Rechtssatz RS0049376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049376
Entscheidungsdatum
11.07.1991
Rechtssatz
Der Zweck der Ausschlußklausel des § 6 Abs 2 AÖSp und im speziellen des Ausschlusses von Schäden aufgrund von Temperatureinflüssen ist darin zu erblicken, daß der Versicherungsnehmer dazu gebracht wird, nur einwandfreies und ohne besonderes Risiko transportfähiges Gut in ordnungsgemäßer Verpackung mit sämtlichen ordnungsgemäß ausgestellten Dokumenten zu versenden.Der Zweck der Ausschlußklausel des Paragraph 6, Absatz 2, AÖSp und im speziellen des Ausschlusses von Schäden aufgrund von Temperatureinflüssen ist darin zu erblicken, daß der Versicherungsnehmer dazu gebracht wird, nur einwandfreies und ohne besonderes Risiko transportfähiges Gut in ordnungsgemäßer Verpackung mit sämtlichen ordnungsgemäß ausgestellten Dokumenten zu versenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049376
Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00016_9100000_002