Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die Auslegung des Begriffes "Ausschluß von Schäden, verursacht durch ... Temperatureinflüsse ..." im § 6 Abs. 2 lit. a AÖS. Nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölss-Martin VVG24, 24 f, EvBl. 1982/94, zuletzt VersRdSch 1990, 57 mwN).Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die Auslegung des Begriffes "Ausschluß von Schäden, verursacht durch ... Temperatureinflüsse ..." im Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, AÖS. Nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölss-Martin VVG24, 24 f, EvBl. 1982/94, zuletzt VersRdSch 1990, 57 mwN).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AÖS lt. § 3 leg. cit. die Abdeckung verschiedener Deckungsformen je nach Vereinbarung vorsehen und zwar frei von Beschädigung (VPA), einschließlich von Beschädigung (WA) und "gegen alle Risken" (all risks). Wenn es sich, wie sich aus der unbestrittenen, in englischer Sprache verfaßten Beilage D (Rückseite Punkt 5 der conditions) ergibt um eine all risks-Versicherung handelt, so ist der Ausschluß laut dem Klauselkatalog des § 6 AÖS anzuwenden (§ 3 Abs. 5 AÖS). Allein die Gegenüberstellung in § 6 AÖS von nicht versicherten "Gefahren" (Abs. 1) und von "Schäden" (Abs. 2) die allesamt nicht auf gewaltsam einwirkende Umwelteinflüsse zurückzuführen sind, zeigt die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Demnach sind Schäden, die auf eine Gefahr, die der Beförderung auf See oder zu Lande eigentümlich ist, zurückzuführen sind, sehrwohl Gegenstand der Transportsicherung. Der Begriff Gefahr setzt voraus, daß der Eintritt des Ereignisses ungewiß und unvorhersehbar ist. Demgegenüber kann der Schaden auf eine versicherte Gefahr, eine unversicherte Gefahr oder aber auch darauf zurückzuführen sein, daß der versicherte Gegenstand den Einflüssen nicht standhalten konnte, die während des vesicherten Zeitraumes im normalen Verlauf auf ihn einwirkten oder aus ihm selbst wirkten (vgl. Enge, Seetransportversicherung2, 50). Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, daß die ADS 1973, auf die sich der Literaturhinweis bezog, nur einen Ausschluß von Schäden aus "gewöhnlichen Temperaturschwankungen" vorsehen, während die AÖS 1975 nur von "Temperatureinflüssen" sprechen. Aus der zitierten Zweiteilung der Ausschlußklausel des § 6 AÖS und der beschriebenen Gemeinsamkeit aller in Abs. 2 aufgezählten "Schäden" ist jedoch die Interpretation des Wortes "Temperatureinflüsse" nur im Zusammenhalt mit den anderen Schadensursachen möglich. Da alle diese Schadensursachen nicht auf eine Gefahr zurückgehen, kommt man daher zur Auslegung, daß unter Schäden aus "Temperatureinflüssen" nur solche Ursachen zu verstehen sind, die darauf zurückzuführen sind, daß der versicherte Gegenstand den "normalen" Einflüssen, die im normalen Verlauf auf ihn einwirkten oder aus ihm selbst wirkten, nicht standhalten konnte. Der Unterschied zwischen den deutschen und österreichischen Versicherungsbedingungen in diesem Punkte könnte nur darin liegen, daß nach der deutschen Bestimmung nicht auf eine Gefahr zurückzuführende Schäden aufgrund von außergewöhnlichen Temperaturschwankungen mitversichert wären, nach der österreichischen jedoch nicht. Der Zweck der Ausschlußklausel des § 6 Abs. 2 AÖS und im speziellen des Ausschlusses von Schäden aufgrund von Temperatureinflüssen ist daher darin zu erblicken, daß der Versicherungsnehmer dazu gebracht wird, nur einwandfreies und ohne besonderes Risiko transportfähiges Gut in ordnungsgemäßer Verpackung mit sämtlichen ordnungsgemäß ausgestellten Dokumenten zu versenden (vgl. VR 1987, 165). Diese Rechtsansicht ergibt sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der Auslegung des § 821 Z 3 HGB, dem