Die Rekurse und Revisionen sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig.Die Rekurse und Revisionen sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig.
Der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist nicht zu entnehmen, welche Besonderheiten des Treuhandvertrages mit einem öffentlichen Notar eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dessen Haftung erforderlich machen würden.
Aber auch die Parteien vermögen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.Aber auch die Parteien vermögen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen.
1. Zur Revision und zum Rekurs der beklagten Partei:
Nach deren Behauptung fehle es an einer (einheitlichen) Judikatur zur Rechtsnatur und zu den Auswirkungen der Kammerrichtlinien (gemeint offenbar der Österreichischen Notariatskammer über notarielle Treuhandschaften); zur Anscheinsvollmacht gegenüber einem Notar als Vertragserrichter und zum Einfluss einer Treuhandvereinbarung darauf; zur schuldbefreienden Wirkung einer Leistung "an den Gläubiger des Gläubigers"; zum Grundsatz, dass niemand etwas zugesprochen erhalten könne, was er ohnehin wieder herausgeben müsse; zur analogen Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB; zur Genehmigung von vollmachtslosem Handeln durch Zuwendung einer Leistung an den "Gläubiger des Gläubigers"; zur Zahlung an den, den das Gericht als Eigentümer einer Forderung anerkannt habe, gemäß § 1424 ABGB; zur Drittwirkung einer Zahlung an den Gläubiger des Gläubigers; zur Verfügungsermächtigung.Nach deren Behauptung fehle es an einer (einheitlichen) Judikatur zur Rechtsnatur und zu den Auswirkungen der Kammerrichtlinien (gemeint offenbar der Österreichischen Notariatskammer über notarielle Treuhandschaften); zur Anscheinsvollmacht gegenüber einem Notar als Vertragserrichter und zum Einfluss einer Treuhandvereinbarung darauf; zur schuldbefreienden Wirkung einer Leistung "an den Gläubiger des Gläubigers"; zum Grundsatz, dass niemand etwas zugesprochen erhalten könne, was er ohnehin wieder herausgeben müsse; zur analogen Anwendung des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB; zur Genehmigung von vollmachtslosem Handeln durch Zuwendung einer Leistung an den "Gläubiger des Gläubigers"; zur Zahlung an den, den das Gericht als Eigentümer einer Forderung anerkannt habe, gemäß Paragraph 1424, ABGB; zur Drittwirkung einer Zahlung an den Gläubiger des Gläubigers; zur Verfügungsermächtigung.
Was zunächst die behauptete schuldbefreiende Wirkung einer Leistung "an den Gläubiger des Gläubigers" angeht, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass er in erster Instanz niemals die Tilgung einer angeblichen Forderung des Christian D***** auf Erfüllung der Darlehenszusage gegenüber der klagenden Partei geltend gemacht hat. Damit zusammenhängende Rechtsfragen sind daher nicht wesentlich für die vorliegende Entscheidung und deshalb keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Was zunächst die behauptete schuldbefreiende Wirkung einer Leistung "an den Gläubiger des Gläubigers" angeht, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass er in erster Instanz niemals die Tilgung einer angeblichen Forderung des Christian D***** auf Erfüllung der Darlehenszusage gegenüber der klagenden Partei geltend gemacht hat. Damit zusammenhängende Rechtsfragen sind daher nicht wesentlich für die vorliegende Entscheidung und deshalb keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
§ 1424 Satz 2 ABGB betrifft lediglich die Leistung an einen nicht voll Geschäftsfähigen, was auch in Judikatur und Lehre nicht zweifelhaft ist (vgl nur EFSlg 26.133 = RPflSlgA 5785; 3 Ob 169/94; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1424; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 1424; Koziol/Welser11 II 86). Dass die Anwendung dieser Bestimmung auf die klagende GmbH eine Rolle spielen könnte, lässt sich den Ausführungen im Rechtsmittel des Beklagten nicht entnehmen, zumal auch für das Vorhandensein einer planwidrigen Unvollständigkeit, die Voraussetzung für die im Rechtsmittel geforderte analoge Anwendung der Bestimmung wäre (s Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 2 zu § 7), keinerlei Anhaltspunkt zu finden ist.Paragraph 1424, Satz 2 ABGB betrifft lediglich die Leistung an einen nicht voll Geschäftsfähigen, was auch in Judikatur und Lehre nicht zweifelhaft ist vergleiche nur EFSlg 26.133 = RPflSlgA 5785; 3 Ob 169/94; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1424,; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1424,; Koziol/Welser11 römisch zwei 86). Dass die Anwendung dieser Bestimmung auf die klagende GmbH eine Rolle spielen könnte, lässt sich den Ausführungen im Rechtsmittel des Beklagten nicht entnehmen, zumal auch für das Vorhandensein einer planwidrigen Unvollständigkeit, die Voraussetzung für die im Rechtsmittel geforderte analoge Anwendung der Bestimmung wäre (s Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 7,), keinerlei Anhaltspunkt zu finden ist.
