Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO macht der Kläger geltend, es sei zwar festgestellt worden, daß Ende 1982/Anfang 1983 feststand, daß sich das Projekt nicht realisieren lasse, nicht aber, wie lange das Projekt eigentlich laufen und wer entscheiden sollte, daß es sich nicht mehr verwirklichen lasse.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO macht der Kläger geltend, es sei zwar festgestellt worden, daß Ende 1982/Anfang 1983 feststand, daß sich das Projekt nicht realisieren lasse, nicht aber, wie lange das Projekt eigentlich laufen und wer entscheiden sollte, daß es sich nicht mehr verwirklichen lasse.
Der Kläger rügt damit nicht einen Verfahrens- sondern einen Feststellungsmangel (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO). Ein Feststellungsmangel ist jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet, er sei an der Erzielung eines Erfolgshonorars dadurch gehindert worden, daß die Beklagten das Projekt verfrüht als gescheitert angesehen hätten.Der Kläger rügt damit nicht einen Verfahrens- sondern einen Feststellungsmangel (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO). Ein Feststellungsmangel ist jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet, er sei an der Erzielung eines Erfolgshonorars dadurch gehindert worden, daß die Beklagten das Projekt verfrüht als gescheitert angesehen hätten.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Kläger darin, daß die Vorinstanzen nicht zum Ergebnis gekommen sind, es sei zwischen ihm und den Beklagten ein direktes Rechtsverhältnis, und zwar zumindest schlüssig, zustande gekommen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen den Beklagten und Dr. Kogler sei für den Kläger nicht bindend.
Das Revisionsgericht schließt sich jedoch der Ansicht der Vorinstanzen an, daß nach dem festgestellten Sachverhalt unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Prozeßparteien nicht bestanden.
Auszugehen ist davon, daß der von den Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Dr. Kogler - mit dem die Beklagten ein Erfolgshonorar vereinbart hatten - den Kläger bei der Ausarbeitung des Projektes der Beklagten "beizog", weil er aus verschiedenen Gründen dessen Hilfe wünschte, und daß die Beklagten gegen die Hinzuziehung des Klägers nichts einzuwenden hatten, wenn sie "im Rahmen der mit Dr. Kogler getroffenen Vereinbarung bezüglich der Regelung des Honorars geschieht", wobei dies von Dr. Kogler gegenüber dem Zweitbeklagten bestätigt wurde; ferner daß der Kläger mit den Beklagten über die Honorarfrage nie gesprochen hat. Der Beauftragte ist grundsätzlich zur persönlichen Ausführung des Auftrages verpflichtet. Das folgt schon aus seiner Vertrauensstellung (Stanzl in Klang 2 IV/1, 824). Eine Untervertretung ist gleichwohl in zwei Formen möglich. Eine Form betrifft jene Fälle, in denen das aufgetragene Geschäft darin besteht, einen Dritten zur Geschäftsbesorgung zu bestellen, sodaß der Auftrag gar nicht auf unmittelbare Geschäftsbesorgung geht. In solchen Fällen der sogenannten selbständigen Untervertretung vertritt der Unterbevollmächtigte nur den Machtgeber und nicht den Machthaber; die Vollmacht des Unterbevollmächtigten besteht daher fort, wenn auch die des Hauptbevollmächtigten erlischt (Stanzl aa0 826; Ehrenzweig 2 I/1, 276, und II/1, 557). Bei der anderen Form handelt es sich um die unselbständige Untervertretung, die Substitution. Gemäß § 1010 ABGB darf der Gewalthaber das Geschäft - einzelne Ausführungshandlungen (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1010) - im Fall der Not einem Dritten auftragen; er darf auch einen Stellvertreter bestellen, wenn ihm diesAuszugehen ist davon, daß der von den Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Dr. Kogler - mit dem die Beklagten ein Erfolgshonorar vereinbart hatten - den Kläger bei der Ausarbeitung des Projektes der Beklagten "beizog", weil er aus verschiedenen Gründen dessen Hilfe wünschte, und daß die