Prototyp der Seetransportversicherungen, wonach mit derartigen Klauseln nur Schäden ausgeschlossen werden sollen, für die andere Umstände, als die versicherte Gefahr ursächlich sind (vgl. Enge aaO 190). Damit ist aber, entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin, nicht jeder auf Temperatureinflüsse zurückzuführende Schaden von der Versicherung ausgeschlossen. Abgesehen von § 6 Abs. 4 AÖS beinhalten diese Bedingungen zur erörternden Frage keine Beweislastregelung. Das Berufungsgericht ging offenbar davon aus, durch die Feststellung, daß während des Seetransportes keine Wettertemperaturen von mehr als 30 Grad Celsius aufgetreten sind, habe die Klägerin bereits den Nachweis erbracht, daß die Gelbverfärbung der Chemikalien auf den Eintritt einer Gefahr zurückzuführen ist. Damit habe sie ihrer Beweispflicht entsprochen. Einerseits wird im Rekurs gegen diese abschließende Beurteilung der Beweisfrage nichts vorgebracht, andererseits erweist sich die Beurteilung der Frage, ob ein Beweis erbracht worden ist, als nicht revisibel. Durch die Aufhebung des Ersturteiles bedingt, könnte es aber im fortgesetzten Verfahren zu anderen als der zitierten Feststellung kommen. In diesem Fall wäre zu beachten, daß solange Zweifel bestehen, ob und inwieweit der Schaden durch die Gelbverfärbung auf witterungsbedingte Temperaturen zurückzuführen ist, die Klägerin dafür beweispflichtig wäre, daß diese Schadensursache auszuscheiden hat; hat sie diesen Beweis erbracht, so ist für die weitere Beurteilung die normale Beweislastverteilung maßgeblich.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AÖS lt. Paragraph 3, leg. cit. die Abdeckung verschiedener Deckungsformen je nach Vereinbarung vorsehen und zwar frei von Beschädigung (VPA), einschließlich von Beschädigung (WA) und "gegen alle Risken" (all risks). Wenn es sich, wie sich aus der unbestrittenen, in englischer Sprache verfaßten Beilage D (Rückseite Punkt 5 der conditions) ergibt um eine all risks-Versicherung handelt, so ist der Ausschluß laut dem Klauselkatalog des Paragraph 6, AÖS anzuwenden (Paragraph 3, Absatz 5, AÖS). Allein die Gegenüberstellung in Paragraph 6, AÖS von nicht versicherten "Gefahren" (Absatz eins,) und von "Schäden" (Absatz 2,) die allesamt nicht auf gewaltsam einwirkende Umwelteinflüsse zurückzuführen sind, zeigt die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Demnach sind Schäden, die auf eine Gefahr, die der Beförderung auf See oder zu Lande eigentümlich ist, zurückzuführen sind, sehrwohl Gegenstand der Transportsicherung. Der Begriff Gefahr setzt voraus, daß der Eintritt des Ereignisses ungewiß und unvorhersehbar ist. Demgegenüber kann der Schaden auf eine versicherte Gefahr, eine unversicherte Gefahr oder aber auch darauf zurückzuführen sein, daß der versicherte Gegenstand den Einflüssen nicht standhalten konnte, die während des vesicherten Zeitraumes im normalen Verlauf auf ihn einwirkten oder aus ihm selbst wirkten vergleiche Enge, Seetransportversicherung2, 50). Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, daß die ADS 1973, auf die sich der Literaturhinweis bezog, nur einen Ausschluß von Schäden aus "gewöhnlichen Temperaturschwankungen" vorsehen, während die AÖS 1975 nur von "Temperatureinflüssen" sprechen. Aus der zitierten Zweiteilung der Ausschlußklausel des Paragraph 6, AÖS und der beschriebenen Gemeinsamkeit aller in Absatz 2, aufgezählten "Schäden" ist jedoch die Interpretation des Wortes "Temperatureinflüsse" nur im Zusammenhalt mit den anderen Schadensursachen möglich. Da alle diese Schadensursachen nicht auf eine Gefahr zurückgehen, kommt man daher zur Auslegung, daß unter Schäden aus "Temperatureinflüssen" nur solche Ursachen zu verstehen sind, die darauf zurückzuführen sind, daß der