Entscheidungsgründe:
Am 25. Februar 1987 gegen 1,50 Uhr lenkte Friedrich K*** seinen PKW mit dem Kennzeichen O-16.196 auf der Westautobahn bei Linz in Richtung Salzburg. Er war alkoholisiert; sein Blutalkoholgehalt betrug im Unfallszeitpunkt 2,27 %o. In seinem PKW fuhr Waltraud D***, die Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers, mit. Als K*** in der Nähe des Straßenkilometers 166 von einer Gendarmeriestreife zum Anhalten aufgefordert wurde, hielt er seinen PKW auf dem mittleren Fahrstreifen der dort dreispurigen Richtungsfahrbahn der Autobahn an. Der mit dem Sattelfahrzeug mit dem Kennzeichen B 43.755 (der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs) in gleicher Fahrtrichtung nachkommende Erstbeklagte fuhr auf den angehaltenen PKW des K*** auf. Dabei wurden Friedrich K*** und Waltraud D*** getötet. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juli 1987, 31 E Vr 844/87-16, unter anderem des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt. Der Erstkläger begehrte in seiner zu 10 Cg 173/87 des Erstgerichts eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 100.952,36 sA und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 6.000,-- ab 1. Oktober 1987 bis 1. November 2025; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Zweitkläger begehrte in seiner zu 10 Cg 233/87 des Erstgerichts eingebrachten Klage gleichfalls aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 30.100,-- sA und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 4.300,-- ab 1. Oktober 1987 bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit; auch er stellte ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.Am 25. Februar 1987 gegen 1,50 Uhr lenkte Friedrich K*** seinen PKW mit dem Kennzeichen O-16.196 auf der Westautobahn bei Linz in Richtung Salzburg. Er war alkoholisiert; sein Blutalkoholgehalt betrug im Unfallszeitpunkt 2,27 %o. In seinem PKW fuhr Waltraud D***, die Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers, mit. Als K*** in der Nähe des Straßenkilometers 166 von einer Gendarmeriestreife zum Anhalten aufgefordert wurde, hielt er seinen PKW auf dem mittleren Fahrstreifen der dort dreispurigen Richtungsfahrbahn der Autobahn an. Der mit dem Sattelfahrzeug mit dem Kennzeichen B 43.755 (der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs) in gleicher Fahrtrichtung nachkommende Erstbeklagte fuhr auf den angehaltenen PKW des K*** auf. Dabei wurden Friedrich K*** und Waltraud D*** getötet. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juli 1987, 31 E römisch fünf r 844/87-16, unter anderem des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB schuldig erkannt. Der Erstkläger begehrte in seiner zu 10 Cg 173/87 des Erstgerichts eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 100.952,36 sA und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 6.000,-- ab 1. Oktober 1987 bis 1. November 2025; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Zweitkläger begehrte in seiner zu 10 Cg 233/87 des Erstgerichts eingebrachten Klage gleichfalls aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 30.100,-- sA und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 4.300,-- ab 1. Oktober 1987 bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit; auch er stellte ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 9. Mai 1988 (ON 9) wurde dem Erstkläger ein Betrag von S 33.968,24 (Begräbniskosten) zugesprochen. Das Kapitalbegehren des Zweitklägers und ein Teil des Kapitalbegehrens des Erstklägers in der Höhe von S 42.000,-- wurde ebenso wie das von beiden Klägern gestellte Rentenbegehren darauf gestützt, daß die getötete Waltraud D*** für die beiden Kläger im Durchschnitt wenigstens 5 bis 6 Stunden täglich Haushaltsleistungen erbracht habe, wofür ein Stundensatz von wenigstens S 80,-- und somit ein monatlicher Betrag von S 12.000,-- zu veranschlagen sei. Davon sei ein Anteil von 60 % auf den Erstkläger und ein solcher von 40 % auf den Zweitkläger entfallen. Dies würde einen monatlichen Betrag von S 7.200,-- für den Erstkläger und von S 4.800,-- für den Zweitkläger ausmachen. Es werde vom Erstkläger Ersatz von monatlich S 6.000,-- und vom Zweitkläger Ersatz von monatlich S 4.300,-- verlangt, und zwar für die Zeit von März bis September 1987 in Form von Kapitalbeträgen, ab Oktober 1987 in Form von Renten. Die am 13. November 1950 geborene Verunglückte hätte eine Lebenserwartung von wenigstens 75 Jahren gehabt und es sei anzunehmen, daß sie bis zu diesem Alter dem Erstkläger die bisherigen Leistungen erbracht hätte. Die Rente werde daher vom Erstkläger für den Zeitraum bis 1. November 2025 begehrt. Die Rente des Zweitklägers werde mit dem Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit begrenzt. Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, die Kläger müßten sich ein Mitverschulden der Getöteten von einem Drittel anrechnen lassen, weil sich diese einem Fahrzeuglenker anvertraut habe, der zum Unfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 %o aufgewiesen habe. Die schwere Alkoholisierung des Friedrich K*** habe die Getötete bei ihrem Zusteigen in den von ihm gelenkten PKW erkennen müssen. Die Beklagten bestritten auch die Höhe der aus dem Titel des Entgangs von Leistungen der Getöteten im Haushalt begehrten Ersatzleistung. Sie bestritten die behauptete Anzahl der von der Verunglückten für die Haushaltsleistung aufgewendeten Stunden, die Angemessenheit der von den Klägern in Anspruch genommenen Anteile und die Richtigkeit des von den Klägern behaupteten Stundensatzes. Beide Kläger müßten sich die von ihnen bezogene Witwer- bzw Waisenversorgung anrechnen lassen, für welche mit Rücksicht auf das Mitverschulden dem Sozialversicherungsträger das Quotenvorrecht zustehe. Auch die mit 75 Jahren veranschlagte Lebenserwartung der Getöteten werde bestritten.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren des Erstklägers im Umfang von S 46.194,12 sA sowie einer monatlichen Rente von S 3.030,-- vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 1. November 2023 und dem des Zweitklägers im Umfang von S 18.130,-- sA sowie einer monatlichen Rente von S 2.590,-- statt. Auch den Feststellungsbegehren beider Kläger gab es statt. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Seit dem Tod der am 13. November 1950 geborenen Ehefrau und Mutter bewohnen der am 7. März 1946 geborene Ehegatte, der Erstkläger und der am 7. Februar 1979 geborene Sohn, der Zweitkläger, weiterhin die vormals gemeinsame 70 m2 große Eigentumswohnung in Wels. Der Erstkläger bezieht aus Anlaß des Todes seiner Ehefrau seit 25. Februar 1987 von der PVA der Arbeiter eine Witwerpension in der Höhe von monatlich S 411,80, der Zweitkläger aus Anlaß des Todes seiner Mutter seit 25. Februar 1987 eine monatliche Waisenpension in der Höhe von S 849,--. Die verstorbene Waltraud D*** hätte eine Lebenserwartung von 73 Jahren gehabt. Sie arbeitete seit Oktober 1986 als Halbtagskraft und hätte diesen Beruf nach Möglichkeit bis zu ihrer Pensionierung ausgeübt. Sie erbrachte täglich mindestens 5 bis 6 Stunden an Haushaltsleistungen für Ehemann und Kind. Sie bereitete das Frühstück zu, kochte zu Mittag für den Sohn bzw zwei- bis dreimal wöchentlich und am Wochenende auch für den Ehemann, versorgte die Wäsche, besorgte Einkäufe, hielt die Wohnung sauber und lernte mit dem Sohn bzw betreute ihn. Der Erstkläger leistete außer fallweisen Reparaturarbeiten keine Beiträge zur Haushaltsführung. Seit dem Tod seiner Mutter wird der Zweitkläger zwei bis drei Tage pro Woche von einer Bekannten des Erstklägers betreut. Um mit der gleichen Intensität, mit der die Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers früher einen Dreipersonenhaushalt betreute, nunmehr einen Zweipersonenhaushalt zu besorgen, müßte eine Hilfskraft eingesetzt werden, die dafür täglich rund 5 Stunden benötigt. Laut Mindestlohntarif betragen die Kosten für eine Person, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fällt und nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird, pro Stunde S 48,-- brutto. Der Kinderzuschlag beträgt S 2,50,-- pro Stunde, der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100 %. Es kann nicht festgestellt werden, wann sich Friedrich K*** und Waltraud D*** am Unfallstag getroffen haben und ob Waltraud D*** auf Grund des Alkoholkonsums des Friedrich K*** dessen bestehende Fahruntauglichkeit erkannte oder erkennen hätte können. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß in Anwendung des § 273 ZPO bei sinngemäßer Heranziehung des Mindestlohntarifs für Hausgehilfinnen beim festgestellten Erfordernis von 150 Stunden monatlicher Arbeitsleistung für die haushaltsmäßige Betreuung der Kläger, wie sie von der Getöteten durchgeführt worden sei, ein Bruttobetrag von rund S 8.600,-- zu veranschlagen sei. Daraus errechne sich für den Erstkläger nach Abzug der Witwerpension eine monatliche Rente von S 3.030,-- und für den Zweitkläger nach Abzug seiner Waisenrente eine monatliche Rente von S 2.590,--. Eine Kürzung dieser Rentenbeträge um eine Mitverschuldensquote komme nicht in Betracht, weil den Beklagten der ihnen obliegende Beweis, daß sich die Verunglückte schuldhaft dem Friedrich K*** als alkoholisiertem Fahrzeuglenker anvertraut habe, nicht gelungen sei. Da die Lebenserwartung der Verunglückten mit 73 Jahren ermittelt worden sei, sei die Rente des Erstklägers zeitlich mit 1. November 2023 zu begrenzen. Eine Beschränkung auf das Pensionsalter der Getöteten habe nicht zu erfolgen, weil nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen sei, daß die Verunglückte ihre Betreuungsleistungen auch über ihre Pensionierung hinaus erbracht hätte. Da künftige Schäden der Kläger nicht auszuschließen seien, seien auch ihre Feststellungsbegehren berechtigt.Seit dem Tod der am 13. November 1950 geborenen Ehefrau und Mutter bewohnen der am 7. März 1946 geborene Ehegatte, der Erstkläger und der am 7. Februar 1979 geborene Sohn, der Zweitkläger, weiterhin die vormals gemeinsame 70 m2 große Eigentumswohnung in Wels. Der Erstkläger bezieht aus Anlaß des Todes seiner Ehefrau seit 25. Februar 1987 von der PVA der Arbeiter eine Witwerpension in der Höhe von monatlich S 411,80, der Zweitkläger aus Anlaß des Todes seiner Mutter seit 25. Februar 1987 eine monatliche Waisenpension in der Höhe von S 849,--. Die verstorbene Waltraud D*** hätte eine Lebenserwartung von 73 Jahren gehabt. Sie arbeitete seit Oktober 1986 als Halbtagskraft und hätte diesen Beruf nach Möglichkeit bis zu ihrer Pensionierung ausgeübt. Sie erbrachte täglich mindestens 5 bis 6 Stunden an Haushaltsleistungen für Ehemann und Kind. Sie bereitete das Frühstück zu, kochte zu Mittag für den Sohn bzw zwei- bis dreimal wöchentlich und am Wochenende auch für den Ehemann, versorgte die Wäsche, besorgte Einkäufe, hielt die Wohnung sauber und lernte mit dem Sohn bzw betreute ihn. Der Erstkläger leistete außer fallweisen Reparaturarbeiten keine Beiträge zur Haushaltsführung. Seit dem Tod seiner Mutter wird der Zweitkläger zwei bis drei Tage pro Woche von einer Bekannten des Erstklägers betreut. Um mit der gleichen Intensität, mit der die Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers früher einen Dreipersonenhaushalt betreute, nunmehr einen Zweipersonenhaushalt zu besorgen, müßte eine Hilfskraft eingesetzt werden, die dafür täglich rund 5 Stunden benötigt. Laut Mindestlohntarif betragen die Kosten für eine Person, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fällt und nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird, pro Stunde S 48,-- brutto. Der Kinderzuschlag beträgt S 2,50,-- pro Stunde, der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100 %. Es kann nicht festgestellt werden, wann sich Friedrich K*** und Waltraud D*** am Unfallstag getroffen haben und ob Waltraud D*** auf Grund des Alkoholkonsums des Friedrich K*** dessen bestehende Fahruntauglichkeit erkannte oder erkennen hätte können. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß in Anwendung des Paragraph 273, ZPO bei sinngemäßer Heranziehung des Mindestlohntarifs für Hausgehilfinnen beim festgestellten Erfordernis von 150 Stunden monatlicher Arbeitsleistung für die haushaltsmäßige Betreuung der Kläger, wie sie von der Getöteten durchgeführt worden sei, ein Bruttobetrag von rund S 8.600,-- zu veranschlagen sei. Daraus errechne sich für den Erstkläger nach Abzug der Witwerpension eine monatliche Rente von S 3.030,-- und für den Zweitkläger nach Abzug seiner Waisenrente eine monatliche Rente von S 2.590,--. Eine Kürzung dieser Rentenbeträge um eine Mitverschuldensquote komme nicht in Betracht, weil den Beklagten der ihnen obliegende Beweis, daß sich die Verunglückte schuldhaft dem Friedrich K*** als alkoholisiertem Fahrzeuglenker anvertraut habe, nicht gelungen sei. Da die Lebenserwartung der Verunglückten mit 73 Jahren ermittelt worden sei, sei die Rente des Erstklägers zeitlich mit 1. November 2023 zu begrenzen. Eine Beschränkung auf das Pensionsalter der Getöteten habe nicht zu erfolgen, weil nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen sei, daß die Verunglückte ihre Betreuungsleistungen auch über ihre Pensionierung hinaus erbracht hätte. Da künftige Schäden der Kläger nicht auszuschließen seien, seien auch ihre Feststellungsbegehren berechtigt.
Dieses Urteil des Erstgerichts wurde sowohl von den Klägern als auch von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Zweitklägers zur Gänze und der des Erstklägers teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang des Abspruchs über die von beiden Klägern gestellten Feststellungsbegehren bestätigte, im Umfang des Abspruchs über die von den beiden Klägern gestellten Leistungsbegehren dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 53.614,12 sA und einer monatlichen Rente von S 4.090,-- vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 1. November 2023 an den Erstkläger und von S 30.100,-- sA und einer monatlichen Rente von S 4.300,-- vom 1. Oktober 1987 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit an den Zweitkläger verurteilte und das Leistungsmehrbegehren des Erstklägers abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es im Rechtsstreit zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten entschieden hat, hinsichtlich der Bestätigung S 60.000,-- und insgesamt S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß den Beklagten der ihnen obliegende Beweis der Kenntnis der Alkoholisierung des Friedrich K*** oder des Kennenmüssens dieses Zustands seitens der Waltraud D*** nicht gelungen sei. Es sei ungeklärt geblieben, wie lange vor dem Unfall Waltraud D*** bereits Beifahrerin bei Friedrich K*** gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß Waltraud D*** erst wenige Kilometer vor dem Unfall in den PKW des Friedrich K*** zugestiegen sei. Wenn K*** unmittelbar nach dem Zusteigen weggefahren sei, sei es durchaus möglich, daß Waltraud D*** erst auf der Autobahn dessen Alkoholisierung bemerkt und daher theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, beim nächsten Autobahnparkplatz wieder auszusteigen. Diese Möglichkeit wäre ihr aber auch nur unter der Voraussetzung offengestanden, daß Friedrich K*** einem Ersuchen, dort anzuhalten, entsprochen hätte. Schließlich sei es auch nicht zwingend, daß Waltraud D*** den Alkoholgeruch sofort hätte wahrnehmen können. Dies sei erfahrungsgemäß dann erschwert, wenn vorher mit zumindest teilweise offenem Fenster gefahren worden sei oder der Alkoholisierte stark aromatisierte Bonbons gelutscht habe. Wenn sich Waltraud D*** unverschuldetermaßen dem alkoholisierten Fahrzeuglenker Friedrich K*** kurz vor dem Auffahren auf die Autobahn anvertraut und in der Folge im Zuge des Befahrens der Autobahn die Alkoholisierung bemerkt habe, könnte ihr die Aufrechterhaltung des Zustands des Anvertrautseins auch nur dann als Verschulden angerechnet werden, wenn sie es verabsäumt hätte, alle zumutbaren Maßnahmen zur Beendigung dieses Zustands zu ergreifen. Auch diesbezüglich hätten die Beklagten keinen Verschuldensbeweis erbringen können. Die beiden Kläger brauchten sich daher bei ihren Schadenersatzansprüchen kein Mitverschulden der Getöteten anrechnen lassen.