Beklagten gegen die Hinzuziehung des Klägers nichts einzuwenden hatten, wenn sie "im Rahmen der mit Dr. Kogler getroffenen Vereinbarung bezüglich der Regelung des Honorars geschieht", wobei dies von Dr. Kogler gegenüber dem Zweitbeklagten bestätigt wurde; ferner daß der Kläger mit den Beklagten über die Honorarfrage nie gesprochen hat. Der Beauftragte ist grundsätzlich zur persönlichen Ausführung des Auftrages verpflichtet. Das folgt schon aus seiner Vertrauensstellung (Stanzl in Klang 2 IV/1, 824). Eine Untervertretung ist gleichwohl in zwei Formen möglich. Eine Form betrifft jene Fälle, in denen das aufgetragene Geschäft darin besteht, einen Dritten zur Geschäftsbesorgung zu bestellen, sodaß der Auftrag gar nicht auf unmittelbare Geschäftsbesorgung geht. In solchen Fällen der sogenannten selbständigen Untervertretung vertritt der Unterbevollmächtigte nur den Machtgeber und nicht den Machthaber; die Vollmacht des Unterbevollmächtigten besteht daher fort, wenn auch die des Hauptbevollmächtigten erlischt (Stanzl aa0 826; Ehrenzweig 2 I/1, 276, und II/1, 557). Bei der anderen Form handelt es sich um die unselbständige Untervertretung, die Substitution. Gemäß Paragraph 1010, ABGB darf der Gewalthaber das Geschäft - einzelne Ausführungshandlungen (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1010,) - im Fall der Not einem Dritten auftragen; er darf auch einen Stellvertreter bestellen, wenn ihm dies
ausdrücklich - oder konkludent (EvBl 1960/306) - gestattet ist. Der unselbständig Bevollmächtigte vertritt den Hauptbevollmächtigten und damit auch den ersten Machtgeber. Seine Vertretungsmacht erlischt, wenn die Hauptvollmacht endet (Stanzl aaO 826 f.; Ehrenzweig 2 I/1, 276). Die Erlaubnis des Auftraggebers zur Substitution kann ursprünglich oder nachträglich erteilt werden. Zwischen dem Auftraggeber und dem Substituten entsteht jedoch deshalb, weil die Substitution erlaubt war, noch kein Vertragsverhältnis (Stanzl aaO 829; EvBl 1960/306; SZ 35/130 mwN; NZ 1973, 140; Fasching, Lehrbuch, Rdz 449) und dem Substituten stehen dementsprechend gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche, insbesonders Entlohnungsansprüche, nicht zu, vielmehr ist er auf das zwischen ihm und dem Substituenten bestehende Auftragsverhältnis verwiesen (Stanzl aaO 830, Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1010, Fasching aaO).ausdrücklich - oder konkludent (EvBl 1960/306) - gestattet ist. Der unselbständig Bevollmächtigte vertritt den Hauptbevollmächtigten und damit auch den ersten Machtgeber. Seine Vertretungsmacht erlischt, wenn die Hauptvollmacht endet (Stanzl aaO 826 f.; Ehrenzweig 2 I/1, 276). Die Erlaubnis des Auftraggebers zur Substitution kann ursprünglich oder nachträglich erteilt werden. Zwischen dem Auftraggeber und dem Substituten entsteht jedoch deshalb, weil die Substitution erlaubt war, noch kein Vertragsverhältnis (Stanzl aaO 829; EvBl 1960/306; SZ 35/130 mwN; NZ 1973, 140; Fasching, Lehrbuch, Rdz 449) und dem Substituten stehen dementsprechend gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche, insbesonders Entlohnungsansprüche, nicht zu, vielmehr ist er auf das zwischen ihm und dem Substituenten bestehende Auftragsverhältnis verwiesen (Stanzl aaO 830, Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1010,, Fasching aaO).
Der Umstand, daß die Beklagten nichts dagegen einwendeten, daß Dr. Kogler den Kläger bei der Ausarbeitung des Projektes zu seiner Hilfe beizog, ist deshalb nicht geeignet, direkte vertragliche Beziehungen zwischen den Streitteilen zu begründen. Der Kläger ist daher - als Substitut - nicht berechtigt, Honoraransprüche gegen die Beklagten geltend zu machen; eigene Honorarvereinbarungen zwischen den Streitteilen aber wurden nicht festgestellt.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben im Revisionsverfahren Kosten nicht verzeichnet.Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben im Revisionsverfahren Kosten nicht verzeichnet.