versicherte Gegenstand den "normalen" Einflüssen, die im normalen Verlauf auf ihn einwirkten oder aus ihm selbst wirkten, nicht standhalten konnte. Der Unterschied zwischen den deutschen und österreichischen Versicherungsbedingungen in diesem Punkte könnte nur darin liegen, daß nach der deutschen Bestimmung nicht auf eine Gefahr zurückzuführende Schäden aufgrund von außergewöhnlichen Temperaturschwankungen mitversichert wären, nach der österreichischen jedoch nicht. Der Zweck der Ausschlußklausel des Paragraph 6, Absatz 2, AÖS und im speziellen des Ausschlusses von Schäden aufgrund von Temperatureinflüssen ist daher darin zu erblicken, daß der Versicherungsnehmer dazu gebracht wird, nur einwandfreies und ohne besonderes Risiko transportfähiges Gut in ordnungsgemäßer Verpackung mit sämtlichen ordnungsgemäß ausgestellten Dokumenten zu versenden vergleiche VR 1987, 165). Diese Rechtsansicht ergibt sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der Auslegung des Paragraph 821, Ziffer 3, HGB, dem Prototyp der Seetransportversicherungen, wonach mit derartigen Klauseln nur Schäden ausgeschlossen werden sollen, für die andere Umstände, als die versicherte Gefahr ursächlich sind vergleiche Enge aaO 190). Damit ist aber, entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin, nicht jeder auf Temperatureinflüsse zurückzuführende Schaden von der Versicherung ausgeschlossen. Abgesehen von Paragraph 6, Absatz 4, AÖS beinhalten diese Bedingungen zur erörternden Frage keine Beweislastregelung. Das Berufungsgericht ging offenbar davon aus, durch die Feststellung, daß während des Seetransportes keine Wettertemperaturen von mehr als 30 Grad Celsius aufgetreten sind, habe die Klägerin bereits den Nachweis erbracht, daß die Gelbverfärbung der Chemikalien auf den Eintritt einer Gefahr zurückzuführen ist. Damit habe sie ihrer Beweispflicht entsprochen. Einerseits wird im Rekurs gegen diese abschließende Beurteilung der Beweisfrage nichts vorgebracht, andererseits erweist sich die Beurteilung der Frage, ob ein Beweis erbracht worden ist, als nicht revisibel. Durch die Aufhebung des Ersturteiles bedingt, könnte es aber im fortgesetzten Verfahren zu anderen als der zitierten Feststellung kommen. In diesem Fall wäre zu beachten, daß solange Zweifel bestehen, ob und inwieweit der Schaden durch die Gelbverfärbung auf witterungsbedingte Temperaturen zurückzuführen ist, die Klägerin dafür beweispflichtig wäre, daß diese Schadensursache auszuscheiden hat; hat sie diesen Beweis erbracht, so ist für die weitere Beurteilung die normale Beweislastverteilung maßgeblich.
Gegenüber dem Nachweis, daß die Güter vollständig unversehrt abgeladen worden sind, kann der Versicherer den Gegenbeweis führen, daß die Beschädigung auf der Reise nicht eingetreten ist oder eingetreten sein kann (vgl. Enge aaO, 56). Es sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zunächst Feststellungen über die abgeschlossene Versicherungsart und sodann über die Behauptung zu treffen, ob die Gelbverfärbung der Ware schon vor der Verladung in Porto Nogaro eingetreten ist.Gegenüber dem Nachweis, daß die Güter vollständig unversehrt abgeladen worden sind, kann der Versicherer den Gegenbeweis führen, daß die Beschädigung auf der Reise nicht eingetreten ist oder eingetreten sein kann vergleiche Enge aaO, 56). Es sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zunächst Feststellungen über die abgeschlossene Versicherungsart und sodann über die Behauptung zu treffen, ob die Gelbverfärbung der Ware schon vor der Verladung in Porto Nogaro eingetreten ist.
Die von der Rekurswerberin nicht bekämpften Rechtsansichten des Berufungsgerichtes im Rahmen seines Aufhebungsantrages sind zu teilen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.