Der gegen den die Entscheidung des Erstrichters bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes gerichteten Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu; die Revision der klagenden Partei (von ihr als außerordentliche Revision bezeichnet), die sich gegen den ein Teilbegehren an Zinsen abweisenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wendet, ist unzulässig.
Zur Revision der beklagten Partei:
Mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag, mit dem sich die beklagte Partei zur Herstellung der Wasseranschlußleitung für die Liegenschaft der klagenden Partei verpflichtete, übernahm die beklagte Partei die erforderlichen Grabungsarbeiten, das Verlegen der Hausanschlußleitung von der öffentlichen Versorgungsleitung bis inkl.der Zähleranlage, das Wiederanfüllen des Rohrgrabens und die Beistellung der erforderlichen Materialien. Sie bediente sich zur Ausführung dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung der Firma B*** & B***. Wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ist Erfüllungsgehilfe (SZ 55/123; ZVR 1982/266; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 340; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1313 a). Kein Wesensmerkmal des Erfüllungsgehilfen ist es, daß er in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Schuldner steht; auch selbständige Unternehmer können Erfüllungsgehilfen sein, wenn ihnen der Schuldner den Auftrag erteilt hat (SZ 51/176; SZ 40/58; EvBl.1957/294; Koziol a.a.O.340, Reischauer a.a.O. Rdz 9 zu § 1313 a). Die Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben (EvBl.1968/4; EvBl.1957/294; Koziol a.a.O. 341). Die Haftung nach § 1313 a ABGB tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Leistung nicht selbst auszuführen hat, sondern nur verpflichtet ist, eine Person auszuwählen, die die Leistung ausführen soll; gleiches gilt für den Fall erlaubter Substitution (SZ 43/62; SZ 40/68; SZ 25/314; Reischauer a.a.O. Rdz 11 zu § 1313 a ABGB). Eine solche Haftungseinschränkung muß sich aber aus dem Vertrag ergeben. Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, daß er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrages mit dem Auftraggeber erbringt (Koziol a.a.O. 341). In vielen Fällen ist dem Vertragspartner durchaus bewußt, daß die Leistung nur unter Mithilfe von weiteren Personen erbracht werden kann, sodaß deren Beiziehung als vertraglich vereinbart angesehen werden kann. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, daß sich die Verpflichtung des Schuldners auf die Auswahl von Personen oder die Beistellung von Substituten beschränkt. Die Leistungspflicht trifft vielmehr den Schuldner, der die Erfüllung unter Eigenverantwortlichkeit durchzuführen hat (Koziol a.a.O. 342). Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner, so sind die Dritten, deren er sich zur Erstellung des Werkes bedient, Erfüllungsgehilfen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 76 zu §§ 1165, 1166). Da die beklagte Partei die Verpflichtung zur Ausführung aller Arbeiten übernommen hat, die zur Herstellung des Wasseranschlusses notwendig sind, ist die Firma B*** & B*** Erfüllungsgehilfe und nicht bloß Auswahlperson oder Substitut, für die die klagende Partei nur bei Auswahlverschulden zu haften hätte.Mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag, mit dem sich die beklagte Partei zur Herstellung der Wasseranschlußleitung für die Liegenschaft der klagenden Partei verpflichtete, übernahm die beklagte Partei die erforderlichen Grabungsarbeiten, das Verlegen der Hausanschlußleitung von der öffentlichen Versorgungsleitung bis inkl.der Zähleranlage, das Wiederanfüllen des Rohrgrabens und die Beistellung der erforderlichen Materialien. Sie bediente sich zur Ausführung dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung der Firma B*** & B***. Wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ist Erfüllungsgehilfe (SZ 55/123; ZVR 1982/266; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 340; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 1313, a). Kein Wesensmerkmal des Erfüllungsgehilfen ist es, daß er in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Schuldner steht; auch selbständige Unternehmer können Erfüllungsgehilfen sein, wenn