Mag auch im Einzelnen strittig sein, was im Sinn des § 1424 Satz 1 ABGB unter demjenigen zu verstehen ist, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat, ergibt sich schon aus der verwendeten grammatikalischen Zeit, dass es sich dabei um eine im Zeitpunkt der Leistung bereits vorliegende gerichtliche Entscheidung handeln muss. In diesem Sinn wird etwa der eingeantwortete Scheinerbe darunter subsumiert (Reischauer aaO Rz 1 und Mader aaO Rz 11). Dass darunter keineswegs derjenige verstanden werden kann, der sich im Prozess als der berechtigte Zahlungsempfänger herausstellt, ergibt sich schon aus der einfachen Überlegung, dass gerade für diesen Fall die Bestimmung völlig überflüssig wäre, weil es sich dann eben um den Gläubiger im Sinn der ersten Variante des § 1424 Satz 1 ABGB handelt. Auch diese Frage bedarf daher keiner weiteren oberstgerichtlichen Behandlung.Mag auch im Einzelnen strittig sein, was im Sinn des Paragraph 1424, Satz 1 ABGB unter demjenigen zu verstehen ist, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat, ergibt sich schon aus der verwendeten grammatikalischen Zeit, dass es sich dabei um eine im Zeitpunkt der Leistung bereits vorliegende gerichtliche Entscheidung handeln muss. In diesem Sinn wird etwa der eingeantwortete Scheinerbe darunter subsumiert (Reischauer aaO Rz 1 und Mader aaO Rz 11). Dass darunter keineswegs derjenige verstanden werden kann, der sich im Prozess als der berechtigte Zahlungsempfänger herausstellt, ergibt sich schon aus der einfachen Überlegung, dass gerade für diesen Fall die Bestimmung völlig überflüssig wäre, weil es sich dann eben um den Gläubiger im Sinn der ersten Variante des Paragraph 1424, Satz 1 ABGB handelt. Auch diese Frage bedarf daher keiner weiteren oberstgerichtlichen Behandlung.
Zur sogenannten Anscheinsvollmacht besteht eine reichhaltige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dass sie (im Allgemeinen) im vorliegenden Fall von der zweiten Instanz unrichtig angewendet worden wäre, ergibt sich aus den Ausführungen im Rechtsmittel des Beklagten nicht. Im Übrigen stellen sich die aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Besonderheiten einer Treuhandvereinbarung, mit den zur Treuhand bestehenden Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer und zum Notar als Vertragserrichter, schon deshalb nicht, weil - und zwar insoweit unbestritten - schon vom Erstgericht festgestellt wurde, dass der Geschäftsführer der klagenden Partei nach der nach wie vor strittigen Zusage an Christian D***** dem Beklagten gegenüber ein bestimmtes Konto angegeben hat, auf das die treuhändig übernommene Darlehensvaluta überwiesen werden sollte. Damit hätte aber die klagende Partei gegenüber dem Beklagten eine D***** allenfalls (im Innenverhältnis) erteilte Vollmacht jedenfalls, soweit es um die Art der Zahlung ging, widerrufen bzw jedweden Anschein, sie habe vorher den Genannten ermächtigt, über die Darlehensvaluta zu verfügen, entkräftet.
Wegen des demnach anzunehmenden Widerrufs einer Christian D***** allenfalls (ausdrücklich oder schlüssig) erteilten Vollmacht ist der in der Revision - unrichtig unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit (s JBl 1968, 624 und EF 41.804) - erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht sei im Zusammenhang mit der Erteilung einer Vollmacht vom Vorbringen des Beklagten und von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgewichen, für die Entscheidung ohne Bedeutung.