Bezüglich der Rentenansprüche der beiden Kläger sei von der unbekämpften erstgerichtlichen Feststellung auszugehen, daß den beiden Klägern zusammen durch den Tod der Waltraud D*** im Durchschnitt täglich rund 5 Stunden Haushalts- und Betreuungsleistung entgingen. Dies ergebe im Durchschnitt pro Monat 150 Stunden. Unbekämpft sei geblieben, daß die häuslichen Arbeiten der Verunglückten zu 40 % für den Zweitkläger erbracht worden seien. Der Anteil des Erstklägers an der Gesamtheit der Haushalts- und Betreuungsleistungen der Getöteten sei im Sinne des § 273 ZPO gleich hoch wie deren eigener Anteil festzusetzen. Damit ergebe sich eine Aufteilung von 40 % für das Kind und je 30 % für den Erstkläger und die Verstorbene. Daraus folge, daß die unbekämpft festgestellten 5 Stunden pro Tag zwischen den beiden Klägern im Verhältnis von 4 : 3 aufzuteilen seien. Der Aufwand, der durch den Ausfall der Ehefrau bzw Mutter für eine an deren Stelle bezüglich der Verrichtung dieser Arbeiten tretende Hilfskraft aufgewendet werden müsse, könne nach § 273 ZPO bestimmt werden. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei von einem durchschnittlichen Stundenlohn von brutto S 70,-- auszugehen. Dabei diene der auch vom Erstgericht herangezogene Mindestlohntarif als Anhaltspunkt. Das Erstgericht habe aber die anteiligen Sonderzahlungen, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und auch den Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, daß während des Urlaubs zusätzlich eine Urlaubsvertretung bezahlt werden müsse.Bezüglich der Rentenansprüche der beiden Kläger sei von der unbekämpften erstgerichtlichen Feststellung auszugehen, daß den beiden Klägern zusammen durch den Tod der Waltraud D*** im Durchschnitt täglich rund 5 Stunden Haushalts- und Betreuungsleistung entgingen. Dies ergebe im Durchschnitt pro Monat 150 Stunden. Unbekämpft sei geblieben, daß die häuslichen Arbeiten der Verunglückten zu 40 % für den Zweitkläger erbracht worden seien. Der Anteil des Erstklägers an der Gesamtheit der Haushalts- und Betreuungsleistungen der Getöteten sei im Sinne des Paragraph 273, ZPO gleich hoch wie deren eigener Anteil festzusetzen. Damit ergebe sich eine Aufteilung von 40 % für das Kind und je 30 % für den Erstkläger und die Verstorbene. Daraus folge, daß die unbekämpft festgestellten 5 Stunden pro Tag zwischen den beiden Klägern im Verhältnis von 4 : 3 aufzuteilen seien. Der Aufwand, der durch den Ausfall der Ehefrau bzw Mutter für eine an deren Stelle bezüglich der Verrichtung dieser Arbeiten tretende Hilfskraft aufgewendet werden müsse, könne nach Paragraph 273, ZPO bestimmt werden. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei von einem durchschnittlichen Stundenlohn von brutto S 70,-- auszugehen. Dabei diene der auch vom Erstgericht herangezogene Mindestlohntarif als Anhaltspunkt. Das Erstgericht habe aber die anteiligen Sonderzahlungen, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und auch den Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, daß während des Urlaubs zusätzlich eine Urlaubsvertretung bezahlt werden müsse.
