Rechtssatz RS0049405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049405
Entscheidungsdatum
11.07.1991
Norm
AÖSp §6 Abs2 lita
HGB §821 Abs6
Rechtssatz
Der Ausschluß der Haftung für "Schäden", die durch Temperatureinflüsse verursacht werden, betrifft nur Schäden, die auf normale witterungsbedingte Temperaturschwankungen zurückzuführen sind. Ist der durch Temperaturschwankungen zurückzuführen sind. Ist der durch Temperaturschwankung verursachte Schaden auf eine von außen auf die versicherte Ware einwirkende unvorhergesehene Gefahr zurückzuführen, ist die Versicherung leistungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049405
Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00016_9100000_004