2. Zum Rechtsmittel der klagenden Partei:
Dieses richtet sich, wie sich aus der Anfechtungserklärung und auch aus den Rechtsmittelanträgen ergibt, ausschließlich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts. Dagegen ist im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (ausschließlich) ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die nur in eventu erfolgte Erhebung einer ordentlichen Revision war daher schon deshalb verfehlt.Dieses richtet sich, wie sich aus der Anfechtungserklärung und auch aus den Rechtsmittelanträgen ergibt, ausschließlich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts. Dagegen ist im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (ausschließlich) ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die nur in eventu erfolgte Erhebung einer ordentlichen Revision war daher schon deshalb verfehlt.
Aus den Rechtsmittelausführungen ergeben sich keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes durch die vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist.Aus den Rechtsmittelausführungen ergeben sich keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes durch die vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist.
Soweit sich die klagende Partei in ihrem Rekurs erstmals auf den Kompensationsausschluss im § 1440 Satz 2 ABGB beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Das Aufrechnungsverbot kann nämlich abbedungen werden und ist somit nicht von Amts wegen, sondern nur über in erster Instanz zu erhebende Einrede zu berücksichtigen (1 Ob 54/60; WBl 1994, 95 = HS 24.724). Soweit (wiederum erstmals) aus Punkt 35 der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über notarielle Treuhandschaften vom 20. 12. 1994 ebenfalls ein Aufrechnungshindernis abgeleitet wird, gilt hiefür dasselbe, weil auch diese Richtlinienbestimmung, wie ihr Text eindeutig zeigt, abdingbar ist ("nur mit Zustimmung des Empfangsberechtigten").Soweit sich die klagende Partei in ihrem Rekurs erstmals auf den Kompensationsausschluss im Paragraph 1440, Satz 2 ABGB beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Das Aufrechnungsverbot kann nämlich abbedungen werden und ist somit nicht von Amts wegen, sondern nur über in erster Instanz zu erhebende Einrede zu berücksichtigen (1 Ob 54/60; WBl 1994, 95 = HS 24.724). Soweit (wiederum erstmals) aus Punkt 35 der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über notarielle Treuhandschaften vom 20. 12. 1994 ebenfalls ein Aufrechnungshindernis abgeleitet wird, gilt hiefür dasselbe, weil auch diese Richtlinienbestimmung, wie ihr Text eindeutig zeigt, abdingbar ist ("nur mit Zustimmung des Empfangsberechtigten").
Ob ein Teilurteil erlassen wird, ist nach stRsp (Nachweise bei Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 3, 4 zu §§ 391, 392) eine Ermessensentscheidung. Daran ist ungeachtet der Kritik von Holzhammer (FS Fasching [1988] 227 [233 f]; ihm folgend Deixler-Hübner, Prakt ZPR6 307 f und Rechberger, aaO) festzuhalten, zumal der Oberste Gerichtshof diese Ansicht noch in später ergangenen Entscheidungen vertreten hat (s Miet 49.647; 6 Ob 598/89; 6 Ob 639/94; 9 ObA 245/97p). Dafür spricht nicht zuletzt, dass in allen drei Absätzen des § 391 ZPO anders als im § 390 ZPO ("hat") das Zeitwort "kann" verwendet wird, was schon allein nahelegt, dass eine unbedingte Verpflichtung nicht festgelegt werden sollte. Dass diese Auslegung auch sachgerecht ist, ergibt sich aus der Überlegung, dass nur sie die - im Einzelfall zweckmäßige - Möglichkeit bietet, aus prozessökonomischen Gründen trotz Spruchreife von der Erlassung eines Teilurteils abzusehen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die Gegenforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht besteht, weill dann das Teilurteil nicht nur zu gesonderten Rechtsmittelverfahren, sondern auch zu letztlich nicht zweckmäßigen Vollstreckungsversuchen (Aufschiebung nach der Rsp möglich: vgl Jakusch in Angst, EO Rz 77 zu § 42 EO) führt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung solcher Umstände ausschließen wollte, und es ließe sich auch kein Grund dafür finden. Bei Ermessensentscheidungen schließt in der Regel die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision aus, soweit nicht dem Berufungsgericht ein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler oder das eklatante Überschreiten des Ermessensspielraums vorgeworfen werden kann (3 Ob 