Rechtssatz RS0030897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030897
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne dass es einer darauf gerichteten Einwendung des Verpflichteten bedürfte. Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 150/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 150/83
Veröff: ZVR 1985/11 S 19
- 8 Ob 50/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 50/84
- 8 Ob 61/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 61/85
nur: Dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (T1)
- 8 Ob 57/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 57/87
Auch; Beisatz: Hier: Künftige Entwicklungen, die nicht mit Sicherheit überblickbar sind, wenn Behauptungen darüber fehlen, wann der Getötete die im Zeitpunkt seines Todes aushaftenden Verbindlichkeiten für eine Eigentumswohnung abgestattet hätte. (T2)
Veröff: ZVR 1989/76 S 120 (Mitteilung NZV 1989,264)
- 2 Ob 87/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 87/89
- 2 Ob 49/90
Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 49/90
nur T1
- 2 Ob 79/97z
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
- 8 Ob 108/03w
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 108/03w
Beisatz: Hier: Dies gilt auch für eine Rente wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Diese ist nicht wertgesichert zuzuerkennen. (T3)
- 2 Ob 41/12m
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 41/12m
Vgl; nur: Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen. (T4)
- 2 Ob 27/16h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
Auch; nur T4
- 2 Ob 142/16w
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
nur T1; nur: Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. (T5)
Beisatz: Bei der Bedachtnahme auf künftige Verhältnisse ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. (T6); Veröff: SZ 2017/70
- 9 Ob 59/20x
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 59/20x
Vgl
- 8 Ob 98/20z
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 98/20z
Beisatz: Hier: Bereits mehrfach wiedergewählter Bürgermeister einer Landgemeinde. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0030897
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0080OB00150_8300000_001