Die Rechtsmittel sind insgesamt mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
Der Kläger begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 363 Abs 2 ZPO für die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht für nicht gegeben erachtet habe. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll und ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist allerdings eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (stRsp; RIS-Justiz RS0043320). Auch die Frage, ob ein (hier: medizinisches) Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (10 ObS 225/98f). Insoweit in der Revision unterstellt wird, dass die Behandlung mit "Lorenzo`s Öl" bisher zumindest in einigen wenigen oder auch nur in einem Fall zu einem Erfolg geführt habe und die Erwartung berechtigt sei, dass tatsächlich Heilungsaussichten bestünden, geht sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, führt nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens selbst. Solche Mängel können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).Der Kläger begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 363, Absatz 2, ZPO für die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht für nicht gegeben erachtet habe. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll und ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist allerdings eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (stRsp; RIS-Justiz RS0043320). Auch die Frage, ob ein (hier: medizinisches) Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (10 ObS 225/98f). Insoweit in der Revision unterstellt wird, dass die Behandlung mit "Lorenzo`s Öl" bisher zumindest in einigen wenigen oder auch nur in einem Fall zu einem Erfolg geführt habe und die Erwartung berechtigt sei, dass tatsächlich Heilungsaussichten bestünden, geht sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, führt nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens selbst. Solche Mängel können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
2. Zum Rekurs des Klägers:
Der gegen das Berufungsgericht erhobene Vorwurf, es hätte anstelle eines Aufhebungsbeschlusses ein Zwischenurteil fällen müssen, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil das Gericht gemäß § 393 Abs 1 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Zwischenurteil fällen kann. Die Prozessparteien haben daher keinen Anspruch auf Fällung eines Zwischenurteils. Die Ermessensentscheidung des Gerichtes, ob es ein Zwischenurteil fällen will, ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0040047). Im Übrigen hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es von der Fällung eines (Teil- und) Zwischenurteils Abstand genommen und auch zum Grund des Zahlungsbegehrens eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet hat. Dass der Auftrag zur Verfahrensergänzung auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts beruhe, wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Dass die Bekämpfung der von den Vorinstanzen übernommenen Ergebnisse des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Revisionsverfahren unzulässig ist, wurde bereits dargelegt.Der gegen das Berufungsgericht erhobene Vorwurf, es hätte anstelle eines Aufhebungsbeschlusses ein Zwischenurteil fällen müssen, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil das Gericht gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Zwischenurteil fällen kann. Die Prozessparteien haben daher keinen Anspruch auf Fällung eines Zwischenurteils. Die Ermessensentscheidung des Gerichtes, ob es ein Zwischenurteil fällen will, ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0040047). Im Übrigen hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es von der Fällung eines (Teil- und) Zwischenurteils Abstand genommen und auch zum Grund des Zahlungsbegehrens eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet hat. Dass der Auftrag zur Verfahrensergänzung auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts beruhe, wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Dass die Bekämpfung der von den Vorinstanzen übernommenen Ergebnisse des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Revisionsverfahren unzulässig ist, wurde bereits dargelegt.
3. Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte lässt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, den behandelnden Ärzten sei ein Diagnosefehler vorzuwerfen, unbekämpft, sodass auf die vom Berufungsgericht als maßgeblich bezeichnete Rechtsfrage nicht weiter einzugehen ist. Die Beklagte meint aber, dass die Kausalität des Diagnosefehlers nicht nur für mögliche künftige, sondern zwingend auch für vergangene und gegenwärtige Schäden des Klägers fehle. Sie lässt hiebei die bisher ungeprüften Prozessbehauptungen des Klägers außer Acht, dass der Kläger - unabhängig von den von ihm behaupteten verspäteten Einsatz der Heilbehandlung und der dadurch hervorgerufenen körperlichen Beeinträchtigungen - seine Zahlungsansprüche auch darauf gründet, dass er bei Vorweisung der richtigen Diagnose schon seit 1989 oder 1990 verschiedene Sozialleistungen und Hilfestellungen in Anspruch nehmen hätte können, deren Erlangung ihm mangels Diagnose verwehrt gewesen sei. Zudem behauptete er, dass er allein auf Grund der Ungewissheit der Ursache seiner Gebrechen gravierende psychische Leidenszustände, die in weiteren Beschwerden ihren Niederschlag gefunden hätten, erdulden habe müssen.
