Rechtssatz RS0065898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065898
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Norm
AKHB idF BGBl 1980/605 Art6 Abs2 lita
KFG 1967 §45 Abs1
Rechtssatz
Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im § 45 Abs 1 KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs 1 KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im Paragraph 45, Absatz eins, KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in Paragraph 45, Absatz eins, KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 6/84
Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 6/84
Veröff: ZVR 1985/295 S 48 = VersR 1985,580
- 7 Ob 81/15k
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
Veröff: SZ 2015/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065898
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0070OB00006_8400000_001