Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, wohl aber jene der Klägerin.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, sie hätten Dr.Eva R***** als Substitutin bestellt und hafteten daher nur für Auswahlverschulden. Das gälte aber im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes nicht nur für den Auftrag, zugunsten der Klägerin eine Hypothek über S 2,000.000 einverleiben zu lassen, sondern auch für die Verwendung des ihr überwiesenen Geldbetrages von S 1,100.000. Demgegenüber meint die Klägerin, daß Dr.Eva R***** nur als Erfüllungsgehilfin der Beklagten beauftragt worden sei, so daß die Beklagten für deren Versäumnis voll zu haften hätten. Hätten die Beklagten ihren Treuhandauftrag vollinhaltlich auf Dr.Eva R*****überbunden - was allerdings wegen der Interessenkollision unzulässig gewesen wäre -, dann wäre das für die Klägerin sogar günstiger gewesen, weil damit Dr.Eva R***** die Verpflichtung übernommen hätte, sich vor der Auszahlung des Treuhandbetrages zu vergewissern, daß der zwischen den Streitteilen vereinbarte Grundbuchstand hergestellt ist. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Abgrenzung zwischen Substitution und Erfüllungsgehilfenschaft ist schwierig; über Inhalt und Abgrenzung des Begriffs der Substitution besteht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Klarheit (Seiler in Münchener Kommentar2, Rz 4 zu § 664 BGB; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1010; AnwBl 1990, 653). Ganz allgemein läßt sich sagen, daß der Substitut den Auftrag im Gegensatz zum Gehilfen in eigener Verantwortung, wenn auch nach den ihm von dem ersten Beauftragten mitgegebenen Weisungen, auszuführen hat; er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, dh er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts13 II/1, 414 f; Seiler aaO; Stanzl in Klang2 IV/1 825 ff). Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar; ein solcher ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht; den Substituten unterscheidet hievon die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers (SZ 40/68). Erfüllungsgehilfe ist aber nicht nur - wie der Entscheidung SZ 40/68, die als Beispiele hiefür den Kanzleiangestellten, Rechtsanwaltsanwärter und Notariatskandidaten bringt, entnommen werden könnte - der unselbständig Tätige; vielmehr kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe eines anderen sein (Stanzl aaO 825; EvBl 1957/294; SZ 40/58; SZ 65/16 uva). Entscheidend ist nur, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu erteilen (JBl 1986, 789; SZ 65/16).Die Abgrenzung zwischen Substitution und Erfüllungsgehilfenschaft ist schwierig; über Inhalt und Abgrenzung des Begriffs der Substitution besteht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Klarheit (Seiler in Münchener Kommentar2, Rz 4 zu Paragraph 664, BGB; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1010,; AnwBl 1990, 653). Ganz allgemein läßt sich sagen, daß der Substitut den Auftrag im Gegensatz zum Gehilfen in eigener Verantwortung, wenn auch nach den ihm von dem ersten Beauftragten mitgegebenen Weisungen, auszuführen hat; er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, dh er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts13 II/1, 414 f; Seiler aaO; Stanzl in Klang2 IV/1 825 ff). Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar; ein solcher ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht; den Substituten unterscheidet hievon die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers (SZ 40/68). Erfüllungsgehilfe ist aber nicht nur - wie der Entscheidung SZ 40/68, die als Beispiele hiefür den Kanzleiangestellten, Rechtsanwaltsanwärter und Notariatskandidaten bringt, entnommen werden könnte - der unselbständig Tätige; vielmehr kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe eines anderen sein (Stanzl aaO 825; EvBl 1957/294; SZ 40/58; SZ 65/16 uva). Entscheidend ist nur, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu erteilen (JBl 1986, 789; SZ 65/16).
In SZ 40/68 erblickte der Oberste Gerichtshof in einem Notar, den ein Berufskollege beauftragt hatte, ein ihm übersandtes Grundbuchsgesuch vor der Überrreichung dahin zu überprüfen, ob es mit dem Grundbuchsstand übereinstimme, insbesondere beim Grundbuchsführer festzustellen, ob er auf Grund der Aktenlage die begehrte Abschreibung ohne Freilassungserklärung zulasse, als Substituten, weil dieser einen nicht unwesentlichen Teil des seinem Kollegen aufgetragenen Geschäftes selbstverantwortlich zu erfüllen, nämlich nicht nur einzelne Hilfsdienste zu verrichten, sondern selbständig den Grundbuchsstand zu überprüfen und zu entscheiden hatte, ob er danach das Grundbuchsgesuch überreichen solle oder nicht.
Im hier zu beurteilenden Fall ersuchte der Zweitbeklagte die Rechtsanwältin Dr.Eva R*****, das Pfandrecht für die Klägerin im ersten Geldrang einverleiben zu lassen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (S. 10), das auch im Einklang mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 31.August 1989, Beilage ./4, steht, übermittelten sie ihrer Kollegin nicht nur die erforderliche Urkunde (Schuldschein), sondern auch die schon (von der Klägerin) vorbereitete Grundbuchseingabe. Dr.Eva R***** hatte demnach nichts anderes zu tun, als gleichzeitig mit dem ihr im Kaufvertrag vom Käufer in Auftrag gegebenen Gesuch um Einverleibung von dessen Eigentumsrecht auch noch das Grundbuchsgesuch der Klägerin zu überreichen. Dabei blieb für Dr.Eva R***** keinerlei Spielraum für irgendeine eigenverantwortliche Entscheidung in bezug auf die Hypothek. Mag auch für die Annahme einer Substitution nicht notwendigerweise die gänzliche Weitergabe des Auftrags erforderlich (in diesem Sinn Koziol/Welser10 I 364), sondern jene auch bei der Weitergabe einzelner Ausführungshandlungen möglich sein (Stanzl aaO 829; Strasser aaO Rz 4; Seiler aaO Rz 4), so kommt doch für eine Substitution nur die Übertragung wesentlicher Teile in Betracht (Seiler aaO). Die bloße Überreichung eines schon vorbereiteten Grundbuchsgesuches kann aber beim besten Willen nicht als ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des beauftragten Treuhänders angesehen werden, zumal hier auch die für die Substitution entscheidende Selbständigkeit des Dritten bei der Auftragsausführung (Seiler aaO) fehlt. Der Umstand allein, daß Dr.Eva R***** den Zeitpunkt bestimmen konnte, wann sie das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers - und damit gleichzeitig die Grundbuchseingabe der Klägerin - überreichen wollte, begründet keine Selbständigkeit in diesem Sinn, weil damit keinerlei inhaltliche Einflußnahme auf die Ausführung des Geschäftes verbunden war.Im hier zu beurteilenden Fall ersuchte der Zweitbeklagte die Rechtsanwältin Dr.Eva R*****, das Pfandrecht für die Klägerin im ersten Geldrang einverleiben zu lassen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (S. 10), das auch im Einklang mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 31.August 1989, Beilage ./4, steht, übermittelten sie ihrer Kollegin nicht nur die erforderliche Urkunde (Schuldschein), sondern auch die schon (von der Klägerin) vorbereitete Grundbuchseingabe. Dr.Eva R***** hatte demnach nichts anderes zu tun, als gleichzeitig mit dem ihr im Kaufvertrag vom Käufer in Auftrag gegebenen Gesuch um Einverleibung von dessen Eigentumsrecht auch noch das Grundbuchsgesuch der Klägerin zu überreichen. Dabei blieb für Dr.Eva R***** keinerlei Spielraum für irgendeine eigenverantwortliche Entscheidung in bezug auf die Hypothek. Mag auch für die Annahme einer Substitution nicht notwendigerweise die gänzliche Weitergabe des Auftrags erforderlich (in diesem Sinn Koziol/Welser10 römisch eins 364), sondern jene auch bei der Weitergabe einzelner Ausführungshandlungen möglich sein (Stanzl aaO 829; Strasser aaO Rz 4; Seiler aaO Rz 4), so kommt doch für eine Substitution nur die Übertragung wesentlicher Teile in Betracht (Seiler aaO). Die bloße Überreichung eines schon vorbereiteten Grundbuchsgesuches kann aber beim besten Willen nicht als ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des beauftragten Treuhänders angesehen werden, zumal hier auch die für die Substitution entscheidende Selbständigkeit des Dritten bei der Auftragsausführung (Seiler aaO) fehlt. Der Umstand allein, daß Dr.Eva R***** den Zeitpunkt bestimmen konnte, wann sie das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers - und damit gleichzeitig die Grundbuchseingabe der Klägerin - überreichen wollte, begründet keine Selbständigkeit in diesem Sinn, weil damit keinerlei inhaltliche Einflußnahme auf die Ausführung des Geschäftes verbunden war.
War aber Dr.Eva R***** nur Erfüllungsgehilfin, dann haften die Beklagten für deren Verschulden gemäß § 1313 a ABGB. Daß Dr.Eva R***** schuldhafterweise das Pfandrechtsgesuch der Klägerin nicht überreicht hat, unterliegt aber keinem Zweifel.War aber Dr.Eva R***** nur Erfüllungsgehilfin, dann haften die Beklagten für deren Verschulden gemäß Paragraph 1313, a ABGB. Daß Dr.Eva R***** schuldhafterweise das Pfandrechtsgesuch der Klägerin nicht überreicht hat, unterliegt aber keinem Zweifel.
Auch im Zusammenhang mit der Überweisung des Darlehensteilbetrages von S 1,100.000 haben die Beklagten Dr.Eva R***** nicht zur Substitutin bestellt. Die Beklagten haben nach den Feststellungen mit ihr nicht darüber gesprochen, daß sie den eingelangten Kaufpreis vorerst nur treuhändig verwahren sollte; mit dieser Überweisung haben die Beklagten nach ihrem eigenen Standpunkt den Kaufpreis für die Liegenschaft (innerhalb der im Kaufvertrag vorgesehenen Frist) an die Verkäuferin entrichten wollen. Den restlichen Betrag übermittelten sie dem Käufer und Darlehensnehmer selbst.
Selbst wenn man aber im Auftrag an Dr.Eva R*****, das Pfandrechtsgesuch der Klägerin zu überreichen, eine Substitution erblicken wollte, wäre daraus für die Beklagten nichts zu gewinnen. Nach § 1010 ABGB kann der Beauftragte das Geschäft einem Dritten nur dann auftragen, wenn ihm die Bestellung eines Stellvertreters ausdrücklich gestattet wurde oder wenn sie durch die Umstände unvermeidlich geworden ist (Umlauft in Apathy [Hrsg], Die Treuhandschaft 39; Koziol/Welser aaO 364). Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, es habe sich um eine notwendige Substitution gehandelt, ist dem nicht zu folgen:Selbst wenn man aber im Auftrag an Dr.Eva R*****, das Pfandrechtsgesuch der Klägerin zu überreichen, eine Substitution erblicken wollte, wäre daraus für die Beklagten nichts zu gewinnen. Nach Paragraph 1010, ABGB kann der Beauftragte das Geschäft einem Dritten nur dann auftragen, wenn ihm die Bestellung eines Stellvertreters ausdrücklich gestattet wurde oder wenn sie durch die Umstände unvermeidlich geworden ist (Umlauft in Apathy [Hrsg], Die Treuhandschaft 39; Koziol/Welser aaO 364). Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, es habe sich um eine notwendige Substitution gehandelt, ist dem nicht zu folgen:
Die Beklagten haben gegenüber der Klägerin die Verpflichtung übernommen, innerhalb einer bestimmten Frist die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer und des Pfandrechtes für die Klägerin im 1. Geldrang zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht schon dadurch unmöglich geworden, daß der Käufer im Kaufvertrag die Verkäuferin unwiderruflich beauftragt hat, sein Eigentumsrecht eintragen zu lassen. An diese Vertragsbestimmung waren die Beklagten - genauso wenig wie an die dort vorgesehene Frist für die Zahlung des Kaufpreises - in irgendeiner Weise gebunden. Sache der Beklagten war es, im Interesse der Klägerin und in Erfüllung ihrer Treuhandverpflichtung darauf zu achten, daß der von der Klägerin gewünschte Grundbuchsstand hergestellt wird. Das konnte aber nur dann mit völliger Sicherheit geschehen, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer und des Pfandrechtes für die Klägerin zu gleicher Zeit beantragt wird; nur damit war auf jeden Fall zu verhindern, daß der Klägerin ein anderes Pfandrecht im Rang vorangeht.
Da die Beklagten den (ersten) Darlehensbetrag von S 2,000.000 in Empfang genommen hatten, hatten sie es in der Hand, die Weiterleitung des Geldes an die Verkäuferin Dr.Eva R***** und an den Käufer und Darlehensnehmer davon abhängig zu machen, daß die Herstellung einer solchen Grundbuchsordnung sichergestellt ist. Wenn schon die Auszahlung des Geldes vor den entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen unbedingt notwendig und von der Klägerin gebilligt gewesen sein sollte, dann hätten sich die Beklagten alle Urkunden geben lassen müssen, damit sie und nur sie die Grundbuchsgesuche machen können. Sie hätten den ihnen anvertrauten Betrag daher nur dann auszahlen dürfen, wenn sich die Verkäuferin und der Käufer dazu verstanden hättten, in Abänderung der von ihnen vorher ausgemachten Vertragsbedingungen die entsprechenden Aufträge an die Beklagten zu erteilen. Da - wie schon ausgeführt - der von Dr.Eva R***** verfaßte Kaufvertrag die Beklagten in keiner Weise binden konnte, können sie sich nicht auf dessen Bedingungen berufen, um daraus eine für sie notwendige Substitution abzuleiten. Der Treuhänder darf im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung, wenn überhaupt, dann nur in ganz besonders dringenden Notfällen einen Substituten bestellen, ohne dazu vorher das Einverständnis des Treugebers einzuholen. Davon kann hier aber keinesfalls die Rede sein. Wäre aber eine Substitution unzulässig, dann haften die Beklagten als Beauftragte der Klägerin für Erfüllung und jeden Schaden, der ohne die Weitergabe nicht entstanden wäre (Koziol/Welser aaO; Strasser aaO Rz 4 zu § 1010).Da die Beklagten den (ersten) Darlehensbetrag von S 2,000.000 in Empfang genommen hatten, hatten sie es in der Hand, die Weiterleitung des Geldes an die Verkäuferin Dr.Eva R***** und an den Käufer und Darlehensnehmer davon abhängig zu machen, daß die Herstellung einer solchen Grundbuchsordnung sichergestellt ist. Wenn schon die Auszahlung des Geldes vor den entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen unbedingt notwendig und von der Klägerin gebilligt gewesen sein sollte, dann hätten sich die Beklagten alle Urkunden geben lassen müssen, damit sie und nur sie die Grundbuchsgesuche machen können. Sie hätten den ihnen anvertrauten Betrag daher nur dann auszahlen dürfen, wenn sich die Verkäuferin und der Käufer dazu verstanden hättten, in Abänderung der von ihnen vorher ausgemachten Vertragsbedingungen die entsprechenden Aufträge an die Beklagten zu erteilen. Da - wie schon ausgeführt - der von Dr.Eva R***** verfaßte Kaufvertrag die Beklagten in keiner Weise binden konnte, können sie sich nicht auf dessen Bedingungen berufen, um daraus eine für sie notwendige Substitution abzuleiten. Der Treuhänder darf im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung, wenn überhaupt, dann nur in ganz besonders dringenden Notfällen einen Substituten bestellen, ohne dazu vorher das Einverständnis des Treugebers einzuholen. Davon kann hier aber keinesfalls die Rede sein. Wäre aber eine Substitution unzulässig, dann haften die Beklagten als Beauftragte der Klägerin für Erfüllung und jeden Schaden, der ohne die Weitergabe nicht entstanden wäre (Koziol/Welser aaO; Strasser aaO Rz 4 zu Paragraph 1010,).
Dem Berufungsgericht und den Beklagten ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten deshalb einen Schaden erlitten hätte, weil ja die Liegenschaft nur um ein Meistbot von S 1,250.000 zugeschlagen wurde. Die Beklagten konnten nämlich nicht beweisen, daß der Klägerin auf jeden Fall ein Schaden entstanden wäre:
Hätten sich die Parteien des Kaufvertrages geweigert, von dem dort "unwiderruflich" erteilten Auftrag an die Verkäuferin abzugehen, daß nämlich die Verkäuferin für die Eintragung des Eigentumsrechtes des Käufers zu sorgen habe, dann hätten die Beklagten den ihnen überwiesenen Betrag nicht ausfolgen dürfen; vielmehr hätten sie ihn im Sinne der Treuhandverpflichtung der Klägerin zur Gänze zurückzustellen gehabt. In diesem Falle wäre der Klägerin überhaupt kein Schaden entstanden.
Selbst wenn aber unterstellt werden könnte, daß die Kaufvertragsparteien dem Verlangen der Beklagten entsprochen und diese mit den Grundbuchseintragungen betraut hätten, könnte noch immer nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß die Klägerin einen Schaden erlittten hätte. Es steht nicht fest, daß die Beklagten - wie sich aus ihrem Schreiben vom 13.Februar 1991, Beilage ./10 ergibt - auch in diesem Falle eine Mahnklage gegen Dipl.Ing.Werner S***** eingebracht und in der Folge die Zwangsversteigerung der Liegenschaft betrieben hätten. Daß es auf jeden Fall - allenfalls auf Betreiben anderer Gläubiger - zu einer Zwangsversteigerung mit einem die Pfandrechtsbelastung nicht deckender Erlös gekommen wäre, ist auch nicht sicher. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin dann, wenn ihre Pfandrechte in den ersten Rängen gestanden wären, die Liegenschaft erworben und zu einem günstigeren Preis weiterverkauft hätte, so daß sie keinen oder doch nur einen geringeren Schaden erlitten hätte.
Da somit nicht feststeht, daß der geltend gemachte Schaden der Klägerin jedenfalls - schon deshalb, weil sie die Kredite zu leichtfertig vergeben hat - eingetreten wäre, war (nur) der Revision der Klägerin dahin stattzugeben, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.