Entscheidungsgründe:
Günther U***, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin und des Drittklägers, wurde am 13. Juli 1981 in Innsbruck bei einem vom Drittbeklagten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen T 20.394 verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Die Zweitbeklagte ist der Halter, die Erstbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses LKW. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern ist dem Grunde nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit machten die Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr ein Anspruch der Erstklägerin auf Ersatz von Unterhaltsentgang im Sinne des § 1327 ABGB. Aus diesem Rechtsgrund begehrte die Erstklägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 325.729,80 s.A. (Unterhaltsentgang für die Zeit vom 13. Juli 1981 bis 31. Oktober 1983) und zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 11.794,20 ab 1. November 1983 bis 15. Dezember 2013, wobei die Zahlungsverpflichtung der Erst- und der Zweitbeklagten in Ansehung dieser Rente beschränkt sei mit der Deckungssumme und der Hinlänglichkeit des zum Unfallszeitpunkt hinsichtlich des LKW mit dem Kennzeichen T 20.394 zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages. Die Erstklägerin brachte dazu im wesentlichen vor, daß ihr infolge des Todes ihres Ehegatten unter Berücksichtigung der von ihm an sie erbrachten Unterhaltsleistungen, der gleichbleibenden fixen Kosten des Haushaltes und der ihr zukommenden Witwenpension vom Unfall bis zum 31. Dezember 1981 ein monatlicher Unterhaltsentgang von S 12.046,80 und seither ein solcher von S 11.794,20 entstanden sei. Die Beklagten bestritten den von der Erstklägerin behaupteten Unterhaltsentgang.Günther U***, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin und des Drittklägers, wurde am 13. Juli 1981 in Innsbruck bei einem vom Drittbeklagten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen T 20.394 verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Die Zweitbeklagte ist der Halter, die Erstbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses LKW. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern ist dem Grunde nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit machten die Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr ein Anspruch der Erstklägerin auf Ersatz von Unterhaltsentgang im Sinne des Paragraph 1327, ABGB. Aus diesem Rechtsgrund begehrte die Erstklägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 325.729,80 s.A. (Unterhaltsentgang für die Zeit vom 13. Juli 1981 bis 31. Oktober 1983) und zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 11.794,20 ab 1. November 1983 bis 15. Dezember 2013, wobei die Zahlungsverpflichtung der Erst- und der Zweitbeklagten in Ansehung dieser Rente beschränkt sei mit der Deckungssumme und der Hinlänglichkeit des zum Unfallszeitpunkt hinsichtlich des LKW mit dem Kennzeichen T 20.394 zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages. Die Erstklägerin brachte dazu im wesentlichen vor, daß ihr infolge des Todes ihres Ehegatten unter Berücksichtigung der von ihm an sie erbrachten Unterhaltsleistungen, der gleichbleibenden fixen Kosten des Haushaltes und der ihr zukommenden Witwenpension vom Unfall bis zum 31. Dezember 1981 ein monatlicher Unterhaltsentgang von S 12.046,80 und seither ein solcher von S 11.794,20 entstanden sei. Die Beklagten bestritten den von der Erstklägerin behaupteten Unterhaltsentgang.
Das Erstgericht sprach der Erstklägerin aus dem Titel des Unterhaltsentganges den verlangten Kapitalbetrag von S 325.729,80 s.A. und ab dem 1. November 1983 bis 15. Dezember 2013 die verlangte monatliche Rente von S 11.794,20 zu, wobei es die Zahlungsverpflichtung der Erst- und der Zweitbeklagten hinsichtlich dieser Rentenleistung entsprechend dem Urteilsantrag der Erstklägerin mit der Deckungssumme und der Hinlänglichkeit des zum Unfallszeitpunkt hinsichtlich des LKW mit dem Kennzeichen T 20.394 zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkte.
Dazu stellte das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Günther U*** bewohnte mit der Erstklägerin und der Zweitklägerin eine ihm gehörende Eigentumswohnung, deren Anschaffung er teilweise durch Darlehen finanziert hatte und die nach seinem Tod im Rahmen eines Erübereinkommens in das Alleineigentum der Erstklägerin überging. Zum Zeitpunkt des Todes des Günther U*** hafteten Darlehen in Höhe von insgesamt S 632.153,01 aus. An Rückzahlungsraten mußten halbjährlich je S 34.000,-- und S 1.800,--, monatlich somit S 5.966,66, bezahlt werden. Diese Rückzahlungen leistete Günther U*** aus seinem Einkommen; die Erstklägerin bezog selbst keine Einkünfte. Günther U*** war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma C*** GmbH. Er bezog dafür ein Geschäftsführergehalt von monatlich durchschnittlich S 18.750,-- netto. Darüber hinaus war er als Lagerhalter der Firma Vinzenz W*** angestellt und bezog daraus ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 11.303,--. In der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis zum Todestag des Günther U*** erzielte die Firma C*** GmbH einen Gewinn von S 141.000,--. Dieser Gewinn entsprach auch den in früheren Jahren erzielten Gewinnen. Er ist um die Körperschafts- und Einkommenssteuer zu kürzen. Nach Abzug dieser Steuern verbleiben 30 %. Daraus errechnet sich ein monatlicher Gewinn nach Abzug der Unkosten und Steuern von monatlich S 6.500,--. Aus dem Gewinn dieses Unternehmens wurden für Günther U*** Versicherungsprämien von monatlich S 4.295,-- bezahlt. Er entnahm aus den Einkünften dieses Unternehmens im Todesjahr monatlich weitere S 12.815,--, die aber nur teilweise durch den bereits erwähnten wirtschaftlichen Gewinn abgedeckt waren. Die Fixkosten der Familie des Verstorbenen für Betriebskosten der Wohnung, Telefon, Strom und Rundfunk betrugen monatlich S 3.530,--. Günther U*** war für den am 10. Oktober 1966 geborenen Drittkläger, einen Sohn aus erster Ehe, der bei seiner Mutter wohnte, unterhaltspflichtig.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für die Eigentumswohnung, auch zum Zweck der Abstattung des Kaufpreises, Unterhaltscharakter hätten, da die Eigentumswohnung dem Wohnbedürfnis der Familie des Getöteten, somit auch der Erstklägerin und der Zweitklägerin, gedient habe. Diese Aufwendungen seien bei der Berechnung des der Erstklägerin entgangenen Unterhalts zu berücksichtigen. Bei diesem sei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Getöteten von S 32.258,-- auszugehen. Hievon seien die Fixkosten von S 3.530,-- und die Darlehensrückzahlung von S 5.966,-- abzuziehen, sodaß sich ein Konsumanteil von S 22.762,-- ergebe. Der Anteil der Erstklägerin an diesem Einkommen sei unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für zwei Kinder mit 35 % anzusetzen. Auf die Erstklägerin entfalle damit ein Konsumanteil von S 7.966,70, zu dem die Fixkosten von S 3.530,-- und S 5.966,-- wieder hinzuzurechnen seien, was einen monatlichen Betrag von S 17.462,70 ergebe. Dieser Betrag sei um die Witwenpension der Erstklägerin zu kürzen, sodaß sich für die Zeit bis 31. Dezember 1981 ein Differenzbetrag von S 12.604,50 und ab 1. Jänner 1982 ein Differenzbetrag von S 12.321,90 ergebe. Beide Beträge lägen geringfügig über dem von der Erstklägerin begehrten Unterhaltsentgang.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde in Ansehung eines Teiles des der Erstklägerin zugesprochenen Unterhaltsentganges von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Diesem Rechtsmittel gab das Berufungsgericht mit dem
angefochtenen Urteil keine Folge.
Es stellte zusätzlich fest, daß Günther U*** sehr
bescheiden lebte. Die meisten Ausgaben für ihn (wie etwa die Anschaffung von Kleidung und den Einkauf des Essens) besorgte die Erstklägerin. Vor dem Tod des Günther U*** wurde ein beträchtlicher Teil seines Einkommens für Anschaffungen für die Wohnung verwendet. Zum Zeitpunkt seines Todes waren noch nicht alle diesbezüglichen Rechnungen bezahlt.
Rechtlich führte das Berufungsgericht, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes und den von ihm getroffenen zusätzlichen Feststellungen, im wesentlichen aus, Rückzahlungsraten für eine Eigentumswohnung, die der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Familienmitglieder diene, seien Unterhaltsleistungen, die nach § 1327 ABGB zu ersetzen seien. Auch die Bildung von Rücklagen zugunsten von Familienmitgliedern sei als Unterhaltsleistung zu betrachten. Die Anschaffung von Realwerten und die Tilgungsraten hiezu könnten Rücklagenbildungen zur Versorgung von Familienmitgliedern sein, weshalb es nicht darauf ankomme, ob sie der Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse der Familienmitglieder dienten. Der Erstklägerin stehe daher der Ersatz der Rückzahlungsraten für die Eigentumswohnung zu.Rechtlich führte das Berufungsgericht, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes und den von ihm getroffenen zusätzlichen Feststellungen, im wesentlichen aus, Rückzahlungsraten für eine Eigentumswohnung, die der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Familienmitglieder diene, seien Unterhaltsleistungen, die nach Paragraph 1327, ABGB zu ersetzen seien. Auch die Bildung von Rücklagen zugunsten von Familienmitgliedern sei als Unterhaltsleistung zu betrachten. Die Anschaffung von Realwerten und die Tilgungsraten hiezu könnten Rücklagenbildungen zur Versorgung von Familienmitgliedern sein, weshalb es nicht darauf ankomme, ob sie der Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse der Familienmitglieder dienten. Der Erstklägerin stehe daher der Ersatz der Rückzahlungsraten für die Eigentumswohnung zu.
Allerdings könnten die Rückzahlungsraten nur bis zur Abzahlung der Darlehensschuld Berücksichtigung finden. Die Beklagten hätten jedoch in erster Instanz keine Einwendungen in der Richtung gemacht, wann hier eine Änderung der Verhältnisse durch Wegfall der Rückzahlungsraten eintreten werde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, daß der Wegfall der Rückzahlungsraten nicht einfach dazu führen würde, daß vom Rentenanspruch der Erstklägerin ein Betrag von S 5.966,-- abzuziehen wäre. Die Rückzahlungsraten müßten in Übernahme der Berechnungsmethode des Erstgerichtes auch bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Konsumanteil außer Betracht bleiben. Dies führe letztlich dazu, daß der Minderbetrag durch Wegfall der Rückzahlungsraten sich mit lediglich S 3.350,20 monatlich auswirke. Hiebei hätte auch der Umstand Berücksichtigung zu finden, daß beim Wegfall der Rückzahlungsraten anzunehmen sei, daß der Verstorbene die Unterhaltsleistungen für seine Familie im Hinblick auf den Wegfall dieser laufenden Ausgabe entsprechend erhöht hätte. Der Wegfall der Rückzahlungsraten hätte im Hinblick auf den sparsamen Lebenswandel des Günther U*** dazu geführt, daß er den weitaus überwiegenden Teil seines freiwerdenden Einkommens der Familie gewidmet hätte.
Im übrigen seien künftige Entwicklungen nur insoweit zu berücksichtigen, als für ihren Eintritt hinlängliche Anhaltspunkte vorhanden seien. Dies gelte insbesondere für die in der Berechnung des Erstgerichtes enthaltenen Fixkosten, wie sie sich bis zu dem Zeitpunkt und ab dem Zeitpunkt entwickeln würden, ab dem die Rückzahlungsraten wegfielen. Das Erstgericht habe daher mit Recht auf die Änderung der künftigen Entwicklung zum Zeitpunkt des Wegfalles der Rückzahlungsraten noch nicht Bedacht genommen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß im (die Erstklägerin betreffenden) Leistungszuspruch ein Betrag von S 164.263,76 sowie ein über S 5.798,20 hinausgehender Rentenzuspruch, sohin S 5.966,-- pro Monat beginnend mit 1. November 1983 abgewiesen wird".
Die Erstklägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.