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein Pflegegeldanspruch (auch nach Landesrecht) von hier nicht behaupteten Ausnahmen abgesehen grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgeht, das heißt von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, und von einer bestimmten Diagnose unabhängig ist (vgl RIS-Justiz RS00106384). Der Hilflosenzuschuss nach § 105a ASVG aF war ebenso wie das Pflegegeld nach dem BPGG vom Bezug einer Grundleistung (Pension) abhängig. Davon zu unterscheiden ist jedoch die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage, ob es dem Kläger auch ohne die Diagnose der Erkrankung AFM tatsächlich gelungen wäre, verschiedene Sozialleistungen, deren Entgang er als Schaden geltend macht, zu erlangen. Soweit sich daher die Ansprüche des Klägers allein auf die Tatsache gründen, dass ihm jahrelang eine Diagnose seines tatsächlichen Leidens nicht zur Verfügung stand und nicht auch darauf, dass eine wirksame Behandlung zunächst gar nicht und dann zu spät eingesetzt habe, kann nicht vornherein von einer generellen Unschlüssigkeit des bislang weitgehend ungeprüften Zahlungsbegehrens hinsichtlich jedes einzelnen Punktes ausgegangen werden. Der Rekurs der Beklagten vermag daher jedenfalls keine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Wenn die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig ist, kann aber der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179). Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs neuerlich davon ausgeht, der Kläger sei "trotz ususgemäßer Empfehlung" im LKH Graz nicht mehr vorstellig geworden, geht sie nicht von den vom Berufungsgericht trotz diesbezüglicher Beweisrüge in der Berufungsbeantwortung der Beklagten ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Inwieweit der Kläger allenfalls ein Mitverschulden zu verantworten hat, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein Pflegegeldanspruch (auch nach Landesrecht) von hier nicht behaupteten Ausnahmen abgesehen grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgeht, das heißt von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, und von einer bestimmten Diagnose unabhängig ist vergleiche RIS-Justiz RS00106384). Der Hilflosenzuschuss nach Paragraph 105 a, ASVG aF war ebenso wie das Pflegegeld nach dem BPGG vom Bezug einer Grundleistung (Pension) abhängig. Davon zu unterscheiden ist jedoch die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage, ob es dem Kläger auch ohne die Diagnose der Erkrankung AFM tatsächlich gelungen wäre, verschiedene Sozialleistungen, deren Entgang er als Schaden geltend macht, zu erlangen. Soweit sich daher die Ansprüche des Klägers allein auf die Tatsache gründen, dass ihm jahrelang eine Diagnose seines tatsächlichen Leidens nicht zur Verfügung stand und nicht auch darauf, dass eine wirksame Behandlung zunächst gar nicht und dann zu spät eingesetzt habe, kann nicht vornherein von einer generellen Unschlüssigkeit des bislang weitgehend ungeprüften Zahlungsbegehrens hinsichtlich jedes einzelnen Punktes ausgegangen werden. Der Rekurs der Beklagten vermag daher jedenfalls keine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Wenn die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig ist, kann aber der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179). Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs neuerlich davon ausgeht, der Kläger sei "trotz ususgemäßer Empfehlung" im LKH Graz nicht mehr vorstellig geworden, geht sie nicht von den vom Berufungsgericht trotz diesbezüglicher Beweisrüge in der Berufungsbeantwortung der Beklagten ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Inwieweit der Kläger allenfalls ein Mitverschulden zu verantworten hat, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Fragen der Arzthaftung, die von ihm ausführlich dargestellt worden ist, ist insgesamt nicht erkennbar. Die Rechtsmittel beider Parteien waren daher mangels Vorliegen seiner erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen.Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Fragen der Arzthaftung, die von ihm ausführlich dargestellt worden ist, ist insgesamt nicht erkennbar. Die Rechtsmittel beider Parteien waren daher mangels Vorliegen seiner erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen.
Da die Parteien in ihren jeweiligen Rekursbeantwortungen auf diesen Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben und diese Schriftsätze daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren, haben sie deren Kosten gemäß den §§ 41 und 50 ZPO jeweils selbst zu tragen.Da die Parteien in ihren jeweiligen Rekursbeantwortungen auf diesen Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben und diese Schriftsätze daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren, haben sie deren Kosten gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO jeweils selbst zu tragen.