Entscheidungsgründe:
Der beklagten Partei wurde von der Behörde unter anderem das Probefahrtkennzeichen K ***** zugewiesen. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossene Haftpflichtversicherung zugrunde. Am 1. 10. 1981 verursachte Josef T*****, ein Angestellter der beklagten Partei, mit deren nicht zum Verkehr zugelassenen PKW Ford Escort, an dem das genannte Probefahrt- kennzeichen angebracht war, einen Verkehrsunfall.
Die klagende Partei begehrt den Ersatz der von ihr für die Geschädigten erbrachten Leistungen und die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für künftige Leistungen. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit. Josef T***** habe das Probefahrtkennzeichen mit Duldung der beklagten Partei für eine Privatfahrt verwendet.
Die beklagte Partei behauptet, daß es sich bei der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, um eine Probefahrt gehandelt habe. Privatfahrten habe sie ihren Angestellten strikte verboten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach den vom Berufungsgericht auf Grund einer Beweiswiederholung geringfügig abgeänderten Feststellungen war Josef T***** in der Gebrauchtwagenabteilung der beklagten Partei als Schätzmeister beschäftigt. Er war für Schätzungen und Testfahrten von Gebrauchtwagen zuständig. Mit Bescheinigung der beklagten Partei vom 10. 1. 1979 wurde ihm die Bewilligung zur Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten gemäß § 45 Abs 6 KFG erteilt. Ende 1977 wurde von der beklagten Partei ihren Betriebsangehörigen mit schriftlicher Dienstanweisung die Verwendung der Probefahrtkennzeichen für Privatfahrten strikte verboten. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurden Sanktionen angedroht. Es wurde auf die Notwendigkeit der Eintragung von Probefahrten in das Fahrtenbuch hingewiesen. Die beklagte Partei untersagte ihren Schätzmeistern jedoch nicht ausdrücklich, daß sie im Rahmen von Probefahrten Gasthäuser besuchen, weil hiebei Kundenkontakte für möglich gehalten wurden. Ergänzend zu der schriftlichen Dienstanweisung vom Jahre 1977 erging im Jahre 1978 oder 1979 eine mündliche Anweisung der Firmenleitung, daß die Schätzmeister Eintauschfahrzeuge auch nach Dienstschluß zB auf der Heimfahrt testen und anschließend schätzen können, wenn sie während der Dienstzeit dazu nicht mehr die Zeit gefunden haben. In einem solchen Fall ließen die Schätzmeister ihr Privatfahrzeug über Nacht auf dem Firmengelände stehen und probierten die Gebrauchtwagen auf dem Heimweg aus, um am nächsten Tag die Schätzung abzugeben. Bei dem Ford Escort handelte es sich um ein Eintauschfahrzeug, das der beklagten Partei am 1. 10. 1981 von einer Kundin übergeben worden war. Für die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, hatte Josef T***** keinen konkreten Auftrag. Er nützte den allgemeinen Ermächtigungsrahmen aus. Er verwendete das der Gebrauchtwagenabteilung zur Verfügung stehende, in seiner Tischlade verwahrte Probekennzeichen. Josef T***** blieb am 1. 10. 1981 ca 20 Minuten über den für 17 Uhr festgesetzten Dienstschluß im Büro, um noch Arbeiten für den nächsten Tag zu besprechen. Gegen 18 Uhr traf er im Gasthaus F***** in D***** ein, wo er bis gegen 18, 40 Uhr blieb. Er konsumierte in dieser Zeit zwei Rotweinmischungen. Er erwähnte gegenüber der Kellnerin nicht, daß er noch einen Kunden erwarte oder noch einen Kundenbesuch machen wolle. Er verließ gegenüber seiner sonstigen Gewohnheit das Gasthaus frühzeitig. Josef T***** war häufig Gast im Gasthaus F*****. Es kann nicht festgestellt werden, daß er das zu schätzende Auto einem Kunden vorführen wollte. Die Fahrt am 1. 10. 1981 trug er nicht in das Fahrtenbuch ein. Bis zum Unfallszeitpunkt hatte er insgesamt 15 Fahrten in das Fahrtenbuch eingetragen. Unter diesen befand sich keine Eintragung mit der Fahrtstrecke Betrieb-Wohnung und zurück.Die beklagte Partei behauptet, daß es sich bei der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, um eine Probefahrt gehandelt habe. Privatfahrten habe sie ihren Angestellten strikte verboten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach den vom Berufungsgericht auf Grund einer Beweiswiederholung geringfügig abgeänderten Feststellungen war Josef T***** in der Gebrauchtwagenabteilung der beklagten Partei als Schätzmeister beschäftigt. Er war für Schätzungen und Testfahrten von Gebrauchtwagen zuständig. Mit Bescheinigung der beklagten Partei vom 10. 1. 1979 wurde ihm die Bewilligung zur Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG erteilt. Ende 1977 wurde von der beklagten Partei ihren Betriebsangehörigen mit schriftlicher Dienstanweisung die Verwendung der Probefahrtkennzeichen für Privatfahrten strikte verboten. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurden Sanktionen angedroht. Es wurde auf die Notwendigkeit der Eintragung von Probefahrten in das Fahrtenbuch hingewiesen. Die beklagte Partei untersagte ihren Schätzmeistern jedoch nicht ausdrücklich, daß sie im Rahmen von Probefahrten Gasthäuser besuchen, weil hiebei Kundenkontakte für möglich gehalten wurden. Ergänzend zu der schriftlichen Dienstanweisung vom Jahre 1977 erging im Jahre 1978 oder 1979 eine mündliche Anweisung der Firmenleitung, daß die Schätzmeister Eintauschfahrzeuge auch nach Dienstschluß zB auf der Heimfahrt testen und anschließend schätzen können, wenn sie während der Dienstzeit dazu nicht mehr die Zeit gefunden haben. In einem solchen Fall ließen die Schätzmeister ihr Privatfahrzeug über Nacht auf dem Firmengelände stehen und probierten die Gebrauchtwagen auf dem Heimweg aus, um am nächsten Tag die Schätzung abzugeben. Bei dem Ford Escort handelte es sich um ein Eintauschfahrzeug, das der beklagten Partei am 1. 10. 1981 von einer Kundin übergeben worden war. Für die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, hatte Josef T***** keinen konkreten Auftrag. Er nützte den allgemeinen Ermächtigungsrahmen aus. Er verwendete das der Gebrauchtwagenabteilung zur Verfügung stehende, in seiner Tischlade verwahrte Probekennzeichen. Josef T***** blieb am 1. 10. 1981 ca 20 Minuten über den für 17 Uhr festgesetzten Dienstschluß im Büro, um noch Arbeiten für den nächsten Tag zu besprechen. Gegen 18 Uhr traf er im Gasthaus F***** in D***** ein, wo er bis gegen 18, 40 Uhr blieb. Er konsumierte in dieser Zeit zwei Rotweinmischungen. Er erwähnte gegenüber der Kellnerin nicht, daß er noch einen Kunden erwarte oder noch einen Kundenbesuch machen wolle. Er verließ gegenüber seiner sonstigen Gewohnheit das Gasthaus frühzeitig. Josef T***** war häufig Gast im Gasthaus F*****. Es kann nicht festgestellt werden, daß er das zu schätzende Auto einem Kunden vorführen wollte. Die Fahrt am 1. 10. 1981 trug er nicht in das Fahrtenbuch ein. Bis zum Unfallszeitpunkt hatte er insgesamt 15 Fahrten in das Fahrtenbuch eingetragen. Unter diesen befand sich keine Eintragung mit der Fahrtstrecke Betrieb-Wohnung und zurück.
Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, daß bei Vermengung einer Privatfahrt mit einer Probefahrt wie im vorliegenden Fall keine Probefahrt mehr vorliege, sodaß der Versicherer leistungsfrei sei. Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch von S 100.000 s.A. und wies das Mehrbegehren von S 8.528 s.A. sowie das Feststellungsbegehren ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige. Es erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht bejahte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht eine Verletzung der Obliegenheit, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Die Verwendung eines Probefahrtkennzeichens für private Zwecke sei auch dann unzulässig, wenn mit dieser Fahrt ein geschäftlicher Zweck verbunden sei. Die Obliegenheitsverletzung sei keine unverschuldete. Durch die Weisung, auch ohne besondere Genehmigung Testfahrten nach Arbeitsschluß in der Weise durchzuführen, daß das zu schätzende Fahrzeug zur Heimfahrt benützt werden dürfe, habe die beklagte Partei die Erlaubnis erteilt, Probefahrten mit Fahrten zu anderen Zwecken zu verbinden. Sie habe damit den Schätzmeistern die Möglichkeit eröffnet, die Probefahrtkennzeichen auch zu anderen als den im § 45 Abs 1 KFG umschriebenen Zwecken zu mißbrauchen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers sei jedoch nach Art 6 Abs 3 AKHB mit S 100.000 begrenzt.Das Berufungsgericht bejahte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht eine Verletzung der Obliegenheit, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Die Verwendung eines Probefahrtkennzeichens für private Zwecke sei auch dann unzulässig, wenn mit dieser Fahrt ein geschäftlicher Zweck verbunden sei. Die Obliegenheitsverletzung sei keine unverschuldete. Durch die Weisung, auch ohne besondere Genehmigung Testfahrten nach Arbeitsschluß in der Weise durchzuführen, daß das zu schätzende Fahrzeug zur Heimfahrt benützt werden dürfe, habe die beklagte Partei die Erlaubnis erteilt, Probefahrten mit Fahrten zu anderen Zwecken zu verbinden. Sie habe damit den Schätzmeistern die Möglichkeit eröffnet, die Probefahrtkennzeichen auch zu anderen als den im Paragraph 45, Absatz eins, KFG umschriebenen Zwecken zu mißbrauchen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers sei jedoch nach Artikel 6, Absatz 3, AKHB mit S 100.000 begrenzt.