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Entscheidung 9 Ob 59/20x×

Entscheidung 9 Ob 59/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000653 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich zB aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Ent …
RS0026319 Rechtssatz 05.11.1929Zivilrecht
Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.
RS0026360 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. 2. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalt …
RS0030704 Rechtssatz 19.03.1970Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf Renten wegen Körperbeschädigung kann auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteils fällig werden (so schon JBl 1956, 284 JBl 1958,96).
RS0030897 Rechtssatz 01.03.1984Zivilrecht
Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne dass es einer darauf g …
RS0041080 Rechtssatz 03.02.1977Zivilrecht
Der Grundsatz, daß die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für die zu treffende Entscheidung maßgeblich sind, gilt auch dann, wenn es sich um einen Anspruch auf künftig fällig werdende Alimente handelt.
RS0119626 Rechtssatz 20.12.2004Zivilrecht
Die Rechtskraft des Zuspruchs einer Verdienstentgangsrente steht einer Klage auf Feststellung des Erlöschens wegen geänderter Verhältnisse nicht entgegen.