263/00y mwN). Derart gravierende Fehler kann die klagende Partei nicht aufzeigen.Ob ein Teilurteil erlassen wird, ist nach stRsp (Nachweise bei Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 3, 4 zu Paragraphen 391, 392,) eine Ermessensentscheidung. Daran ist ungeachtet der Kritik von Holzhammer (FS Fasching [1988] 227 [233 f]; ihm folgend Deixler-Hübner, Prakt ZPR6 307 f und Rechberger, aaO) festzuhalten, zumal der Oberste Gerichtshof diese Ansicht noch in später ergangenen Entscheidungen vertreten hat (s Miet 49.647; 6 Ob 598/89; 6 Ob 639/94; 9 ObA 245/97p). Dafür spricht nicht zuletzt, dass in allen drei Absätzen des Paragraph 391, ZPO anders als im Paragraph 390, ZPO ("hat") das Zeitwort "kann" verwendet wird, was schon allein nahelegt, dass eine unbedingte Verpflichtung nicht festgelegt werden sollte. Dass diese Auslegung auch sachgerecht ist, ergibt sich aus der Überlegung, dass nur sie die - im Einzelfall zweckmäßige - Möglichkeit bietet, aus prozessökonomischen Gründen trotz Spruchreife von der Erlassung eines Teilurteils abzusehen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die Gegenforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht besteht, weill dann das Teilurteil nicht nur zu gesonderten Rechtsmittelverfahren, sondern auch zu letztlich nicht zweckmäßigen Vollstreckungsversuchen (Aufschiebung nach der Rsp möglich: vergleiche Jakusch in Angst, EO Rz 77 zu Paragraph 42, EO) führt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung solcher Umstände ausschließen wollte, und es ließe sich auch kein Grund dafür finden. Bei Ermessensentscheidungen schließt in der Regel die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision aus, soweit nicht dem Berufungsgericht ein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler oder das eklatante Überschreiten des Ermessensspielraums vorgeworfen werden kann (3 Ob 263/00y mwN). Derart gravierende Fehler kann die klagende Partei nicht aufzeigen.
Auch sonst lässt das Rechtsmittel der klagenden Partei erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht erkennen. Ist aber der Rekurs somit unzulässig, besteht für den Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit, seinerseits gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO ein Teilurteil zu fällen, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.Auch sonst lässt das Rechtsmittel der klagenden Partei erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erkennen. Ist aber der Rekurs somit unzulässig, besteht für den Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit, seinerseits gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO ein Teilurteil zu fällen, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Rechtsmittel beider Parteien waren somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Rechtsmittelbeantwortung der klagenden Partei gründet sich auf §§ 50, 41 und 52 ZPO. Soweit damit die Revision des Beklagten abgewehrt wurde (ca 70 % des Streitwerts und damit der Kosten der Beantwortung), hat die klagende Partei Anspruch auf sofortigen Kostenersatz. Der Ansatz nach TP 3C beträgt allerdings nur S 11.950 (statt S 11.965). Im Übrigen (was den Aufhebungsbeschluss angeht) sind die Kosten der Rekursbeantwortung wie weitere Kosten des fortzusetzenden Verfahrens erster Instanz zu behandeln, weil insoweit der Prozesserfolg noch offen ist.Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Rechtsmittelbeantwortung der klagenden Partei gründet sich auf Paragraphen 50, 41 und 52 ZPO. Soweit damit die Revision des Beklagten abgewehrt wurde (ca 70 % des Streitwerts und damit der Kosten der Beantwortung), hat die klagende Partei Anspruch auf sofortigen Kostenersatz. Der Ansatz nach TP 3C beträgt allerdings nur S 11.950 (statt S 11.965). Im Übrigen (was den Aufhebungsbeschluss angeht) sind die Kosten der Rekursbeantwortung wie weitere Kosten des fortzusetzenden Verfahrens erster Instanz zu behandeln, weil insoweit der Prozesserfolg noch offen ist.
Die Kostenentscheidung betreffend die Rechtsmittelbeantwortung des Beklagten gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht hingewiesen, weshalb die Beantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist.Die Kostenentscheidung betreffend die Rechtsmittelbeantwortung des Beklagten gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht hingewiesen, weshalb die Beantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist.