Rechtssatz RS0104483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104483
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
Der Treuhänder darf im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung, wenn überhaupt, dann nur in ganz besonders dringenden Notfällen einen Substituten bestellen, ohne dazu vorher das Einverständnis des Treugebers einzuholen. Wäre aber eine Substitution unzulässig, dann haftet der Treuhänder als Beauftragter dem Treugeber für Erfüllung und jeden Schaden, der ohne die Weitergabe nicht entstanden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104483
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02112_96H0000_003