Die Revision ist zulässig.
Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO setzt eine Entscheidung über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes voraus. Gegenstand der Revision ist jedoch in erster Linie die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ab 1. 1. 1976 überhaupt Unterhalt zu beanspruchen hat. Diese Frage betrifft aber nicht die Bemessung des Unterhaltes, sei es auch allenfalls mit Null (so etwa in den zu 1 Ob 876/76 u 1 Ob 508, 509/77 entschiedenen Fällen), sondern den Grund des Anspruches (vgl. EFSlg 14.235; EFSlg 10.557; RZ 1967, 89 ua). Im übrigen übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nach der im § 58 Abs 1 JN vorgeschriebenen Bewertung weitaus den Betrag von S 50.000,--, sodaß auch eine Revisionsbeschränkung im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO nicht stattfindet (vgl auch hiezu RZ 1967, 89; weiters EFSlg 5579; EFSlg 10.554 ua).Die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO setzt eine Entscheidung über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes voraus. Gegenstand der Revision ist jedoch in erster Linie die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ab 1. 1. 1976 überhaupt Unterhalt zu beanspruchen hat. Diese Frage betrifft aber nicht die Bemessung des Unterhaltes, sei es auch allenfalls mit Null (so etwa in den zu 1 Ob 876/76 u 1 Ob 508, 509/77 entschiedenen Fällen), sondern den Grund des Anspruches vergleiche EFSlg 14.235; EFSlg 10.557; RZ 1967, 89 ua). Im übrigen übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nach der im Paragraph 58, Absatz eins, JN vorgeschriebenen Bewertung weitaus den Betrag von S 50.000,--, sodaß auch eine Revisionsbeschränkung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht stattfindet vergleiche auch hiezu RZ 1967, 89; weiters EFSlg 5579; EFSlg 10.554 ua).
Sachlich ist die Revision aber nicht berechtigt.
Wenn der Beklagte in seiner Revision ausführt, daß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits festgestanden sei, daß er ab 1. 7. 1976 nicht mehr monatlich S 63.816,-- aus dem ehemaligen Vertragsverhältnis mit dem ORF beziehen werde und daß daher mangels entsprechender tatsächlicher Grundlagen über diesen Zeitpunkt hinaus über den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht abgesprochen werden könne, so übersieht er, daß der aus § 406 ZPO abzuleitende Grundsatz, daß die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für die zu treffende Entscheidung maßgeblich sind, auch dann gilt, wenn es sich um einen Anspruch auf künftig fällig werdende Alimente handelt (vgl Fasching Kommentar III 664; RZ 1937, 139; EFSlg 23.116).Wenn der Beklagte in seiner Revision ausführt, daß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits festgestanden sei, daß er ab 1. 7. 1976 nicht mehr monatlich S 63.816,-- aus dem ehemaligen Vertragsverhältnis mit dem ORF beziehen werde und daß daher mangels entsprechender tatsächlicher Grundlagen über diesen Zeitpunkt hinaus über den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht abgesprochen werden könne, so übersieht er, daß der aus Paragraph 406, ZPO abzuleitende Grundsatz, daß die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für die zu treffende Entscheidung maßgeblich sind, auch dann gilt, wenn es sich um einen Anspruch auf künftig fällig werdende Alimente handelt vergleiche Fasching Kommentar römisch drei 664; RZ 1937, 139; EFSlg 23.116).
Auch wenn der Beklagte darzulegen versucht, daß aus dem Umstand, daß sich die Klägerin durch längere Zeit mit einer freiwilligen Unterhaltsleistung von monatlich S 3.000,-- begnügte, abzuleiten sei, daß es ein Rechtsmißbrauch der Klägerin im Sinne des § 94 Abs 2 2. Satz ABGB wäre, wenn sie nunmehr höhere Unterhaltsbeträge verlange, kann ihm nicht gefolgt werden. Es genügt hier wohl der Hinweis darauf, daß offenbar nicht einmal der Beklagte selbst dieses Verhalten der Klägerin als schlüssigen Verzicht auf eine höhere Unterhaltsleistung verstanden hat; ansonsten wäre es unerklärlich, warum er den wesentlich höheren Unterhaltszuspruch an die Klägerin für die Zeit vom Klagstag bis 31. 12. 1975 nicht bekämpfte.Auch wenn der Beklagte darzulegen versucht, daß aus dem Umstand, daß sich die Klägerin durch längere Zeit mit einer freiwilligen Unterhaltsleistung von monatlich S 3.000,-- begnügte, abzuleiten sei, daß es ein Rechtsmißbrauch der Klägerin im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB wäre, wenn sie nunmehr höhere Unterhaltsbeträge verlange, kann ihm nicht gefolgt werden. Es genügt hier wohl der Hinweis darauf, daß offenbar nicht einmal der Beklagte selbst dieses Verhalten der Klägerin als schlüssigen Verzicht auf eine höhere Unterhaltsleistung verstanden hat; ansonsten wäre es unerklärlich, warum er den wesentlich höheren Unterhaltszuspruch an die Klägerin für die Zeit vom Klagstag bis 31. 12. 1975 nicht bekämpfte.
