Begründung:
Die klagende Partei begehrte als Verwalterin des Hauses W*****, von der Beklagten als Wohnungseigentümerin nach mehreren Klageausdehnungen zuletzt 528.598,18 S samt Anhang an rückständigen Betriebskosten.
Die Beklagte wandte zunächst eine Gegenforderung von 1,150.000 S compensando ein und machte diesen Betrag in der Folge auch mit Widerklage geltend. Die Klägerin habe verschiedene Beiträge zu Unrecht verrechnet, eine Verzinsung angesparter Annuitäten und der Reparaturrücklage unterlassen. Zahlreiche Wohnungseigentümer hätten der Beklagten den daraus entstandenen Schaden zediert.
Nachdem die Beklagte das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach - die Aufrechnung ausgenommen - außer Streit gestellt und ihr Begehren auf 288.248,78 S samt Anhang eingeschränkt hatte, beantragte die Klägerin die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung.
Das Erstgericht fällte ein Teilurteil, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 145.761,31 S und behielt die Entscheidung hinsichtlich der Zinsenforderung, der Widerklagsforderung und der Prozeßkosten (offensichtlich aber auch hinsichtlich der das Teilurteil übersteigenden Klageforderung) der Endentscheidung vor.
Die Klägerin bekämpfte dieses Teilurteil insoweit, als ihr nicht mit Teilurteil die gesamte unbestrittene Klageforderung, also ein weiterer Betrag von 382.836,87 S samt Anhang zuerkannt worden sei, während sich die Beklagte gegen die Fällung eines Teilurteils überhaupt wandte, weil dieses nicht der Prozeßökonomie diene.
Das Berufungsgericht wies beide Berufungen als unzulässig zurück.
Die Frage der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Teilurteils könne vom Berufungsgericht nicht überprüft werden, die nur aus diesem Grund erhobene Berufung der Beklagten sei daher ebenso unzulässig wie jene der Klägerin, die nur die Erlassung eines Teilurteils im weiteren Umfange anstrebe, weil auch gegen die prozeßleitende Verfügung des Erstgerichtes, kein Teilurteil zu fällen, ein Rechtsmittel nicht zustehe.