ihnen der Schuldner den Auftrag erteilt hat (SZ 51/176; SZ 40/58; EvBl.1957/294; Koziol a.a.O.340, Reischauer a.a.O. Rdz 9 zu Paragraph 1313, a). Die Haftung des Schuldners nach Paragraph 1313, a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben (EvBl.1968/4; EvBl.1957/294; Koziol a.a.O. 341). Die Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Leistung nicht selbst auszuführen hat, sondern nur verpflichtet ist, eine Person auszuwählen, die die Leistung ausführen soll; gleiches gilt für den Fall erlaubter Substitution (SZ 43/62; SZ 40/68; SZ 25/314; Reischauer a.a.O. Rdz 11 zu Paragraph 1313, a ABGB). Eine solche Haftungseinschränkung muß sich aber aus dem Vertrag ergeben. Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, daß er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrages mit dem Auftraggeber erbringt (Koziol a.a.O. 341). In vielen Fällen ist dem Vertragspartner durchaus bewußt, daß die Leistung nur unter Mithilfe von weiteren Personen erbracht werden kann, sodaß deren Beiziehung als vertraglich vereinbart angesehen werden kann. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, daß sich die Verpflichtung des Schuldners auf die Auswahl von Personen oder die Beistellung von Substituten beschränkt. Die Leistungspflicht trifft vielmehr den Schuldner, der die Erfüllung unter Eigenverantwortlichkeit durchzuführen hat (Koziol a.a.O. 342). Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner, so sind die Dritten, deren er sich zur Erstellung des Werkes bedient, Erfüllungsgehilfen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 76 zu Paragraphen 1165, 1166,). Da die beklagte Partei die Verpflichtung zur Ausführung aller Arbeiten übernommen hat, die zur Herstellung des Wasseranschlusses notwendig sind, ist die Firma B*** & B*** Erfüllungsgehilfe und nicht bloß Auswahlperson oder Substitut, für die die klagende Partei nur bei Auswahlverschulden zu haften hätte.
Die Werkerstellung hat so zu erfolgen, daß die Rechtsgüter des Bestellers vor Schaden bewahrt bleiben (SZ 52/15; EvBl.1979/1; SZ 49/37; SZ 28/87; Krejci a.a.O. Rdz 9 zu § 1169). Für schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Unternehmer einzustehen. Er wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, daß seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (JBl.1985, 239; EvBl.1983/72; SZ 54/99; JBl.1979, 259; JBl.1978,377; SZ 49/66; JBl.1975,488; Reischauer a.a.O. Rdz 17 zu § 1298). Die Vorinstanzen haben die Kausalität des Verhaltens der Firma B*** & B*** bei Ausführung der Arbeit und dem eingetretenen Schaden als gegeben erachtet. Daß die Firma B*** & B*** kein Verschulden am eingetretenen Schaden treffe, ist nicht erwiesen; ein substantiiertes Sachvorbringen hiezu wurde nicht erstattet. Auch die Revision wird nur in der Richtung ausgeführt, daß der beklagten Partei selbst kein Verschulden angelastet werden könne. Die Haftung der beklagten Partei ist daher zu bejahen, weil sie den Entlastungsbeweis (§ 1298 ABGB) in Ansehung mangelnden Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen nicht angetreten hat.Die Werkerstellung hat so zu erfolgen, daß die Rechtsgüter des Bestellers vor Schaden bewahrt bleiben (SZ 52/15; EvBl.1979/1; SZ 49/37; SZ 28/87; Krejci a.a.O. Rdz 9 zu Paragraph 1169,). Für schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Unternehmer einzustehen. Er wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, daß seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (JBl.1985, 239; EvBl.1983/72; SZ 54/99; JBl.1979, 259; JBl.1978,377; SZ 49/66; JBl.1975,488; Reischauer a.a.O. Rdz 17 zu Paragraph 1298,). Die Vorinstanzen haben die Kausalität des Verhaltens der Firma B*** & B*** bei Ausführung der Arbeit und dem eingetretenen Schaden als gegeben erachtet. Daß die Firma B*** & B*** kein Verschulden am eingetretenen Schaden treffe, ist nicht erwiesen; ein substantiiertes Sachvorbringen hiezu wurde nicht erstattet. Auch die Revision wird nur in der Richtung ausgeführt, daß der beklagten Partei selbst kein Verschulden angelastet werden könne. Die Haftung der beklagten Partei ist daher zu bejahen, weil sie den Entlastungsbeweis (Paragraph 1298, ABGB) in Ansehung mangelnden Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen nicht angetreten hat.
Ob der beklagten Partei, die einen Gewerbeunternehmer mit der Ausführung der Grabungs- und Anschlußarbeiten betraute, ein eigenes Überwachungsverschulden anzulasten ist, kann dann dahingestellt bleiben.
Demzufolge ist der Revision der beklagten Partei der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als ein Begehren an Zinsen abgewiesen wurde.
Zum § 502 Abs.2 Z 3 a ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, nach welcher Bestimmung die Revision unzulässig war, soweit sie einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil eines Streitgegenstandes betraf, wurde in Verbindung mit § 54 Abs.2 JN, wonach unter anderem Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben hatte, ausgesprochen, daß eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichtes nur in dem gemäß § 54 Abs.2 JN bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigenden Zinsenpunkte bekämpft, unzulässig ist (2 Ob 131/75; 1 Ob 642/79; 2 Ob 83/82; 1 Ob 725/82; 2 Ob 210/83). In der Entscheidung 1 Ob 725/82 wurde der Meinung Faschings, Erg.Bd.95, die Neufassung des § 502 ZPO durch das BG.BGBl.1971/291 schließe keineswegs die Revision gegen Entscheidungen über Nebenforderungen an sich aus, diese seien im Rahmen der Zulässigkeitsschranken des § 502 ZPO anfechtbar, für den Fall, daß damit auch die Anfechtung der Entscheidung im Zinsenbegehren allein gemeint ist, entgegengehalten, die unterschiedliche Behandlung der Zinsen in verschiedenen Verfahrensabschnitten sei durch das Gesetz nicht gedeckt. An dieser Auffassung wurde auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 festgehalten (6 Ob 1541/84). Gemäß § 502 Abs.2 Z 2 ZPO nF ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt. Der damit eingeführte Begriff "Beschwerdegegenstand" stellt keinen vom Begriff "Streitgegenstand" losgelösten Begriff dar, sondern meint, wie Fasching, Lehr- und Handbuch RZ 1861, ausführt, den Wert desjenigen Teiles des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll, also den Wert des Streitgegenstandes über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll. Damit ist aber inhaltlich dasselbe ausgedrückt, was die Rechtsprechung zum § 502 Abs.2 Z 3 ZPO aF ausgesprochen hat, daß vom Revisionsgericht jede Entscheidung über Revisionen ferngehalten werden soll, die einen unter der dort genannten Grenze liegenden Gegenstand betreffen (1 Ob 553,554/83, 7 Ob 695/82; 8 Ob 105,106/80; SZ 47/33; SZ 46/103 ua).Als Gegenstand der Revision wurden nie die gemäß § 54 Abs. 2 JN nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren wie etwa Zinsen angesehen (2 Ob 210/83; 7 Ob 626/79; 1 Ob 642/79 u.a.). Es ist daher auch nach der derzeitigen Rechtslage für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, die Bestimmung des § 54 Abs. 2 JN heranzuziehen. Daraus folgt aber, daß eine Revision nur dann zulässig ist, wenn der mit Revision angefochtene Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, und eine Revision unzulässig ist, wenn nur eine Anfechtung von Nebengebühren vorliegt. Nur für das Meistbotsverteilungsverfahren, nicht für das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses, sind Hoyer, JBl 1985, 243 und Pfersmann, ÖJZ 1985, 205, der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/43), daß bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand S 15.000,- übersteigt, Nebengebühren unberücksichtigt zu bleiben haben, entgegengetreten. Da es sich bei der Bestimmung des § 502 Abs.2 Z 2 ZPO nF um eine absolute Zulässigkeitsgrenze handelt, kommt es darauf, ob zum Zinsenbegehren eine abändernde oder bestätigende berufungsgerichtliche Entscheidung vorliegt und ob die Höhe der