Gehe man von einer monatlich erforderlichen Stundenanzahl von 150 und von einem durchschnittlichen Stundenlohn von S 70,-- aus, so ergebe dies einen monatlichen Aufwand von S 10.500,--. Bei einer Aufteilung dieses Betrags zwischen dem Erst- und dem Zweitkläger im Verhältnis von 3 : 4 ergebe sich für den Erstkläger ein Anteil von S 4.500,-- und für den Zweitkläger ein solcher von S 6.000,--. Vermindere man den auf den Erstkläger entfallenden Betrag von S 4.500,-- um die Witwerrente des Erstklägers von rund S 410,--, ergebe dies eine monatliche Rente von S 4.090,--. Vermindere man den Anteil des Zweitklägers um die von ihm bezogene Waisenrente von gerundet S 850,--, so ergebe dies S 5.150,--; der Zweitkläger begehre monatlich aber nur S 4.300,---.
Für die Zeit von März bis September 1987 ergebe sich somit ein "Rentenrückstand" zu Gunsten des Erstklägers von S 28.630,-- (7 x 4.090,--). Für den Zweitkläger errechne sich für den Zeitraum von März bis September 1987 ein "Rentenguthaben" von S 30.100,-- (7 x 4.300,--).
Darüber hinaus stehe dem Erstkläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis 1. November 2023 eine monatliche Rente von S 4.090,-- und dem Zweitkläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente von S 4.300,-- zu.
Einer Begrenzung des Rentenanspruchs des hinterbliebenen Ehepartners mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Wiederverehelichung im Urteilsspruch bedürfe es nicht, weil es sich hiebei um eine völlig ungewisse Möglichkeit handle. Um so weniger sei eine Beschränkung für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft im Urteilsspruch geboten.
Für die Rentenbemessung sei es auch unerheblich, ob der Erstkläger seiner Beistandspflicht im Sinne einer Mitarbeit im Haushalt mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Ehefrau entsprechend nachgekommen sei. Die Ermittlung des Entgangs nach § 1327 ABGB sei regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil des Hinterbliebenen abzustellen. Maßgebend sei das von der Verunglückten zur Zeit des Todes tatsächlich Geleistete. Eine andere Regelung wäre mit der Bestimmung des § 91 ABGB nicht in Einklang zu bringen.Für die Rentenbemessung sei es auch unerheblich, ob der Erstkläger seiner Beistandspflicht im Sinne einer Mitarbeit im Haushalt mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Ehefrau entsprechend nachgekommen sei. Die Ermittlung des Entgangs nach Paragraph 1327, ABGB sei regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil des Hinterbliebenen abzustellen. Maßgebend sei das von der Verunglückten zur Zeit des Todes tatsächlich Geleistete. Eine andere Regelung wäre mit der Bestimmung des Paragraph 91, ABGB nicht in Einklang zu bringen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß "a) im Leistungsteil dem Erstkläger ein Betrag von S 6.020,-- und dem Zweitkläger ein Betrag von S 10.115,-- je s.A. sowie b) im Rententeil dem Erstkläger eine monatliche Rente, beginnend mit dem 1. Oktober 1987 bis einschließlich 1. November 2023, soferne sich der Erstkläger nicht wiederverehelicht oder eine Lebensgemeinschaft eingeht (für die Dauer derselben), von S 860,-- und dem Zweitkläger eine monatliche Rente beginnend ab 1. Oktober 1987 bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit von S 1.445,-- zugesprochen, c) die Haftung der beklagten Parteien im Sinne der gestellten Feststellungsbegehren nur im Umfang von 2/3, bei der drittbeklagten Partei zusätzlich beschränkt auf den Umfang des bestehenden Haftpflichtverhältnisses festgestellt und d) das Mehrbegehren der klagenden Parteien zu a) bis c) abgewiesen wird"; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.