Rechtssatz RS0040047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040047
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles oder Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 686/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 686/77
- 5 Ob 21/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 21/82
nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T1)
- 1 Ob 556/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 556/83
nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T2)
- 14 Ob 162/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 162/86
Auch; Beisatz: Die Prozessparteien haben keinen Anspruch auf Fällung eines Zwischenurteils. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, ob es ein Zwischenurteil fällen will, ist unanfechtbar. (T3)
- 6 Ob 274/97f
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 274/97f
- 2 Ob 327/99y
Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 327/99y
- 6 Ob 122/01m
Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 122/01m
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 96/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 96/15y
Auch; Beisatz: Das Gericht kann gemäß § 391 Abs 1 ZPO zwar ein Teilurteil fällen, die Parteien haben darauf aber keinen Anspruch. (T4)
- 8 ObA 67/15h
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 67/15h
Auch; Beisatz: Die Frage, ob im konkreten Fall die Erlassung eines – rechtlich zulässigen – Teilurteils zweckmäßig war, ist der Prüfungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs entzogen. (T5)
- 9 Ob 39/17a
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 39/17a
Auch; nur T2; Beis wie T5
- 5 Ob 15/20x
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
Beis wie T5
- 2 Ob 6/22d
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 6/22d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040047
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00686_7700000_002