Rechtssatz RS0115229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115229
Entscheidungsdatum
12.02.2002
Rechtssatz
§ 1424 Satz 2 ABGB betrifft lediglich die Leistung an einen nicht voll Geschäftsfähigen.Paragraph 1424, Satz 2 ABGB betrifft lediglich die Leistung an einen nicht voll Geschäftsfähigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 315/00w
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 315/00w
- 5 Ob 22/02z
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
Auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 1424 Satz 2 ABGB setzt die volle Geschäftsunfähigkeit des die Leistung Empfangenden voraus. Ihm muss die Fähigkeit zu einem vernünftigen Willensentschluss gänzlich oder zumindest insoweit gefehlt haben, dass er auf Grund seines beeinträchtigten Geisteszustandes die Bedeutung seines rechtsgeschäftlichen Handelns nicht erkennen konnte. (T1);Veröff: SZ 2002/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115229
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_0030OB00315_00W0000_001