Es kommt aber auch den weiteren Rechtsausführungen des Beklagten, mit denen er darzulegen versucht, daß die getroffenen Tatsachenfeststellungen einen Unterhaltszuspruch an die Klägerin ab 1. 1. 1976 dem Grund nach nicht rechtfertigen könnten, keine Berechtigung zu.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. 7. 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl 1975/412) mit 1. 1. 1976 ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach der Vorschrift des § 94 ABGB (neue Fassung) zu beurteilen.Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. 7. 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl 1975/412) mit 1. 1. 1976 ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach der Vorschrift des Paragraph 94, ABGB (neue Fassung) zu beurteilen.
Gemäß dem § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich für einen Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis – wie die Ehe – eine Dauerrechtsfolge – wie die Unterhaltspflicht – geknüpft ist, daß in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang2 I 73; Gschnitzer, Lehrbuch allgemeiner Teil S 36; 1 Ob 596, 597/76 ua). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (1. 1. 1976) ist somit nach der dadurch geschaffenen neuen Rechtslage zu beurteilen (1 Ob 596, 597/76; 7 Ob 810/76).Gemäß dem Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich für einen Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis – wie die Ehe – eine Dauerrechtsfolge – wie die Unterhaltspflicht – geknüpft ist, daß in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang2 römisch eins 73; Gschnitzer, Lehrbuch allgemeiner Teil S 36; 1 Ob 596, 597/76 ua). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (1. 1. 1976) ist somit nach der dadurch geschaffenen neuen Rechtslage zu beurteilen (1 Ob 596, 597/76; 7 Ob 810/76).
Nach dieser neuen Rechtslage sollen die Ehegatten gemäß § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Die Ehegatten haben, wie im § 94 Abs 1 ABGB bestimmt wird, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß § 94 Abs 2 ABGB leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisherigen Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs 1 nicht zu leisten vermag.Nach dieser neuen Rechtslage sollen die Ehegatten gemäß Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Die Ehegatten haben, wie im Paragraph 94, Absatz eins, ABGB bestimmt wird, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisherigen Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß der eheliche Haushalt aufgehoben wurde. Daß die Streitteile eine – im Sinne der §§ 91, 94 Abs 1 ABGB zulässige – ausdrückliche Unterhaltsregelung für diesen Fall getroffen hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daß die Zahlung eines Betrages von monatlich S 3.000,-- durch den Beklagten und die Annahme dieses Betrages durch die Klägerin durch einen längeren Zeitraum nicht als schlüssige Unterhaltsvereinbarung qualifiziert werden kann, wurde bereits oben dargestellt. Mangels einer solchen Vereinbarung ist aber von der im § 94 Abs 2 ABGB getroffenen Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten auszugehen.Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß der eheliche Haushalt aufgehoben wurde. Daß die Streitteile eine – im Sinne der Paragraphen 91, 94, Absatz eins, ABGB zulässige – ausdrückliche Unterhaltsregelung für diesen Fall getroffen hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daß die Zahlung eines Betrages von monatlich S 3.000,-- durch den Beklagten und die Annahme dieses Betrages durch die Klägerin durch einen längeren Zeitraum nicht als schlüssige Unterhaltsvereinbarung qualifiziert werden kann, wurde bereits oben dargestellt. Mangels einer solchen Vereinbarung ist aber von der im Paragraph 94, Absatz 2, ABGB getroffenen Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten auszugehen.
Diese gesetzliche Regelung unterscheidet drei Fälle: Den Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten (§ 94 Abs 2 1. Satz ABGB), den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (§ 94 Abs 2 2. Satz ABGB) und den Unterhaltsanspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten (§ 94 Abs 2 3. Satz ABGB; vgl Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 53).Diese gesetzliche Regelung unterscheidet drei Fälle: Den Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten (Paragraph 94, Absatz 2, 1. Satz ABGB), den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB) und den Unterhaltsanspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten (Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB; vergleiche Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 53).
