versicherungsnehmer nicht zugute.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081937
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_007