Die Revision muß noch als zulässig angesehen werden, weil eine ausdrückliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Fassung des Urteilsspruchs in derartigen Fällen, soweit ersichtlich, nicht vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Anspruch nach § 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG auf Ersatz der Kosten wegen Vermehrung der Bedürfnisse entsteht nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten, sondern schon mit dem Eintritt dieser Bedürfnisse (ZVR 1987/128; 1988/71 uva). Dieser Anspruch des Verletzten geht sofort (ZVR 1980/241 uva) und insoweit auf den Träger der Sozialversicherung über, als ihm der Art und Zeit nach eine kongruente Leistungsverpflichtung des Letzteren, wozu auch der Hilflosenzuschuß gehört, gegenübersteht (SZ 47/53; ZVR 1989/109 uva). Aus § 332 ASVG ergibt sich, daß der Ersatzanspruch stets im Ausmaß der Versicherungsleistung (hier Hilflosenzuschuß) auf den Versicherungsträger übergeht. Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist nämlich der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers). Zieht man von den ersatzfähigen Pflegekosten von S 4.800 (40 % von S 12.000) den monatlichen Hilflosenzuschuß von (durchschnittlich) S 3.248 ab, ergibt sich, daß dem Kläger nur eine Rente von S 1.552 monatlich zuzusprechen ist. Hievon ist auch bei der Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen auszugehen.Der Anspruch nach Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG auf Ersatz der Kosten wegen Vermehrung der Bedürfnisse entsteht nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten, sondern schon mit dem Eintritt dieser Bedürfnisse (ZVR 1987/128; 1988/71 uva). Dieser Anspruch des Verletzten geht sofort (ZVR 1980/241 uva) und insoweit auf den Träger der Sozialversicherung über, als ihm der Art und Zeit nach eine kongruente Leistungsverpflichtung des Letzteren, wozu auch der Hilflosenzuschuß gehört, gegenübersteht (SZ 47/53; ZVR 1989/109 uva). Aus Paragraph 332, ASVG ergibt sich, daß der Ersatzanspruch stets im Ausmaß der Versicherungsleistung (hier Hilflosenzuschuß) auf den Versicherungsträger übergeht. Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist nämlich der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers). Zieht man von den ersatzfähigen Pflegekosten von S 4.800 (40 % von S 12.000) den monatlichen Hilflosenzuschuß von (durchschnittlich) S 3.248 ab, ergibt sich, daß dem Kläger nur eine Rente von S 1.552 monatlich zuzusprechen ist. Hievon ist auch bei der Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen auszugehen.
Bei Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen ist nämlich wie bei jeder anderen Verurteilung zu künftigen Alimentationsleistungen nach § 406 2. Satz ZPO (JBl 1956, 284; ZVR 1975/198 uva) auf die Verhältnisse zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen (6 Ob 521/77; 8 Ob 185/81 ua). Auf künftige Veränderungen kann im Titel nicht Bedacht genommen werden (ZVR 1975/168 uva).Bei Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen ist nämlich wie bei jeder anderen Verurteilung zu künftigen Alimentationsleistungen nach Paragraph 406, 2. Satz ZPO (JBl 1956, 284; ZVR 1975/198 uva) auf die Verhältnisse zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen (6 Ob 521/77; 8 Ob 185/81 ua). Auf künftige Veränderungen kann im Titel nicht Bedacht genommen werden (ZVR 1975/168 uva).