Dem in der Revision und auch schon einmal in der Rechtsprechung (7 Ob 810/76) vertretenen Standpunkt, ein Ehegatte habe – abgesehen von einer zulässigen anderslautenden Vereinbarung – nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB nur dann, wenn er vorher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn damit wird die ausdrückliche Bestimmung des § 94 Abs 2 3. Satz ABGB vernachlässigt. Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung – ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches –zu gewähren.Dem in der Revision und auch schon einmal in der Rechtsprechung (7 Ob 810/76) vertretenen Standpunkt, ein Ehegatte habe – abgesehen von einer zulässigen anderslautenden Vereinbarung – nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nur dann, wenn er vorher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn damit wird die ausdrückliche Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB vernachlässigt. Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung – ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches –zu gewähren.
Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach diesen Gesetzesstellen (vgl Ent-Hopf a.a.O. 55, 132). Er bleibt auf den im § 94 Abs 2 3. Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. Für die Annahme einer Absicht des Gesetzgebers, dem berufstätigen Ehegatten, der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft zweifellos einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 94 Abs 2 3. Satz ABGB haben kann, nämlich dann, wenn seine Einkünfte zur Erfüllung der ihm im § 94 Abs 1 ABGB normierten Beitragspflicht nicht ausreichen, nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft einen derartigen Unterhaltsanspruch zu verweigern, fehlt im Gesetzeswortlaut und auch in den Materialien (vgl AB, abgedruckt bei Ent-Hopf a.a.O) jeder Anhaltspunkt. Dies führt aber zu dem Ergebnis, daß der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft nicht auf die im § 94 Abs 2 1. und 2. Satz ABGB geregelten Fälle beschränkt ist, sondern daß ihm auch nach § 94 Abs 2 3. Satz ABGB ein Unterhaltsanspruch zustehen kann (so auch Ent-Hopf a.a.O. 56).Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach diesen Gesetzesstellen vergleiche Ent-Hopf a.a.O. 55, 132). Er bleibt auf den im Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. Für die Annahme einer Absicht des Gesetzgebers, dem berufstätigen Ehegatten, der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft zweifellos einen Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB haben kann, nämlich dann, wenn seine Einkünfte zur Erfüllung der ihm im Paragraph 94, Absatz eins, ABGB normierten Beitragspflicht nicht ausreichen, nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft einen derartigen Unterhaltsanspruch zu verweigern, fehlt im Gesetzeswortlaut und auch in den Materialien vergleiche AB, abgedruckt bei Ent-Hopf a.a.O) jeder Anhaltspunkt. Dies führt aber zu dem Ergebnis, daß der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft nicht auf die im Paragraph 94, Absatz 2, 1. und 2. Satz ABGB geregelten Fälle beschränkt ist, sondern daß ihm auch nach Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB ein Unterhaltsanspruch zustehen kann (so auch Ent-Hopf a.a.O. 56).
Ein nach dieser Gesetzesstelle bestehender Unterhaltsanspruch ist freilich nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als ein solcher nach § 94 Abs 2 1. und 2. Satz ABGB. Vor allem fehlt einem solchen Unterhaltsanspruch die Unbedingtheit der Anknüpfung an die – gegenwärtige oder frühere – Haushaltsführung; es ist vielmehr zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB zu leisten vermag.Ein nach dieser Gesetzesstelle bestehender Unterhaltsanspruch ist freilich nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als ein solcher nach Paragraph 94, Absatz 2, 1. und 2. Satz ABGB. Vor allem fehlt einem solchen Unterhaltsanspruch die Unbedingtheit der Anknüpfung an die – gegenwärtige oder frühere – Haushaltsführung; es ist vielmehr zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB zu leisten vermag.
