Rechtssatz RS0104482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104482
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
Für eine Substitution kommt nur die Übertragung zumindest wesentlicher Teile des Auftrages in Betracht. Die bloße Überreichung eines schon vorbereiteten Grundbuchsgesuches kann nicht als ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des beauftragten Treuhänders angesehen werden, zumal hier auch die für die Substitution entscheidende Selbständigkeit des Dritten bei der Auftragsausführung fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104482
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02112_96H0000_002