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Entscheidung 8 Ob 98/20z×

Entscheidung 8 Ob 98/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014950 Rechtssatz 10.12.1964Zivilrecht
Auch die für die Errichtung einer Gruft samt Gruftdenkmal und den Erwerb der Grabstelle aufgewendeten Kosten gehören zu den Begräbniskosten iS des § 549 ABGB.
RS0022747 Rechtssatz 07.09.1988Zivilrecht
Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig war, ist dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen.
RS0028495 Rechtssatz 15.02.1990Zivilrecht
Die ratio der Haftung des Unternehmers nach § 1313a ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend …
RS0028606 Rechtssatz 30.05.1994Zivilrecht
Normzweck dieser Bestimmung ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.
RS0028655 Rechtssatz 20.01.1976Zivilrecht
Haftung für das "Verschulden" des Gehilfen ist mangels Rechtswidrigkeit seines Fehlverhalten im Sinne des Gesetzes so zu verstehen, dass sein Verhalten schuldhaft wäre, wenn es der Geschäftsherr selbst gesetzt hätte.
RS0030897 Rechtssatz 01.03.1984Zivilrecht
Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne dass es einer darauf g …
RS0031291 Rechtssatz 13.04.1962Zivilrecht
Der Begriff "Entgangenes" in § 1327 ABGB umfasst auch "künftig Entgehendes". "Entgang" ist alles, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der zur Unterhaltsleistung aus dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre.
RS0031307 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.
RS0031415 Rechtssatz 03.12.1952Zivilrecht
Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden, nicht aber tagw …
RS0031525 Rechtssatz 06.06.1951Zivilrecht
Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB ist auf in der Zukunft liegende Möglichkeiten einer Änderung des Einkommens des Getöteten, deren bevorstehender Eintritt nicht zweifelsfrei dargetan werden kann, keine Rücksicht zu nehmen.
RS0031646 Rechtssatz 16.02.1968Zivilrecht
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, wie sich die Einkommensverteilung in der Familie des Getöteten gestaltet hätte, ist bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Aufteilungsschlüssel nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO festzusetzen.
RS0031835 Rechtssatz 28.11.1956Zivilrecht
Auch die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen ist mitzuberücksichtigen. Es gilt in diesen Fällen, eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit absehen lässt; …
RS0031954 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Der Unterhaltsentgang einer Witwe ist wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einze …
RS0035615 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen.
RS0115189 Rechtssatz 16.05.2001Zivilrecht
Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädig …
RS0122794 Rechtssatz 27.09.2007Zivilrecht
Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. …
RS0125618 Rechtssatz 15.10.2009Zivilrecht
Die Bemessung des Schmerzengelds hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung …
RS0129403 Rechtssatz 22.04.2014Zivilrecht
Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen.