Rechtssatz RS0081359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081359
Entscheidungsdatum
16.01.1992
Norm
AVB Krankenhaus §19
AVB Krankenhaus §22
Rechtssatz
Eine Behinderung ist immer dann anzunehmen, wenn der Versicherte infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes noch nicht oder nicht wieder über die Fähigkeiten und Kräfte verfügt, die erforderlich sind, um einen angemessenen Platz im Arbeitsleben und/oder in der Gemeinschaft einzunehmen oder wenn der Verlust dieser Kräfte und Fähigkeiten nach allgemeiner ärztlicher und sonstiger fachlicher Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081359
Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0070OB00031_9100000_001