Rentenansprüche unterliegen aber wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich z.B. aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte infolge deflationärer Entwicklung eine Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müßten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen. Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses, sei es, daß dieser - was hier schwer vorstellbar ist - ganz oder teilweise wegfiele, führte zu einer Erhöhung des dem Kläger zustehenden Rentenanspruchs infolge Wegfalls der Legalzession in diesem Umfang; diese Erhöhung müßte der Kläger notfalls im Klagsweg geltend machen. Veränderungen infolge Erhöhung des Hilflosenzuschusses, wodurch ein noch größerer Teil des Rentenanspruchs des Klägers ex lege auf den Versicherungsträger überginge, müßten die Beklagten mit Oppositionsklage (§ 35 EO) geltend machen. Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (§ 7 Abs 1 EO) nicht möglich (vgl. die Rechtsprechung zu wertgesicherten Unterhaltstiteln SZ 50/30; JBl 1988, 187 sowie zur Unexequierbarkeit eines Titels auf Zahlung der Familienbeihilfe in der jeweils gesetzlichen Höhe SZ 47/2).Rentenansprüche unterliegen aber wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich z.B. aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte infolge deflationärer Entwicklung eine Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müßten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen. Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses, sei es, daß dieser - was hier schwer vorstellbar ist - ganz oder teilweise wegfiele, führte zu einer Erhöhung des dem Kläger zustehenden Rentenanspruchs infolge Wegfalls der Legalzession in diesem Umfang; diese Erhöhung müßte der Kläger notfalls im Klagsweg geltend machen. Veränderungen infolge Erhöhung des Hilflosenzuschusses, wodurch ein noch größerer Teil des Rentenanspruchs des Klägers ex lege auf den Versicherungsträger überginge, müßten die Beklagten mit Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) geltend machen. Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (Paragraph 7, Absatz eins, EO) nicht möglich vergleiche die Rechtsprechung zu wertgesicherten Unterhaltstiteln SZ 50/30; JBl 1988, 187 sowie zur Unexequierbarkeit eines Titels auf Zahlung der Familienbeihilfe in der jeweils gesetzlichen Höhe SZ 47/2).
Völlig verfehlt ist die Ansicht des Revisionswerbers, daß im Titel betreffend die künftigen Rentenzahlungen die Gewährung des Hilflosenzuschusses überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfte, weil der Kläger ein Interesse daran habe, daß festgestellt werde, welcher Rentenbetrag ihm zustünde, wenn der Hilflosenzuschuß wegfiele. Ein derartiger Titel führte zu dem verfehlten Ergebnis, daß der Kläger einen exequierbaren Titel auf den vollen Rentenbetrag hätte, obwohl gemäß § 332 ASVG ein Teil dieses Rentenanspruchs bereits ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre. Davon abgesehen ergibt sich aus der Begründung eindeutig, welcher Rentenbetrag dem Kläger derzeit zustünde, wenn er keinen Anspruch auf Hilflosenzuschuß hätte. Die Höhe dieses Rentenanspruchs kann sich - wie erwähnt - infolge Änderung der Bedürfnisse des Klägers verändern. Ein rechtliches Interesse an der vom Kläger gewünschten Feststellung fehlt, weil ohnedies auf Grund des Feststellungstitels feststeht, daß die Beklagten dem Kläger 40 % seiner vermehrten Aufwendungen ersetzen müssen.Völlig verfehlt ist die Ansicht des Revisionswerbers, daß im Titel betreffend die künftigen Rentenzahlungen die Gewährung des Hilflosenzuschusses überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfte, weil der Kläger ein Interesse daran habe, daß festgestellt werde, welcher Rentenbetrag ihm zustünde, wenn der Hilflosenzuschuß wegfiele. Ein derartiger Titel führte zu dem verfehlten Ergebnis, daß der Kläger einen exequierbaren Titel auf den vollen Rentenbetrag hätte, obwohl gemäß Paragraph 332, ASVG ein Teil dieses Rentenanspruchs bereits ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre. Davon abgesehen ergibt sich aus der Begründung eindeutig, welcher Rentenbetrag dem Kläger derzeit zustünde, wenn er keinen Anspruch auf Hilflosenzuschuß hätte. Die Höhe dieses Rentenanspruchs kann sich - wie erwähnt - infolge Änderung der Bedürfnisse des Klägers verändern. Ein rechtliches Interesse an der vom Kläger gewünschten Feststellung fehlt, weil ohnedies auf Grund des Feststellungstitels feststeht, daß die Beklagten dem Kläger 40 % seiner vermehrten Aufwendungen ersetzen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.