Rechtssatz RS0019399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019399
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Der Substitut tritt an Stelle des Substituenten und ist verpflichtet, selbständig und unter eigener Verantwortung die Verbindlichkeit dessen zu erfüllen, dessen Substitut er ist. Der Substituent haftet in einem solchen Fall nur für Verschulden in der Auswahl. Zwischen Substituten und Auftraggeber besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber ist begünstigter Dritter in dem zu seinen Gunsten zwischen Substituenten und Substituten geschlossenen Auftragsverhältnis (SZ 35/130, Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 828 ff). Der Machthaber ist aber gegenüber dem Auftraggeber zur Unterrichtung des Substituten verpflichtet (Stanzl am angeführten Ort S 829).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/73
Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 9/73
Veröff: NZ 1973,140
- 7 Ob 570/86
Entscheidungstext OGH 15.05.1986 7 Ob 570/86
Auch; nur: Zwischen Substituten und Auftraggeber besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber ist begünstigter Dritter in dem zu seinen Gunsten zwischen Substituenten und Substituten geschlossenen Auftragsverhältnis (SZ 35/130, Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 828 ff). Der Machthaber ist aber gegenüber dem Auftraggeber zur Unterrichtung des Substituten verpflichtet. (T1)
- 4 Ob 2112/96h
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2112/96h
nur: Der Substitut tritt an Stelle des Substituenten und ist verpflichtet, selbständig und unter eigener Verantwortung die Verbindlichkeit dessen zu erfüllen, dessen Substitut er ist. (T2) Veröff: SZ 69/115
- 11 Os 106/25k
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019399
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19730321_OGH0002_0010OB00009_7300000_001