Der Unterhalt des Ehegatten, der seinen Beitrag nicht zu leisten vermag, ist von dem des den Haushalt führenden streng verschieden. Er ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Von dem den Unterhalt fordernden Ehegatten muß zunächst verlangt werden, daß er sich nach Kräften bemüht, seinen Beitrag zu leisten (Anspannungstheorie). Auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten und auf allfällige über ihre Beiträge getroffene Absprachen ist Bedacht zu nehmen. Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach § 94 Abs 2 3. Satz ABGB nur insoweit, als ihm die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte, gegebenenfalls auch eigenes Vermögen, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die in dieser Gesetzesstelle getroffene Regelung entspricht im Ergebnis der des § 66 Abs 1 EheG. Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 3. Satz ABGB führt bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (vgl Ent-Hopf a.a.O. 56 f).Der Unterhalt des Ehegatten, der seinen Beitrag nicht zu leisten vermag, ist von dem des den Haushalt führenden streng verschieden. Er ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Von dem den Unterhalt fordernden Ehegatten muß zunächst verlangt werden, daß er sich nach Kräften bemüht, seinen Beitrag zu leisten (Anspannungstheorie). Auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten und auf allfällige über ihre Beiträge getroffene Absprachen ist Bedacht zu nehmen. Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB nur insoweit, als ihm die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte, gegebenenfalls auch eigenes Vermögen, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die in dieser Gesetzesstelle getroffene Regelung entspricht im Ergebnis der des Paragraph 66, Absatz eins, EheG. Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB führt bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen vergleiche Ent-Hopf a.a.O. 56 f).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich, daß das Vorliegen der im § 94 Abs 2 2. Satz ABGB normierten tatsächlichen Voraussetzungen – Haushaltsführung der Klägerin vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft – gar nicht untersucht werden muß, weil ihr jedenfalls im Sinne des § 94 Abs 2 3. Satz ABGB dem Grund nach ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Denn daß bei einem festgestellten Einkommen beider Ehegatten von zusammen monatlich S 97.155,-- die eigenen Einkünfte der Klägerin von durchschnittlich S 12.349,-- monatlich auch zusätzlich der freiwilligen Unterhaltsleistung des Beklagten von S 3.000,-- nicht ausreichen, um ihr die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen, bedarf keiner weiteren Begründung. Ihre an diesen Einkommensverhältnissen beider Streitteile, insbesonders aber des Beklagten, orientierten angemessenen Lebensbedürfnisse sind zweifellos höher anzusetzen als der Betrag, den sie durch eigene Erwerbstätigkeit und die bisher freiwillige Unterhaltsleistung des Beklagten zur Vefügung hat. Daß die Klägerin bei ihr zumutbarer Verwertung ihrer Arbeitskraft mehr als ihr festgestelltes derzeitiges Einkommen verdienen könnte, hat der Beklagte nicht behauptet.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich, daß das Vorliegen der im Paragraph 94, Absatz 2, 2. Satz ABGB normierten tatsächlichen Voraussetzungen – Haushaltsführung der Klägerin vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft – gar nicht untersucht werden muß, weil ihr jedenfalls im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB dem Grund nach ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Denn daß bei einem festgestellten Einkommen beider Ehegatten von zusammen monatlich S 97.155,-- die eigenen Einkünfte der Klägerin von durchschnittlich S 12.349,-- monatlich auch zusätzlich der freiwilligen Unterhaltsleistung des Beklagten von S 3.000,-- nicht ausreichen, um ihr die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen, bedarf keiner weiteren Begründung. Ihre an diesen Einkommensverhältnissen beider Streitteile, insbesonders aber des Beklagten, orientierten angemessenen Lebensbedürfnisse sind zweifellos höher anzusetzen als der Betrag, den sie durch eigene Erwerbstätigkeit und die bisher freiwillige Unterhaltsleistung des Beklagten zur Vefügung hat. Daß die Klägerin bei ihr zumutbarer Verwertung ihrer Arbeitskraft mehr als ihr festgestelltes derzeitiges Einkommen verdienen könnte, hat der Beklagte nicht behauptet.
Daraus ergibt sich aber, daß, ausgehend von den durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, der Klägerin nach der Bestimmung des § 94 Abs 2 3. Satz ABGB gegen den Beklagten auch nach dem 1. 1. 1976 dem Grund nach ein Unterhaltsanspruch zusteht.Daraus ergibt sich aber, daß, ausgehend von den durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, der Klägerin nach der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, 3. Satz ABGB gegen den Beklagten auch nach dem 1. 1. 1976 dem Grund nach ein Unterhaltsanspruch zusteht.
Zur Bemessung dieses Unterhaltsanspruches durch die Vorinstanzen der Höhe nach Stellung zu nehmen, ist dem Obersten Gerichtshof auf Grund der Vorschrift des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO verwehrt.Zur Bemessung dieses Unterhaltsanspruches durch die Vorinstanzen der Höhe nach Stellung zu nehmen, ist dem Obersten Gerichtshof auf Grund der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO verwehrt.
Der Revision der beklagten Partei mußte unter diesen Umständen der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.