strittigen Zinsen über S 15.000,-- bzw. über S 60.000,-- liegt, nicht an.Zum Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, a ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, nach welcher Bestimmung die Revision unzulässig war, soweit sie einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil eines Streitgegenstandes betraf, wurde in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, JN, wonach unter anderem Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben hatte, ausgesprochen, daß eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichtes nur in dem gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigenden Zinsenpunkte bekämpft, unzulässig ist (2 Ob 131/75; 1 Ob 642/79; 2 Ob 83/82; 1 Ob 725/82; 2 Ob 210/83). In der Entscheidung 1 Ob 725/82 wurde der Meinung Faschings, Erg.Bd.95, die Neufassung des Paragraph 502, ZPO durch das BG.BGBl.1971/291 schließe keineswegs die Revision gegen Entscheidungen über Nebenforderungen an sich aus, diese seien im Rahmen der Zulässigkeitsschranken des Paragraph 502, ZPO anfechtbar, für den Fall, daß damit auch die Anfechtung der Entscheidung im Zinsenbegehren allein gemeint ist, entgegengehalten, die unterschiedliche Behandlung der Zinsen in verschiedenen Verfahrensabschnitten sei durch das Gesetz nicht gedeckt. An dieser Auffassung wurde auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 festgehalten (6 Ob 1541/84). Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nF ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt. Der damit eingeführte Begriff "Beschwerdegegenstand" stellt keinen vom Begriff "Streitgegenstand" losgelösten Begriff dar, sondern meint, wie Fasching, Lehr- und Handbuch RZ 1861, ausführt, den Wert desjenigen Teiles des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll, also den Wert des Streitgegenstandes über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll. Damit ist aber inhaltlich dasselbe ausgedrückt, was die Rechtsprechung zum Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aF ausgesprochen hat, daß vom Revisionsgericht jede Entscheidung über Revisionen ferngehalten werden soll, die einen unter der dort genannten Grenze liegenden Gegenstand betreffen (1 Ob 553,554/83, 7 Ob 695/82; 8 Ob 105,106/80; SZ 47/33; SZ 46/103 ua).Als Gegenstand der Revision wurden nie die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren wie etwa Zinsen angesehen (2 Ob 210/83; 7 Ob 626/79; 1 Ob 642/79 u.a.). Es ist daher auch nach der derzeitigen Rechtslage für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN heranzuziehen. Daraus folgt aber, daß eine Revision nur dann zulässig ist, wenn der mit Revision angefochtene Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, und eine Revision unzulässig ist, wenn nur eine Anfechtung von Nebengebühren vorliegt. Nur für das Meistbotsverteilungsverfahren, nicht für das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses, sind Hoyer, JBl 1985, 243 und Pfersmann, ÖJZ 1985, 205, der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/43), daß bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand S 15.000,- übersteigt, Nebengebühren unberücksichtigt zu bleiben haben, entgegengetreten. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nF um eine absolute Zulässigkeitsgrenze handelt, kommt es darauf, ob zum Zinsenbegehren eine abändernde oder bestätigende berufungsgerichtliche Entscheidung vorliegt und ob die Höhe der strittigen Zinsen über S 15.000,-- bzw. über S 60.000,-- liegt, nicht an.
Da die beklagte Partei die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannte, sind ihr Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen.