Rechtssatz RS0000653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000653
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich zB aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte einer Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müssten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen (hier: Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses). Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (§ 7 Abs 1 EO) nicht möglich.Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich zB aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte einer Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müssten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen (hier: Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses). Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (Paragraph 7, Absatz eins, EO) nicht möglich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 155/89
Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 155/89
- 2 Ob 79/97z
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
Vgl aber
- 2 Ob 27/16h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
Auch
- 2 Ob 142/16w
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
nur: Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus. (T1)
Beisatz: Für Renten gilt nach ständiger Rechtsprechung die Umstandsklausel, sodass bei einer unvorhersehbaren wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Anpassung (Erhöhung oder Herabsetzung) an die geänderten Umstände begehrt werden kann. (T2); Veröff: SZ 2017/70
- 9 Ob 59/20x
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 59/20x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0000653
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00155_8900000_001